Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-03, 25 L 157/26

25 L 157/26Tribunale amministrativo3 lug 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 25 L 157/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 25 L 157/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0703.25L157.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

  1. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 4) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Verfahren wird ebenfalls eingestellt, soweit die Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis für Frau M. zurückgenommen haben.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte.

Gründe

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 4 des auf Frau P. bezogenen Antrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen. Das Verfahren ist ebenfalls hinsichtlich der zunächst begehrten vorläufigen Erteilung einer Pflegeerlaubnis für Frau M. und der insoweit hilfsweise begehrten Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen, weil die Antragsteller insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen haben, vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Antragsteller vom 02.03.2026.

Im Übrigen haben die noch streitgegenständlichen Anträge,

  1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) für die Räume E.-straße 00 in 00000 W. vorläufig eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu erteilen, längstens bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.10.2025,
  2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin zu 1) vom 12.08.2025 auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII für die Tätigkeit als selbstständige Kindertagespflegeperson in den Räumen E.-straße 00 in 00000 W. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
  3. höchst hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vom 12.08.2025 und über den Widerspruch vom 13.10.2025 gegen den Bescheid vom 02.10.2025 nicht wegen der dort bzw. im Anhörungsschreiben vom 22.08.2025 erhobenen Vorwürfe als für die Kindertagespflege ungeeignet behandelt werden darf, soweit diese Vorwürfe zur Rechtfertigung von Einschränkungen oder Sperren im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin herangezogen werden,
  4. (entfällt, s.o.)
  5. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2) mit sämtlichen von ihr betriebenen Standorten (u.a. V.-straße 00, N.-straße, E.-straße 00) vorläufig wieder in das Netzwerk Kindertagespflege der Bundesstadt W. aufzunehmen und die Vermittlung von Familien zu Betreuungsplätzen in der Trägerschaft der Antragstellerin zu 2) mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen,
  6. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Abmahnung vom 03.07.2025 und die darauf gestützte Sperre eingelegten Rechtsbehelfe jegliche Vermittlungssperre gegenüber der Antragstellerin zu 2) zu unterlassen und die Antragstellerin zu 2) wie andere kooperierende Träger der Kindertagespflege zu behandeln,

keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Die von den Antragstellern zu 1) und 2) begehrten einstweiligen Anordnungen, die zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führen,

zur vorläufigen Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege: vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.2021 - 12 B 547/21 -, juris Rn. 9 f. und vom 18.03.2022 - 12 B 1301/21 -, juris Rn. 4,

erfüllen die hierfür notwendigen strengen Voraussetzungen nicht.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin zu 1) begehrten vorläufigen Erteilung einer Pflegeerlaubnis (vgl. Ziffer 1 des Antrags) fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Es besteht nicht der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin zu 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege hat.

Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorgenannten Sinne sind u.a. Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindestagespflegepersonen auszeichnen, vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII. Bei dem Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die persönliche Eignung setzt auch die Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit der Kindertagespflegeperson voraus. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit einer Person darf auch deren Tätigkeit und Verhalten als Betreiber einer Großtagespflegestelle berücksichtigt werden. Dies ist aufgrund der gleichen Zielrichtung der Tätigkeit, nämlich der kindgerechten Betreuung von Kindern in Tagespflege, naheliegend und sachgerecht.

OVG, Beschluss vom11.03.2026 - 12 A 14537/23 -, juris Rn. 8 ff.

Die Antragstellerin zu 1) hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass sie die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege besitzt. Der Verlässlichkeit der Antragstellerin zu 1) als Kindertagespflegeperson und damit ihrer persönlichen Eignung steht bereits entgegen, dass sie als Trägerin der Großtagespflegestellen wiederholt und nachhaltig gegen das geltende Recht verstoßen hat. Auch hat sie nicht dafür Sorge getragen, dass in den von ihr betriebenen Tagespflegestellen die vertragliche und pädagogische Zuordnung der Kinder zu einer Tagespflegeperson entsprechend dem Gebot der Höchstpersönlichkeit konsequent umgesetzt wurde. Dabei kam es auch wiederholt zu Verstößen gegen die höchstzulässige Kinderanzahl.

