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25 L 1180/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-17, 25 L 1180/26
25 L 1180/26Tribunale amministrativo17 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-17
Aktenzeichen: 25 L 1180/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0717.25L1180.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die notwendige Beförderung der Antragstellerin zur T.-Schule sicherzustellen bzw. die hierfür entstehenden notwendigen Kosten für Taxi- oder Uber-Fahrten vorläufig zu übernehmen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der bereits notwendigen und bereits durchgeführten Fahrten vorläufig zu erstatten,
hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer rechtsmittelfähigen Entscheidung der Antragsgegnerin berechtigt ist, notwendige Beförderungskosten für den Schulbesuch zur Erstattung einzureichen,
der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Änderung oder Einstellung der bisherigen Beförderungsregelung nur auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, eines rechtsmittelfähigen Bescheides und einer tragfähigen fachlichen Grundlage vorzunehmen,
sowie die nahezu wörtlichen Antragserweiterungen im Schreiben vom 08.06.2025 und vom 29.06.2026,
die Antragsgegnerin zu einer Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge, chronologisch sortiert, durchnummeriert und ohne Schwärzung, zu verpflichten und der Antragstellerin (bzw. deren Eltern) effektive Akteneinsicht in einer verwertbaren Form zu ermöglichen bzw. auf eine solche Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin hinzuwirken,
die Antragsgegnerin aufzufordern, konkrete Zahlungsnachweise für die behauptete vollständige Erstattung der Beförderungskosten vorzulegen,
die Antragsgegnerin aufzufordern, den angekündigten Bewilligungsbescheid zur Beförderung vorzulegen,
die Antragsgegnerin aufzufordern, auch zu den durch die verzögerte Erstattung der Beförderungskosten verursachten Finanzierungskosten bzw. Kreditkosten Stellung zu nehmen,
die Antragsgegnerin aufzufordern, die aktuelle Beauftragung der Taxizentrale M., den Zeitpunkt der Beauftragung, die Form der Beauftragung (schriftlich oder mündlich), die Abrechnungsweise, den Beginn der Beförderung sowie die Regelung für kurzfristige Stundenplanänderungen schriftlich offenzulegen,
die Antragsgegnerin aufzufordern, der Antragstellerin einen Verfahrenslotsen zu benennen,
die Antragsgegnerin aufzufordern mitzuteilen, durch welchen Bescheid oder auf welcher Rechtsgrundlage die Fahrtkosten zum 30.04.2026 eingestellt wurden,
die Antragsgegnerin aufzufordern, den Vermerk bzw. die Dokumentation zu dem von Frau S. in der E-Mail von 20.04.2026 erwähnten Gespräch mit Herrn A. und der wirtschaftlichen Jugendhilfe vorzulegen, hilfsweise, erklären zu lassen, weshalb ein solches entscheidungserhebliches Gespräch nicht dokumentiert worden sein sollte,
die Antragsgegnerin aufzufordern, sämtliche ab dem 01.05.2026 eingereichten Uber-Rechnungen aufzulisten und darzulegen, welche Beträge wann erstattet wurden,
die Antragsgegnerin aufzufordern, die Aussage von Herrn A., es seien keine offenen Posten vorhanden, zu belegen oder zu korrigieren,
die Antragsgegnerin aufzufordern, den entstandenen Schaden in Form von Bankkosten und Zinskosten, die durch die Verweigerung der Zahlungen entstanden sind, zu erstatten,
die Antragsgegnerin aufzufordern, alle noch offenen und stadtbekannten Rechnungen und die im Eilverfahren vorgelegten Rechnungen und PayPal-Belege bis zum 18.06.2026 vollständig zu begleichen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Hinsichtlich Ziffer 1 ist der Antrag unzulässig (geworden). Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung, nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren zwischenzeitlich entsprochen hat und die Beförderung der Antragstellerin zur T.-Privatschule wieder sicherstellt und auch die Kosten der hierfür beauftragten Taxizentrale M. trägt. Hinsichtlich der begehrten Vorlage des Bewilligungsbescheides und der Darlegung der Modalitäten der Beauftragung der Taxizentrale M. ist der Antrag ebenfalls unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.06.2026 eine Kopie des Bewilligungsbescheides und des Auftrags zur Taxibeförderung vorgelegt hat. Eine verfahrensbeendende Erklärung hat die Antragstellerin trotz Aufforderung nicht abgegeben.
Hinsichtlich der übrigen von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnungen, die zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würden, ist der Antrag teilweise schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen strengen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2, der überdies nur hilfsweise gestellt wurde, fehlt es, soweit bereits eine Erstattung erfolgt ist, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Sofern noch Erstattungsbeträge offen sein sollten, fehlt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes, weil schon nicht dargetan wurde, aus welchem Grund der Antragstellerin (bzw. deren Eltern) ein weiteres Abwarten schlechthin unzumutbar wäre.
Hinsichtlich der - hilfsweise - begehrten Feststellung in Ziffer 3 ist das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargetan, jedenfalls fehlt es aber auch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes.
Hinsichtlich Ziffer 4 des Antrags und sämtlicher Antragserweiterungen, die sich teilweise mit dem Antrag zu Ziffer 2 überschneiden, fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin hat weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht, warum ihr ein weiteres Abwarten schlechthin unzumutbar wäre. Abgesehen davon ist auch äußerst fraglich, ob der Antragstellerin für sämtliche Begehren überhaupt ein Anordnungsanspruch zur Seite stünde. Hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes aus Amtshaftung tritt hinzu, dass hierfür schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Von einer Verweisung hat das Gericht wegen der dann laufenden Anhörungs- und Rechtsmittelfristen und der damit einhergehenden weiteren zeitlichen Verzögerung abgesehen; der Antragstellerin wird anheimgestellt, sich deshalb ggf. direkt und zeitnah an das Landgericht Köln zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
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