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3 K 3119/23.A•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-08, 3 K 3119/23.A
3 K 3119/23.ATribunale amministrativo8 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 3 K 3119/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0708.3K3119.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3.Kammer
Normen: AsylG § 87e Abs. 1 und Abs. 2, VO (EU) 2024/1347 Art. 13, 9, 10
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1983 in X. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Herbst 2013, hielt sich ca. 8 Jahre in der Türkei auf und reiste am 2. Juni 2022 auf dem Landweg über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Juni 2022 stellte er einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 16. September 2022 trug er vor, vor seiner Ausreise als Unteroffizier beim syrischen Innenministerium beschäftigt gewesen zu sein und dort polizeiliche Führungszeugnisse ausgestellt zu haben. Das Regime habe ihn aufgefordert, auf Streife zu gehen und an der Front zu kämpfen. Beides habe er abgelehnt, da er niemanden habe töten wollen. Als die Opposition M. eingenommen habe, sei er mit Hilfe von Kurden von M. nach X. geflohen, da die Opposition ihn wegen seiner Tätigkeit verfolgt hätte. Auch die kurdischen Streitkräfte hätten ihn bedrängt, sich ihnen anzuschließen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr vom Geheimdienst getötet würde, weil er desertiert und ins Ausland geflohen sei.
Mit Bescheid vom 7. September 2022 wurden die Anträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob die Beklagte diesen Bescheid im März 2023 auf.
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Mai 2023 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Juni 2023 zugestellt - den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger im Hinblick auf die geäußerte Verpflichtung zum Wehrdienst keine Verfolgungsgründe gemäß § 3b AsylG geltend gemacht habe. Er habe keine konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vorgetragen. Der Kläger habe sich weder politisch betätigt, noch sei zu erwarten, dass ihm aufgrund seiner Herkunft oder anderen Tätigkeiten eine solche unterstellt werden könnte. Für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher oder Deserteur grundsätzlich eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, fehle es auch nach obergerichtlicher Auffassung an neuen Erkenntnissen, die dafür sprächen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt wird.
Der Kläger hat am 6. Juni 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage macht er geltend, dass das unerlaubte Entfernen vom Dienst in der staatlichen Organisation vom syrischen Geheimdienst andere Reaktionen hervorrufe als bei normalen Wehrdienstentziehern.
Nachdem das Gericht den Kläger im August 2025 unter Hinweis auf den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 dazu aufgefordert hat, zu begründen, warum weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht gesehen werde, trägt der Kläger vor, dass X. von Terrorgruppen kontrolliert werde, deren islamische Ideologie er abgelehnt habe. Daher müsse er mit Problemen mit diesen Gruppierungen rechnen. Die Situation der Kurden sei weiterhin von Unsicherheit und Konflikten geprägt, weshalb der Kläger als Angehöriger Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 19. Mai 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 13. August 2025 auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde daraufhin nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Über die Klage kann das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass nach § 77 Abs. 2 AsylG a.F. eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil ergehen kann. In diesem Zusammenhang wurde auch auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. hingewiesen, wonach auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG a.F.). Die Beteiligten haben keine mündliche Verhandlung beantragt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. sind gegeben, da es sich bei der vorliegenden Klage um keinen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG a.F. bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG a.F. handelt und der Kläger anwaltlich vertreten ist.
Zunächst wird angesichts der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) darauf hingewiesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 gültigen Fassung (im Folgenden: „a.F.“) Anwendung finden. Dies ergibt eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 87e Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - „VerfVO“). Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. gilt Art. 79 Abs. 3 VVO für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 - gemeint ist der 11. Juni 2026 - und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F.). Nach Art. 79 Abs. 3 VerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist trotz der sprachlich verunglückten Fassung,
vgl. dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Ls. und Rn. 16 ff. und 79 ff.,
mit der überwiegenden, zu dieser Frage bisher ergangenen Rechtsprechung nach dem Sinn und Zweck, eine Übergangsregelung für vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 gestellte Anträge zu schaffen, dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A - juris Rn. 12; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 - juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A - juris Rn. 5 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 - juris Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2026 - 27 K 9049/25.A - n.v.; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2026 - 3 AE 3641/26 - juris Rn. 3.