Die Antragstellerin zu 1) als Inhaberin der Großtagespflegestellen ist ihren Pflichten als Arbeitgeberin zur Einhaltung der Ruhepausen gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz wiederholt nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1) in dem Zeitraum vom 25.11.2021 bis zum 11.06.2025 wiederholt und eindringlich über die Verletzung der Ruhepausen informiert und aufgefordert, diese unverzüglich abzustellen. Schließlich wurden sogar Kontrollmechanismen, wie das Einreichen von Pausenprotokollen mit der Antragstellerin zu 1) vereinbart, damit diese die gesetzlichen Grundlagen verlässlich umsetzen konnte. Obwohl die Antragstellerin zu 1) sich vordergründig einsichtig zeigte, wurden in der Folgezeit die Pausenprotokolle nicht ordnungsgemäß geführt, so dass sich eine verlässliche Einhaltung der Ruhepausen weiterhin nicht feststellen ließ. Die Pausenprotokolle wurden teilweise schon im Voraus ausgefüllt und sie entsprachen teilweise auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Kindertagespflegepersonen gaben insoweit an, Pausenprotokolle aus Furcht vor negativen Konsequenzen oder weil man die Antragstellerin zu 1) nicht mit den Tageskindern habe allein lassen wollen, nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt zu haben. (Beiakte 1, Bl. 264, 395) Auf den von der Antragsgegnerin gesichteten Pausenprotokollen fehlten überdies die Unterschriften der Antragstellerin zu 1) als Vertretungskraft, obwohl die Pausenprotokolle von dieser nach der Durchführung der Pause an sich hätten täglich unterschrieben werden müssen. (Beiakte 1, Bl. 146)

Auch bestehen konkrete Hinweise dafür, dass die Antragstellerin zu 1) das eingenommene Essensgeld mindestens bis zum 11.06.2025 nicht vollumfänglich für Lebensmittel der Kinder verwendet hat. Diesen Vorwurf vermochte die Antragstellerin zu 1) nicht zu entkräften. Ausreichende Nachweise für die sachgemäße Verwendung des gesamten Essensgeldes hat sie in der Folgezeit nicht vorgelegt. Das gilt insbesondere für die behaupteten Großeinkäufe in dem betreffenden Zeitraum. Hierzu hätte bereits deshalb Veranlassung bestanden, weil Kindertagespflegepersonen wiederholt angegeben haben, dass sie von den ihnen ausgehändigten (niedrigeren) Geldbeträgen sämtliche Einkäufe für das Essen der Kinder hätten tätigen müssen. (Beiakte 1, Bl. 214, 274)

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin wurde überdies in den Großtagespflegestellen der Antragstellerin zu 1) wiederholt die höchstpersönliche Zuordnung der betreuten Kinder zu einer Tagespflegeperson nicht gewahrt.

Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Kindertagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringenden sozialen Dienstleistung. Deren alleinige Erfüllung darf auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung.

OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7 m.w.N.

Die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung ist auch in der Großtagespflege zu gewährleisten. Denn bei dieser vom Landesgesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten besonderen Form der Erbringung von Kindertagespflege bleibt deren personenbezogener und familienähnlicher Charakter unberührt. Um die familienähnliche Betreuungsform der Tagespflege gegenüber kleinen Tageseinrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, abzugrenzen, sieht § 22 Abs. 4 KiBiz dementsprechend vor, dass es sich um eine Tageseinrichtung handelt, wenn die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet ist oder zehn oder mehr Kinder gleichzeitig betreut werden.

OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 16.

Die Pflicht, die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson zu gewährleisten, ist überdies in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII ausdrücklich geregelt.

Gegen dieses Grundprinzip der höchstpersönlichen Zuordnung ist in den Großtagespflegestellen der Antragstellerin zu 1) wiederholt verstoßen worden. Teilweise wurden Kinder bei einer Erkrankung oder Urlaub der für sie zuständigen Kindertagespflegeperson sogar in einer anderen Großtagespflegestelle betreut. Die Verstöße gegen die höchstpersönliche Zuordnung ergeben sich nicht nur aus den verschiedenen dokumentierten Äußerungen von Kindertagespflegepersonen, sondern sie wurden auch anlässlich des unangekündigten Hausbesuchs am 26.03.2025 von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin persönlich festgestellt. Danach war die Antragstellerin zu 1) mit zwei Frau K. zugeordneten Kindern außerhalb der Großtagespflegestelle unterwegs, während Frau K. in der Großtagespflegestelle sechs Kinder allein betreute, von denen zwei Kinder ihr und vier Kinder Frau L. (bzw. der Antragstellerin zu 1) als Vertreterin von Frau L.) zugeordnet waren. Dass es sich dabei angeblich nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben soll, überzeugt auch das Gericht nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht. Soweit die Antragstellerin zu 1) ferner bestreitet, dass zeitweise auch die Hauswirtschaftskraft F. Tageskinder mit betreut habe, steht dies in unaufgelöstem Widerspruch zu den Äußerungen einer Kindertagespflegeperson, sie habe in Zeiten, in denen die Antragstellerin zu 1) zwar offiziell die Vertretung für eine andere Kindertagespflegeperson übernommen habe, tatsächlich jedoch mehrere Stunden abwesend gewesen sei, gemeinsam mit der Hauswirtschaftskraft zwischen sechs bis neun Kinder betreut. Die Hauswirtschaftskraft würde dann nicht nur ausschließlich Hauswirtschaftstätigkeiten durchführen, sondern auch die eigentlich der Antragstellerin zu 1) als Vertretungskraft zugeordneten Tageskinder schlafen legen, wickeln und betreuen. (Beiakte 1, Bl. 261f.)

