Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-09, 11 K 4278/25

11 K 4278/25Tribunale amministrativo9 lug 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 11 K 4278/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 11 K 4278/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0709.11K4278.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 00.00.0000, ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren am 00.00.2012, 00.00.2016 und 00.00.2021).

Am 31.07.2015 reiste er mit seiner Ehefrau und seinem am 00.00.2012 geborenen Kind aus dem Irak über die Türkei in das Bundesgebiet ein. Am 20.10.2015 stellte er einen Asylantrag und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm am 26.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Daraufhin erhielt er am 04.01.2016 durch den Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 27.07.2018 reiste er über Kopenhagen in den Irak, kehrte aber wieder nach Deutschland zurück.

Am 26.11.2019 erlangte der Kläger den Sprachnachweis mit dem Gesamtergebnis B1 (im Einzelnen: Hören/Lesen B1, Schreiben A2, Sprechen B1). Am 15.10.2022 begann er eine Vollzeittätigkeit als E. im „H.“ mit einem Bruttogehalt von 2.200 Euro. Zudem erhält er einen Kinderzuschlag i.H.v. 876 Euro und Wohngeld i.H.v. 715 Euro. Seine Ehefrau war zunächst nicht berufstätig.

Am 02.03.2024 stellte er für sich und seine drei Kinder einen Antrag auf Einbürgerung bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.08.2024 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an.

Mit Bescheid vom 11.04.2025, zugestellt am 24.04.2025, lehnte der Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte er an, dass zunächst die Prognose über die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht positiv sei. Er lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern. Der Lebensunterhalt sei derzeit nur durch die Inanspruchnahme von ergänzenden öffentlichen Leistungen (Wohngeld und Kinderzuschlag) gedeckt. Auch seien seine Sprachkenntnisse nicht ausreichend, weil er in der Kategorie „Schreiben“ das Niveau B1 nicht habe erzielen können. Schließlich sei seine Identität nicht hinreichend geklärt. Er habe keinen Pass vorgelegt und seine Namensschreibweise sei unterschiedlich.

Der Kläger hat am 18.05.2025 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die Ablehnung seines Antrages auf Einbürgerung sei rechtswidrig. Sein Lebensunterhalt sei gesichert, weil er seit Oktober 2022 in Vollzeit angestellt sei. Auch habe seine Ehefrau mittlerweile eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen. Bezüglich der Sprache habe er nur im Schreiben das Niveau B1 verfehlt, sei aber bereit, dieses nachzuholen. Die Namensabweichungen seien typische Folge von Übersetzungen aus dem Arabischen. Er habe alle verfügbaren Dokumente beigebracht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2025 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vor. Ergänzend wird ausgeführt, dass für irakische Staatsangehörige eine Passbeschaffung möglich sei. Ein Pass sei bislang trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen am 30.10.2018 abgelaufenen irakischen Pass vorgelegt. Das Gericht hat eine Kopie angefertigt und den Kläger dazu informatorisch angehört. Für den Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bei sachdienlicher Auslegung so zu verstehen, dass der nicht anwaltlich vertretene Kläger seine Einbürgerung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides, hilfsweise Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, begehrt. Insofern ist sie als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung oder Neubescheidung. Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Rechtsgrundlage für einen gebundenen Anspruch auf Einbürgerung ist § 10 Abs. 1 StAG. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Begehrens auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist die gegenwärtige Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Die Voraussetzungen des § 10 StAG liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf seinen Antrag hin einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und er die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-7 erfüllt.

I.

Die Identität des Klägers ist aktuell nicht geklärt.

Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Der Einbürgerungsbewerber hat seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt.

OVG NRW, Urteil vom 15.09.2016 - 19 A 286/13 -, juris Rn. 30.

Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber nach der sog. Stufentheorie des Bundesverwaltungsgerichts auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist, wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen. Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Zudem enthält ein Pass weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 21.

Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, juris Rn. 18

namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen.

BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 -, juris Rn. 22.

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im hiesigen Fall auf der ersten Stufe verpflichtet seinen Nationalpass vorzulegen. Insbesondere ist ihm die Erlangung eines irakischen Nationalpasses objektiv möglich und subjektiv zumutbar. Als Yezide ist der Kläger ausweislich seiner Akte vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht vor den irakischen Behörden, sondern im Jahr 2015 vor dem Islamischen Staat (IS) geflohen. Aus diesem Grund ist ihm eine Vorsprache in der irakischen Botschaft grundsätzlich zuzumuten. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass er im Jahr 2018 (vgl. VV Beiakte 2, Bl. 72) in den Irak zurückgereist ist.

Vgl. zur Frage der Zumutbarkeit ausführlich VG Minden, Urteil vom 26.03.2025 - 11 K 2537/23 -, juris Rn. 57 ff.