Für Anträge, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesamt gestellt wurden, bedurfte es wegen der unionsrechtlichen Regelung zum Verfahrensrecht in Art. 79 Abs. 3 VerfVO und des Außerkrafttretens der bisherigen Regelungen des Asylgesetzes ab dem 12. Juni 2026 einer Regelung des anwendbaren Rechts. Mit der Formulierung „diese Regelung“ in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. nimmt die Vorschrift Bezug auf die im vorangegangenen Satz erwähnte Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 VerfVO und erstreckt die dort vorgesehene Regelungssystematik insgesamt auf das nationale Asylverfahrensrecht. Die alte nationale verfahrensbezogene Rechtslage soll demnach im Hinblick auf das Verfahren für diese vor dem Stichtag gestellten Anträge fortgelten.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A - juris Rn. 8; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 - juris Rn. 26.
Auch wenn dem Wortlaut der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 21/1848 S. 126) lediglich eine Klarstellungsfunktion zu entnehmen ist, wird man unterstellen dürfen, dass der Gesetzgeber eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Regelung treffen wollte.
Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 - juris Rn. 17; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 - juris Rn. 26.
Aus der Gesetzesbegründung lässt sich zudem nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle, da § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. dann jeglichen Regelungsgehalts beraubt würde.
Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A - juris Rn.10.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG n.F. (zukünftig ab dem 1. Oktober 2026 aufgehoben durch das Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften vom 12. Juni 2026).
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG in der derzeit noch geltenden Fassung vorsieht, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge bzw. Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht bzw. begonnen werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes offenkundig unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionrechts: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - juris Rn. 8, mit Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - C-6/64 - ECLI:EU:C:1964:66, Costa, NJW 1964, 2371 (2372), und vom 9. März 1978 - C-106/77 - ECLI:EU:C:1978:49, Finanzverwaltung/Simmenthal, juris Rn. 17 f.
Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge und begonnenen Entzugsverfahren, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Denn die Statusverordnung enthält keine Übergangsvorschrift und beansprucht gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten. Die zuvor geltende Richtlinie 2011/95/EU wurde zum Stichtag aufgehoben, vgl. Art. 41 Verordnung (EU) 2024/1347.
Vgl. ausführlich - auch zur offenkundigen Unionsrechtswidrigkeit des § 87e Abs. 2 AsylG im Sinne der acte-claire-Doktrin -: VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2026 - 27 K 9049/25.A - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A - juris Rn. 152 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2026 - 27 K 9049/25.A; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 - juris Rn. 14; VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32.
Die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften kann nicht noch bis zum 1.Oktober 2026, dem Zeitpunkt der Aufhebung von § 87e Abs. 2 AsylG, zurückstehen. Die aus der Begründung zur Aufhebung von § 87e Abs. 2 AsylG erst zum 1. Oktober 2026 ersichtlichen technischen Schwierigkeiten sind kein Grund dafür, Unionsrecht nicht bzw. unionsrechtswidriges nationales Recht übergangsweise anzuwenden.
Vgl. näher: VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2026 - 27 K 9049/25.A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Verordnung.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich gem. Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 nach den Kapiteln II und III dieser Verordnung. Gem. Art. 3 Nr. 5 Verordnung (EU) 2024/1347 ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen Art. 10 Verordnung (EU) 2024/1347 - außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Verordnung (EU) 2024/1347 (Ausschluss) keine Anwendung findet.
Eine Handlung wird nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
Es muss nach Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1347 ein Zusammenhang zwischen den in Art. 10 Verordnung (EU) 2024/1347 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 66, zur identischen Vorgängervorschrift des Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU.
Ob Akteure Schutz vor Verfolgung bieten können, richtet sich nach Art. 7 Verordnung (EU) 2024/1347. Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, benötigt der Asylsuchende unter den Voraussetzungen des Art. 8 Verordnung (EU) 2024/1347 (interne Schutzalternative) keinen internationalen Schutz.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19, 32, jeweils zu den Vorgängerregelungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU.
Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Asylsuchenden erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1347. Es besteht also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, und vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 15, jeweils zu den Vorgängerregelungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU.
Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2024/1347 legt der Asylsuchende alle zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Bei den Angaben handelt es sich um die Aussagen des Asylsuchenden - Art. 2 a) Verordnung (EU) 2024/1347 - und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu weiteren in der Verordnung aufgeführten Sachverhalten - Art. 2 b) Verordnung (EU) 2024/1347 -. Sind eine oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Asylsuchenden nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte unter den in Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1347 genannten Vorsetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dem entspricht die prozessuale Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO.
Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die von dem Kläger gemachten Angaben zu der Desertation vom Dienst im Innenministerium im Jahr 2013 sind nicht (mehr) von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung. Denn das Assad-Regime ist im Dezember 2024 gestürzt worden. Es ist seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2025 - A 10 K 1980/22 - juris Rn. 19 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris Rn. 64 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 1742/24.A - juris Rn. 40 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 K 58/24 A - juris Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 27.
Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand: Ende März 2025, S. 13; BFA Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 8. Mai 2025.
Dem Kläger droht bei einer hypothetischen Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Verwaltung des Innenministeriums.
Nach der Machtübernahme eröffnete die Übergangsregierung in jedem Gouvernement sog. Versöhnungszentren. Diese richteten sich in erster Linie an Mitglieder des ehemaligen Militär- und Sicherheitsapparats, Geheimdienstes oder an Assad-treue Milizen und dienten zur Statusklärung und der damit verbundenen Datenaufnahme der betroffenen Personen, nachdem sie ihre Waffen und Fahrzeuge dort abgegeben hatten. Diejenigen, die sich dem Prozess freiwillig unterzogen, soll Schutz vor Verfolgung gewährt worden sein, vorausgesetzt, dass bei ihnen keine Beteiligung an Kriegsverbrechen nachgewiesen werden konnte.
Vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand: 11/2025, S. 62.
Nach eigenen Angaben war der Kläger nur zur Erstellung von polizeilichen Führungszeugnissen eingesetzt und verließ 2013 den Dienst, weil er keine Streife fahren und an der Front kämpfen wollte. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Übergangsregierung Kriegsverbrechen vorwerfen könnte.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen einer etwaigen Desertion eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Übergangsregierung oder eines sonstigen Akteurs zu befürchten hat, nachdem die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet hat und in Zukunft auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht setzen will.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn 51; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 28.
Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand: Ende März 2025, S. 13; BFA Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 8. Mai 2025.
Weiterhin scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger auch hinsichtlich einer evtl. Verfolgung „durch die YPG“ wegen einer etwaigen Verpflichtung zum Militärdienst aus.
Der Nordosten Syriens, das Gouvernement Hasaka und große Teile der Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa wurden von der „Democratic Autonomous Administration of North and East Syria“ (DAANES) kontrolliert.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 10, 36.
Nach den neuen Entwicklungen hat sich die SDF indes aus großen Teilen des Nordostens Syriens zurückgezogen.
Vgl. etwa ACCORD, Syrien: Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung vom 5. Januar 2026, S. 25 ff.
In den Gebieten der DAANES unterstanden bzw. unterstehen junge, arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 26 Jahren (bislang) einer De-facto-Wehrpflicht, die als „Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Diese Pflicht umfasst das Ableisten eines einjährigen Dienstes in den „Selbstverteidigungskräften“ (HXP). Diese dienen den „Syrischen Demokratischen Kräften“ (SDF) als Hilfstruppen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von Gebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Daneben gibt es keinen Wehrdienst für die SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich.
Vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 36 f.; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 29 f. m.w.N.
Gemäß Artikel 15 des Selbstverteidigungsgesetzes werden Dienstentzieher, die zum Selbstverteidigungsdienst einberufen werden, mit einem zusätzlichen Monat Dienst bestraft. Männer, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreiten des maximalen Dienstalters zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Allerdings kann ihnen eine Geldstrafe von bis zu 300 USD auferlegt werden.
Vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, S. 16, 22.
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, durch die Behörden oder militärische Strukturen der DAANES eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde.
Vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 37 (mit Bezug auf einen ACCORD-Bericht aus 2023).
Es fehlt bzgl. einer Verpflichtung zum Wehrdienst bereits an einem Verfolgungsgrund. Denn bei der Heranziehung zum Militärdienst im Allgemeinen handelt es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 37 (zum Reservewehrdienst in der damaligen syrischen Armee).
Nicht anders ist es im Fall der Selbstverteidigungspflicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 lit. e) Verordnung (EU) 2024/1347) oder vergleichbare Handlungen begehen müsste, liegen nicht vor.
Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A - juris Rn. 40 ff.