Ferner wurde in den Großtagespflegestellen der Antragstellerin zu 1) wiederholt die gesetzlich zulässige Kinderanzahl überschritten. Gemäß § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII berechtigt die Erlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Gemäß 22 Abs. 3 KiBiz dürfen nicht mehr als neun Kinder gleichzeitig in einer Großtagespflegestelle betreut werden. Die Antragsgegnerin ist wiederholt darüber informiert worden, dass in Großtagespflegestellen der Antragstellerin zu 1) bis zu neun Kinder gleichzeitig von nur einer Kindertagespflegeperson betreut worden seien. Das sei vor allem bei Ausfällen von Kindertagespflegeperson oder während der Schlafenszeit der Tageskinder zur Erledigung von Einkäufen der Fall gewesen. Bei dem unangekündigten Hausbesuch vom 26.03.2025 hat auch die Antragsgegnerin selbst eine Überschreitung der zulässigen Kinderanzahl festgestellt. Die Überschreitung der zulässigen Kinderanzahl stellt ebenfalls eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, weil man sich damit über gesetzliche, (auch) dem Kindeswohl dienende Grenzen hinwegsetzt.

Die aufgrund der vorgenannten Umstände bestehenden erheblichen Zweifel an der persönlichen Eignung der Antragstellerin zu 1) wurden auch in der Folgezeit nicht ausgeräumt.

Soweit die Antragstellerin zu 1) sich auf ihre pädagogische Konzeption beruft, auf das Vorhandensein einschlägiger Qualifikationen und vor allem auf die bestehende Pflegerlaubnis als Vertretungskraft, vermag dies die bestehenden Zweifel nicht zu entkräften. Insbesondere die der Antragstellerin zu 1) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Pflegeerlaubnis als Vertretungskraft lässt keinen validen Rückschluss zu. Dass ihr diese Erlaubnis bislang nicht entzogen wurde, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Antragstellerin zu 1) die nunmehr begehrte unbeschränkte Pflegeerlaubnis zu erteilen wäre. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Aufhebung der Erlaubnis in einem gesonderten Verfahren und auf der Grundlage eines abweichenden Prüfungsmaßstabes erfolgt. Auch die angeführte positive Bewertung der pädagogischen Arbeit der Antragstellerin zu 1) anlässlich eines Hausbesuchs vom 11.03.2026 entkräftet die festgestellten Verstöße gegen die höchstpersönliche Zuordnung, die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und einzuhaltende Ruhepausen nicht.

Dass die Antragstellerin zu 1) sämtliche Beanstandungen der Antragsgegnerin tatsächlich umgehend abgearbeitet oder detailliert entkräftet hat, legt die Antragstellerin zu 1) auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret dar. Soweit sie sich ferner darauf beruft, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen der höchstpersönlichen Zuordnung von Kindern, der Vertretung, der Kinderzahl und der Pausenorganisation lediglich um organisatorische Fragen des Betriebs einer Großtagespflegestelle handele, die eine vollständige Versagung der begehrten Pflegerlaubnis nicht zuließen, lässt dies darauf schließen, dass sie weiterhin die Tragweite der aufgezeigten Verstöße verkennt. Anzumerken bleibt insoweit, dass auch § 6 Abs. 7 des Kooperationsvertrages zu entnehmen ist, dass es sich es sich bei der höchstpersönlichen Zuordnung der Kinder und der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder um Grundprinzipien der Kindertagespflege handelt.