Dieser zuvörderst bestehenden Nachweispflicht auf erster Stufe ist der Kläger im Verwaltungsverfahren (unstreitig) nicht nachgekommen, weil er lediglich eine Identitätskarte (Personalausweis) und andere Dokumente wie Heirats- und Geburtsurkunden vorgelegt hat. Einen Nationalpass legte der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung des Beklagten nicht vor.

An dieser Bewertung ändert auch die erstmalige Vorlage eines abgelaufenen irakischen Nationalpasses in der mündlichen Verhandlung im Original nichts.

Im Ausgangspunkt zu beachten ist, dass die Beweiskraft eines (abgelaufenen) Nationalpasses im Einzelfall zu betrachten ist. Insbesondere ist maßgeblich, ob dieser im Einklang mit anderen Dokumenten und dem übrigen Vorbringen des Einbürgerungsbewerbers steht. Zwar kann ein abgelaufener Reisepass noch begrenzte Beweiskraft entfalten, insbesondere in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa, wenn er nach der Antragstellung im laufenden Einbürgerungsverfahren abläuft. Grundsätzlich jedoch verliert ein Reisepass zu einem festgelegten Zeitpunkt seine Gültigkeit und damit auch seine bindende Wirkung. Ein abgelaufener Reisepass kann veraltete Informationen enthalten, die nicht mehr den aktuellen Status des Inhabers widerspiegeln. So können beispielsweise Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit nicht mehr zutreffend abgebildet sein. Darüber hinaus ist das Lichtbild des Passinhabers nur noch eingeschränkt zur Identifizierung geeignet. Der Verlust der Aussagekraft ist eine bewusste Entscheidung des Ausstellers und daher bei der Beurteilung der Gültigkeit des Dokuments zu berücksichtigen. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Verbindlichkeit des Passes.

Vgl. grundsätzlich zur Vorlage eines (un-)gültigen Nationalpasses VG Minden, Urteil vom 26.03.2025 - 11 K 2537/23 -, juris Rn. 53; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 23.05.2023 - 19 A 1747/21 - juris Rn. 38; s. aber auch zu einem Fall, in dem der Beweiswert eines 2016 abgelaufenen syrischen Passes, mit dem der Kläger 2015 eingereist war, für eine Einbürgerung 2026 reichte: VG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2026 - 8 K 4524/25 -, juris.

Dies gilt im hiesigen Fall insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist.

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21.05.2025 (Stand Februar 2025), S. 32.

Davon ausgehend hat der Kläger seine Nachweispflicht weiterhin nicht erfüllt. Zur Überzeugung der Kammer ist der Beweiswert des vorgelegten abgelaufenen irakischen Nationalpass erheblich gemindert. Dazu im Einzelnen:

Zunächst ist festzustellen, dass der Reisepass bereits am 30.10.2018, mithin seit fast acht Jahren abgelaufen und am 02.11.2010, also vor 16 Jahren ausgestellt worden ist. Dadurch wird schon ersichtlich, dass das Lichtbild des Klägers nur noch eingeschränkt zur Identifizierung geeignet ist. Das Lichtbild wurde jedenfalls vor Ausstellung des Reisepasses, mithin vor 16 Jahren angefertigt und lässt den Kläger durch die bloße Inaugenscheinnahme nicht mehr eindeutig erkennen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, dass er 2015 nicht mit diesem Pass nach Deutschland eingereist ist (was dafür gesprochen hätte, dass er damals anhand des Lichtbildes identifiziert werden konnte).

Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zur (Wieder-)Erlangung des Reisepasses nicht glaubhaft ist. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20.10.2015 gab er noch an, dass er seinen Reisepass verloren habe. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte er demgegenüber keine überzeugenden und widerspruchsfreien Angaben machen, wie er nun - nach über zehn Jahren - an den vermeintlich verlorenen und abgelaufenen Reisepass gekommen ist. Denn der Kläger hat zwar auf Nachfrage angegeben, dass er mit dem Pass damals aus dem Irak in die Türkei gereist sei, was durch den entsprechenden Stempel im Pass nachvollziehbar ist. Er konnte aber nicht ausreichend detailliert angeben, warum er den Pass in der Türkei bei einer unbekannten Person gelassen habe, wann und wie der Pass wieder in den Irak gelangt ist und warum erst sein Bruder den Pass bei einer kürzlichen Reise aus dem Irak mit nach Deutschland gebracht hatte, nicht aber der Kläger diesen selbst bei seinem Besuch bei dem Vater 2018 mitgebracht hatte. Diese Lücken in der Darlegung der Umstände der verspäteten Passvorlage gehen zu seinen Lasten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dem Kläger mit Terminsverfügung vom 29.05.2026, dem Kläger am 03.06.2026 zugestellt, eine Frist zur Vorlage von etwaigen neuen Tatsachen und Beweismitteln bis zum 15.06.2026 gemäß § 87b Abs. 3 VwGO gesetzt hat. Sofern der Kläger den abgelaufenen Nationalpass erst in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 vorlegt, ist es dem Gericht nicht mehr möglich das Dokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung würde zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, ohne dass die Verspätung genügend entschuldigt worden ist.