Hieran gemessen sind entsprechende flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen im Falle des Klägers nicht zu befürchten. Die wegen einer etwaigen Entziehung vom Wehrdienst zu erwartende Folge für den Kläger erreicht schon nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Der inzwischen 43 Jahre alte Kläger würde bei Überschreiten des maximalen Dienstalters zurückkehren und demgemäß allenfalls eine Geldstrafe zu erwarten haben (s.o.). Die Berichte, die ausnahmsweise von Gewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, sprechen, sind vereinzelt geblieben.Sie bieten deshalb keine Grundlage für die Annahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich. Die im Fall der Rückkehr nach Überschreiten des Dienstalters ggf. zu erwartende Geldstrafe erreicht nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A - juris Rn. 43.
Im Übrigen fehlt es bei einer etwaigen Bestrafung auch an einem Verfolgungsgrund. Denn die Bestrafung würde den Kläger nicht wegen eines der in Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 genannten Merkmale treffen.
Vgl. ständige Rspr. zur Bestrafung bei Wehrdienstentzug: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22/17 - juris Rn. 14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 2. September 1991 - 2 BvR 939/89 - juris Rn. 11; vgl. zur bisherigen Rspr. nach dem Sturz des Assad Regimes: VG Meiningen, Urteil vom 20. März 2025 - 1 K 1022/24 ME - juris Urteilsabdruck S. 8 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2022 - 1 A 38/24 - juris Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 - A 8 K 7034/24 - juris Rn. 46 ff.
Dem Kläger droht bei einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimatregion X. auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit, sei es durch die syrische Übergangsregierung oder andere Gruppierungen.
Das OVG NRW geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass Kurden (allein) aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Syrien ohne das Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände keine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A - juris Rn. 130 ff.
Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass Kurden und Kurdinnen zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen Menschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Dies gilt erst recht im kurdisch (mit)regierten bzw. verwalteten Teil von Syrien.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn. 53; VG Bremen, Urteile vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 45 m.w.N. und vom 26. September 2025 - 3 K 7/24 - juris 14 ff. m.w.N.
So wird auch im Home Office Bericht aus Juli 2025 (Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, auf Seite 4) ausgeführt, dass Kurden in Syrien nicht generell einer relevanten Verfolgungsgefahr durch den Staat oder die SDF ausgesetzt sind. Es erfolgt in Syrien eine Annährung der Übergangsregierung und der Kurden. Am 10. März 2025 unterzeichneten Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung enthalten soll.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand: Ende März 2025, S. 1, 20.
Nach Angaben der staatlichen syrischen Nachrichtenagentur SANA erließ Präsident Ahmed al-Sharaa am 16. Januar 2026 ein Dekret, das die Rechte der kurdischen Syrerinnen und Syrern bekräftigte: Das Dekret beinhaltet die Anerkennung der kurdischen Identität als Teil der syrischen Nationalität, erklärt Nowruz zu einem offiziellen Feiertag, erkennt Kurdisch neben Arabisch als Nationalsprache an und ermöglicht fortan Kurdischunterricht an öffentlichen sowie privaten Schulen in den Gebieten, in denen Kurdinnen und Kurden einen beträchtlichen Bevölkerungsanteil ausmachen. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Abschaffung von Gesetzen und Maßnahmen aus einer Volkszählung von 1962, infolge derer zahlreichen Kurdinnen und Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden war. Allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern in den kurdischen Gebieten, einschließlich derer, die seither als nicht-registriert bzw. staatenlos gelten, soll demnach die syrische Staatsbürgerschaft mit gleichen Rechten und Pflichten gewährt werden.
Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 19.1.2026, S. 9.
Trotz des Abkommens kam es ab Oktober 2025 zu erneuten Spannungen, die Ende des Jahres 2025 eskalierten. Es kam zum Bruch des Waffenstillstands und nach gescheiterten Detailverhandlungen über die militärische Integration nahmen Regierungstruppen die Kämpfe gegen kurdische Einheiten wieder auf. In den kurdischen Stadtteilen in Aleppo brachen heftige Gefechte aus. Nach dem weitreichenden militärischen Vorstoß der syrischen Armee und verbündeter Milizen in Gebiete, die bisher von den SDF kontrolliert wurden, und nach Inkrafttreten eines Waffenstillstandsabkommens am 20. Januar 2026 verkündeten die syrische Übergangsregierung und die SDF am 30. Januar 2026 die Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens. Dies umfasste u. a. die Integration der Verwaltungsstrukturen der DAANES mit Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse in den Staatsapparat der Zentralregierung; die Sicherung der bürgerlichen Rechte der kurdischen Bevölkerung u.a. im Bildungssektor; und schließlich Rückkehrgarantien für alle Binnengeflüchteten.
Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.8.2025, 11.8.2025, 18.8.2025, 15.9.2025, 22.9.2025, 13.10.2025, 12.1.2026, 19.1.2026, 2.2.2026.
In X. war bereits im Jahr 2025 eine verringerte Präsenz der SNA-Truppen zu vermerken, die zum Teil von Truppen der Übergangsregierung ersetzt wurden. Dies förderte das Sicherheitsgefühl der Rückkehrenden. Einem Aktivisten aus X. zufolge sollen bereits Ende April 2025 zwischen 70 und 80 % der SNA-Kämpfer X. verlassen haben. Schätzungen einer Menschenrechtsorganisation zufolge soll der kurdische Bevölkerungsanteil in X. wieder auf 60 bis 70 % angestiegen sein.
Vgl. BAMF, Länderreport, Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 51 f.
Bei den Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Streitkräften und jenen der Übergangsregierung in Aleppo Anfang 2026,
vgl. BAMF, Briefing Notes, 12.1.2026,
wurde X. als Fluchtregion der Kurden genutzt.
Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 26.1.2026 - RN 11 K 25.33928 - juris.
Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich Konflikte aufgrund der praktischen Umsetzung des Januarabkommens, sodass sich die Situation für Kurden mitunter weiter schwierig gestalten kann. Es ergeben sich aus den Quellen Anhaltspunkte dafür, Kurden in Gebieten, die unter der Kontrolle der SNA standen, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung einem Risiko ausgesetzt sind, verfolgt zu werden. Fraktionen der früheren SNA sind gegenüber Kurden - oft unter vorgeschobenen Vorwürfen und aus ethnischen Gründen - in schwere Menschenrechtsverletzungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten verwickelt, insbesondere in Teilen der Provinz Aleppo (Gebiete zwischen X., Azaz und Jarabulus). Hierzu gehören willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus den von den SDF kontrollierten Gebieten kommen, oft unter dem Vorwand angeblicher Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), den SDF oder der DAANES. Infolgedessen befinden sich nach wie vor zahlreiche Kurden in von der SNA betriebenen Einrichtungen in Haft. Berichte beschreiben auch standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen und Folter, die sich gegen Personen richten, die mit den SDF, der YPG oder der Asayish in Verbindung stehen. Darüber hinaus gibt es Vorfälle, in denen die Übergangsregierung Personen festgenommen hat, denen vorgeworfen wird, mit den SDF zusammenzuarbeiten.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Stand: Dezember 2025, S. 41 ff.
Rückkehrende nach X. finden häufig Binnenvertriebene oder dort angesiedelte Familien in ihren Häusern vor. Häufig verlassen diese gegen eine Geldzahlung die Gebäude, doch nicht immer lässt sich die Situation leicht lösen. Die Truppen der Übergangsregierung sind nicht vollständig in der Lage, die Sicherheit wiederherzustellen und alle Familien, die Häuser besetzen, zur Abreise zu bewegen.
Vgl. BAMF, Länderreport, Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 51 f.
Ausgehend hiervon geht das Gericht davon aus, dass Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Heimatregion des Klägers (X.) auch aktuell im Jahr 2026 nicht vorliegen. Es fehlt an einer dafür notwendigen Verfolgungsdichte. Auch ein Verfolgungsplan ist im Hinblick auf die geschlossenen Abkommen nicht anzunehmen. Im Hinblick auf die Erkenntnislage denkbar ist allerdings eine Individualverfolgung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit, wenn in der Person des betroffenen ein besonderes Risikoprofil vorliegt.
Solche gefahrerhöhenden Umstände sind im Fall des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger, der nach eigenen Angaben nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen ist und auch sonst nicht vorgetragen hat, politisch aktiv gewesen zu sein, hat auch im Übrigen durch seinen Vortrag aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine individuell drohende Verfolgung im Falle einer hypothetischen Rückkehr glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der pauschalen Angabe des Klägers, dass die Situation der Kurden weiterhin von Unsicherheit und Konflikten geprägt sei, weshalb er als Angehöriger Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe.
Schließlich ist eine Verfolgung wegen der Asylantragstellung bzw. Anerkennung im Ausland nicht zu erwarten. Schon bisher - vor dem Sturz des Assad-Regimes - führte eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt nicht zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A - juris m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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