Aus den vorgenannten Gründen hat die Antragstellerin zu 1) auch das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsanspruchs für die hilfsweise gestellten Anträge zu 2) und 3) nicht glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich des Antrags zu 5), also der vorläufig begehrten Wiederaufnahme der von der Antragstellerin zu 2) betriebenen Standorte in das Netzwerk Kindertagespflege und der Vermittlung von Familien zu Betreuungsplätzen in der Trägerschaft der Antragstellerin zu 2), fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Überdies ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Antragstellerin zu 2) hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Abwarten schlechthin unzumutbar ist. Die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu 2) bleiben unklar. Auch fehlen belastbare Angaben zur tatsächlichen Auswirkung der Vermittlungssperre auf die Antragstellerin zu 2).

Die Antragstellerin zu 2) kann ihre Großtagespflegestellen trotz der Vermittlungssperre weiter betreiben und sie erhält auch für neu abgeschlossene Betreuungsverträge die vorgesehenen finanziellen Leistungen von der Antragsgegnerin. Offene Betreuungsplätze kann die Antragstellerin zu 2) auch durch Eigenakquise, über Mund-zu-Mund-Propaganda oder über das Elternportal besetzen. Im Elternportal sind den aktuellen Recherchen der Antragsgegnerin zufolge derzeit auch drei Profile von bei der Antragstellerin zu 2) angestellten Kindertagespflegepersonen veröffentlicht. Die Profile werden Eltern bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz angezeigt. Konkrete Angaben dazu, wie viele Kinder derzeit in allen Standorten betreut werden und über welche Einnahmen der Antragstellerin zu 2) deshalb weiterhin verfügt, fehlen ebenso wie Angaben zu den Vermögensverhältnissen.

Die Antragsteller haben zum Beleg fehlender Einnahmen lediglich für den Standort E.-straße eine Aufstellung vorgelegt. Die dortigen Positionen sind indes weder belegt noch entfalten sie eine hinreichende Aussagekraft mit Blick auf die Gesamtsituation der Antragstellerin zu 2). Das für den Zeitraum vom 01.10.2025 bis zum 01.03.2026 angeführte Gehalt in Höhe von 3.000 Euro für Frau P. erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht, da dieser keine Pflegeerlaubnis für den Standort E.-straße erteilt worden ist und deshalb dort auch keine Personalausgaben für Frau P. als Abzugsposten berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin zu 2) hat ferner auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens auch in der Hauptsache. Angesichts der im Raume stehenden erheblichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Geeignetheit der Antragstellerin zu 2) als Trägerin dürfte die Einstellung der Vermittlung von Betreuungsplätzen das mildere Mittel im Vergleich zu der der im Raume stehenden Kündigung des Kooperationsvertrages darstellen. Zugleich stellen die bestehenden Zweifel auch einen sachlichen Grund für die beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu sonstigen Großtagespflegestellen dar. Die Antragstellerin zu 2) hat überdies nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie sich zwischenzeitlich durch ein zuverlässiges und durchgehend vertrags- und gesetzeskonformes Verhalten wieder bewährt hat. So hat sie die in der Abmahnung vom 03.07.2025 ausgeführten Unklarheiten hinsichtlich der Verwendung des Essensgeldes weiterhin nicht überzeugend ausgeräumt. Überdies kommt es trotz der bereits seit längerem und wiederholt eingehend thematisierten erforderlichen Einhaltung der Pausenregelung für die Mitarbeiterinnen weiterhin zu Unregelmäßigkeiten. Die vorgelegten Pausenprotokolle für Januar 2026 zeigen erneut Auffälligkeiten. Ausweislich der dortigen Angaben hat die Antragstellerin zu 1) am 28.01.2026 in der Mittagspause von 12:00 bis 12:30 Uhr zeitgleich zwei Kindertagespflegepersonen vertreten.

Auch für die in Ziffer 6 hilfsweise begehrte einstweilige Anordnung fehlt aus den zu Ziffer 5 des Antrags erfolgten Ausführungen des Gerichts an dem erforderlichen Anordnungsgrund und -anspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigen Ermessen, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, weil Frau P. bei Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht den erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gestellt hatte. Abgesehen davon dürfte es aber auch den Antragstellern an der erforderlichen Aktivlegitimation für den geltend gemachten - allein Frau P. zustehenden - Anspruch auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII gefehlt haben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.