II.

Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer daraufhin, dass die übrigen (zwischen den Beteiligten streitigen) Voraussetzungen für die Einbürgerung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. Insbesondere ist der Lebensunterhalt des Klägers gesichert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG) und seine Kenntnisse der deutschen Sprache sind ausreichend (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG).

Zunächst ist sein Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gesichert.

Grundsätzlich setzt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 lit. b) StAG wird von der Voraussetzung des ersten Halbsatzes jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Der Kläger übt seit fast vier Jahren (seit dem 15.10.2022) eine Vollzeittätigkeit als E. im „H.“ mit einem Bruttogehalt von 2.200 Euro ununterbrochen aus.

Da der Kläger die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob er nach einer Prognose und/oder aktuell den Lebensunterhalt der Familie nach dem ersten Halbsatz ohne ergänzende Sozialleistungen sichert.

Vgl. dazu ausführlich bereits VG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 11 K 3947/21 - juris Rn. 104 ff. (nicht rechtskräftig, Berufung anhängig beim OVG NRW zum Az. 19 A 3124/25).

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Auslegung, dass im Fall der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 lit. b) StAG, also bei einer Vollzeittätigkeit von 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate, auf das Erfordernis der jetzigen/künftigen Lebensunterhaltssicherung zu verzichten ist, aus dem klaren Wortlaut der Norm, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte bzw. dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers 2024.

Vgl. dazu ausführlich bereits VG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 11 K 3947/21 - juris Rn. 104 ff. (noch nicht rechtskräftig), m.w.N.

Schließlich verfügt der Kläger auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG.

Diese Voraussetzung liegt nach § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.

Dies ist hier der Fall. Nach Auffassung der Kammer ist dies der Fall, wenn der Ausländer im Gesamtergebnis das Niveau B1 erreicht, also er im Bereich „Sprechen“ und mindestens im Bereich „Schreiben“ oder „Hören/Lesen“ die Stufe B1 erreicht. Diese Auffassung beruht auf dem eindeutigen Wortlaut und dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, dass der Nachweis schriftsprachlicher Kompetenz nicht ausschließlich im Prüfungsteil „Schreiben“ erfolgt, sondern auch im Teil „Hören/Lesen“ schriftsprachliche Kenntnisse abgefragt werden.

Der Gesetzgeber hat durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBI S. 3538 [3539]) in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG den Hinweis auf Sprachkenntnisse „in mündlicher und schriftlicher Form“ gestrichen. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28674, S. 20:

„Die Änderung stellt klar, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wenn er die Anforderungen des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.

Mit der klarstellenden Regelung sollen Fehlinterpretationen des Gewollten verhindert werden. So wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt ein mit dem Niveau B1 abgeschlossener „Deutsch-Test für Zuwanderer“ im Rahmen des Integrationskurses als für die Einbürgerung nicht ausreichend angesehen, wenn im Testteil „Schreiben“ das Niveau B1 nicht erreicht wurde, weil der Gesetzestext das Niveau B1 in „mündlicher und schriftlicher Form“ verlange (vergleiche VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2017 - 17 K 1002/15 -, bei juris Rn. 19ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 19 A 2379/18 - bei juris).

§ 10 Absatz 1 der Integrationskurstestverordnung bestimmt ausdrücklich, dass das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf den in § 10 Absatz 4 Satz 1 in der bisherigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen ist, beim „Deutsch-Test für Zuwanderer“ erreicht ist, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist. Dies ist darin begründet, dass der Nachweis schriftsprachlicher Kompetenz nicht ausschließlich im Prüfungsteil „Schreiben“ erfolgt, sondern auch im Teil „Hören/Lesen“ schriftsprachliche Kenntnisse im Fertigkeitsbereich „Leseverstehen“ beziehungsweise „schriftliche Rezeption“ erhoben und diese zudem in schriftlicher Form geprüft werden.“

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Einer weitergehenden Auslegung über den Wortlaut und dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen hinweg - etwa durch Auslegung nach dem Sinn und Zweck - ist die Vorschrift damit nicht (mehr) zugänglich.

Davon ausgehend erfüllt der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten die vorgegebenen Anforderungen, denn er hat im Bereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der schriftsprachlichen Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ (hier: „Hören/Lesen“) die Kompetenzstufe B1 und im Gesamtergebnis das Niveau B1 erreicht.

Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung nach § 8 StAG, weil seine Identität als zwingende Voraussetzung der Ermessensvorschrift aus den oben genannten Gründen nicht geklärt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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