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10 L 1519/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-07, 10 L 1519/26
10 L 1519/26Tribunale amministrativo7 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 10 L 1519/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0707.10L1519.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
das O.-Gymnasium A. zu verpflichten, ihr vorläufig die Belegung der Leistungskurskombination Französisch / Erziehungswissenschaften im Schul-jahr 2026/2027 zu ermöglichen,
hilfsweise das O.-Gymnasium A. zu verpflichten, über ihre Zulassung zur Leistungskurskombination Französisch / Erziehungswissen-schaften unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Leistungskurs-kombination rechtswidrig ist,
hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet. Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die Ermöglichung der von ihr gewählten Leistungskurskombination noch den mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung.
Die Rechtsgrundlagen für die Belegung der Leistungskurse in der gymnasialen Oberstufe ergeben sich aus § 6 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt wählen die Schülerinnen und Schüler die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt nicht. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt als Leistungskurse zur Wahl zu stellen und durch Kooperation mit anderen Schulen ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden.
Nach diesen Maßgaben kann offenbleiben, ob die genannten Vorschriften überhaupt ein subjektives Recht für die Antragstellerin begründen oder ob sie nicht vielmehr lediglich objektiv-rechtlich festlegen, welche Leistungskurse die Schule anzubieten hat.
Vgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.08.2024 - 19 B 548/24 -, juris, Rn. 8 f. zu der Vorschrift des § 17 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I).
Wenn ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses nach § 6 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt ausdrücklich nicht besteht, liegt nahe, dass ein Anspruch auf die Ermöglichung einer bestimmten Kurskombination erst recht nicht bestehen kann.
Soweit allenfalls ein Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Schule über die Leistungskurskombination in Betracht kommen mag, ist dieser Anspruch jedenfalls durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Schule bereits erfüllt. Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang analog § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.
Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schule die von ihr angebotenen Leistungskurse auf zwei Schienen verteilt und für die Zuordnung der Leistungskurse zu diesen Schienen auf eine Optimierungssoftware zurückgegriffen hat. Eine solche Optimierungssoftware ermöglicht es, bei der anzunehmenden Vielzahl von möglichen Kurskombinationen eine möglichst hohe Anzahl von Belegungsvarianten zu berücksichtigen, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die von ihnen gewählte Kurskombination erhalten können. Damit geht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht etwa einher, dass die Schule die Entscheidung vollständig der Software überlassen hätte, weil es am Ende weiterhin die Schulleitung war, die nach der Auswertung der von der Software herausgegebenen Ergebnisse die Entscheidung über die angebotenen Kurse getroffen hat.
Die Schule war auch berechtigt, ihre Entscheidung maßgeblich danach auszurichten, dass möglichst viele Schülerinnen und Schüler die von ihnen gewählte Kurskombination erhalten können. Sie war nach der objektiv-rechtlichen Zweckrichtung der vorgenannten Vorschriften im Rahmen des ihr zustehenden Handlungsspielraums nicht gehalten, die individuellen Belange einer dreistelligen Zahl von Schülerinnen und Schülern oder die individuellen Gründe für die jeweilige Anwahl zu berücksichtigen.
Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Schule gehalten gewesen sein sollte, ihre persönlichen Wünsche gegenüber den Wünschen einer höheren Anzahl von Schülerinnen und Schülern vorrangig zu berücksichtigen. Die von ihr geltend gemachten Motive zur Auswahl ihrer Kurskombination lassen eine außergewöhnliche Sonderkonstellation nicht erkennen, die es gebieten würde, dass nicht nur drei Schülerinnen, sondern insgesamt neun Schülerinnen und Schüler eine Umwahl vornehmen müssen. Die Antragstellerin kann insbesondere ihr angegebenes Ziel eines Lehramtsstudiums weiterverfolgen. Hierfür ist die von ihr gewählte Kurskombination nicht erforderlich, da ein Lehramtsstudium lediglich die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung voraussetzt.
Vgl. Voraussetzungen für ein Lehramtsstudium auf der Webseite des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw/voraussetzungen (Stand: 07.07.2026).
Die Erfahrungen aus dem Auslandshalbjahr in Spanien und aus den absolvierten Praktika werden auch nicht dadurch entwertet, dass die Antragstellerin die Kurswahl in der gymnasialen Oberstufe nicht maßgeblich nach diesen Erfahrungen ausrichten kann. Die auf eine solche Weise gewonnenen Erfahrungen stellen sich im weiteren Verlauf nicht nur dann als gewinnbringend dar, wenn sie im schulischen Bereich in das Abitur eingebracht werden können. Soweit die Antragstellerin ferner auf ihre bisherigen Noten in den Fächern Spanisch und Erziehungswissenschaft verweist, liegt nahe, dass viele Schülerinnen und Schüler ein Interesse daran haben, diejenigen Kurse zu wählen und in das Abitur einzubringen, in denen sie bislang besonders gute Noten erreicht haben. Die geltend gemachte geringfügige Abweichung von dem gewünschten „sprachlich-pädagogischen Profil“ ist nach alldem im Sinne der gleichrangigen Interessen anderer Schülerinnen und Schüler hinzunehmen.
Die Schule war auch nicht gehalten, die von der Antragstellerin in den Raum gestellte Kooperation mit dem Y.-Gymnasium zu erwägen. Zum einen hat die Antragstellerin nach den vorstehend dargestellten Vorschriften keinen Anspruch auf eine solche Kooperation. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt setzt voraus, dass eine Zusammenarbeit mit einer anderen Schule bereits stattfindet, und Bestrebungen für eine Kooperation nach § 6 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt sind schon deshalb nicht geboten, weil die Schule bereits eine ausreichende Anzahl von Leistungskursen anbietet. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum der Umstand, dass einzelne Schülerinnen und Schüler eine gewünschte Kurskombination nicht belegen können, die Schule im Rahmen des ihr zustehenden Handlungsspielraums dazu zwingen sollte, eine Kooperation mit einer anderen Schule zu erwägen.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten formellen Fehler liegen im Übrigen nicht vor. Die Schule war schon deshalb nicht gehalten, die Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) anzuhören oder ihre Entscheidung über die Ablehnung der gewählten Kurskombination nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW mit einer Begründung zu versehen, weil es sich bei dem Schreiben des Schulleiters vom 17.06.2026 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Die Entscheidung über die möglichen Kurskombinationen ist als schulorganisatorische Maßnahme nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie allein das Betriebsverhältnis, nicht hingegen das Grundverhältnis zwischen der Schule und der Antragstellerin betrifft.
Vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 26.05.2025 - 10 K 4731/23 -, juris, Rn. 21.
Im Übrigen wären die jeweiligen Anforderungen der genannten Vorschriften aber auch erfüllt. Die Antragstellerin hatte vor dem mit einer ausführlichen Begründung versehenen Schreiben vom 17.06.2026 eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie auch wahrgenommen hat.
Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig.
Für die insoweit begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Leistungskurskombination verfügt die Antragstellerin nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die in der Hauptsache statthafte allgemeine Feststellungsklage wäre jedenfalls deshalb offensichtlich unzulässig, weil es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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