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2 L 1329/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-02, 2 L 1329/26
2 L 1329/26Tribunale amministrativo2 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 2 L 1329/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0702.2L1329.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage Az.: 2 K 4139/26 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 21. April 2026 zur Errichtung eines Doppelhauses Haus 1 (Az. N01) und Haus 2 (Az. N02) auf dem Grundstück G01 - anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigungen und dem Interesse der Antragsteller, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom Antragsgegner vom 21. April 2026 (Haus 1 Az. N01 und Haus 2 Az. N02) zur Errichtung eines Doppelhauses Haus 1 und Haus 2 auf dem Grundstück G01 mit der postalischen Anschrift F.-straße, 00000 V. wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die der Beigeladenen erteilten beiden Baugenehmigungen verstoßen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.
Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verstoßen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Die angefochtenen Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 21. April 2026 verletzen aller Voraussicht nach die Antragsteller zunächst nicht in ihren sich aus dem Bauordnungsrecht folgenden subjektiven Rechten. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung über Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW ist nicht gegeben. Die durch die genannte Bestimmung vorgegebenen Abstandsflächen werden eingehalten, wie die Abstandsflächenberechnung (Beiakte 3, Blatt 70) belegt.
Die Baugenehmigungen verletzen aller Voraussicht nach auch keine aus dem Bauplanungsrecht folgenden Nachbarrechte der Antragsteller.
Die mit den angefochtenen Bescheiden des Antragsgegners genehmigte Errichtung eines Doppelhauses Haus 1 und Haus 2 ist ihrer Art nach in dem faktischen Baugebiet in dem das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller gelegen sind, nach zulässig. Ein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der den Eigentümern von Grundstücken in einem - faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten - Baugebiet das Recht gibt, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind, steht dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Doppelhauses Haus 1 und Haus 2 beurteilt sich hier nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, weil der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, in dem das Vorhabengrundstück und auch das Grundstück der Antragsteller gelegen sind, nach dem, dem Gericht zur Verfügung stehenden frei zugänglichen Karten- und Luftbildmaterial einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO entspricht. Ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO dient in erster Linie dem Wohnen und daneben bestimmten baulichen Nutzungen zur verbrauchernahen Versorgung. Die mit den Baugenehmigungen zugelassene Errichtung eines Doppelhauses Haus 1 und Haus 2 zum Wohnen ist seiner Art nach in dem faktischen Baugebiet unzweifelhaft zulässig, in dem das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller gelegen sind.
Den Antragstellern steht entgegen ihrer Auffassung auch kein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsprägung des faktischen Allgemeinen Wohngebiets zu, § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind im Einzelfall die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn sie nach Anzahl. Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart eines Baugebietes wird in erster Linie durch die für den Gebietstyp maßgebliche allgemeine Zweckbestimmung, aber auch durch die sonstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans festgelegt.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05. Juni 2009 - 2 Bs 26/09 -, BRS 74 Nr. 90.
Handelt es sich um ein „faktisches“ Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, ist ergänzend zu der allgemeinen Zweckbestimmung vor allem auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Charakter des Baugebiets abzustellen.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 - 2 ZB 09.2191 -, BeckRS 2010, 33372.
Dieser Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist jedoch nicht schon bei jeder Abweichung von der Eigenart des Baugebiets als ein „Widerspruch“ in diesem Sinne anzunehmen. Von Bedeutung sind nur solche Abweichungen, die sich - in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 BauNVO - im Verhältnis zu den zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorhaben als Missgriff darstellen, wobei dieser deutlich zu Tage treten muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86/01 -, BauR 2002, 1499; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -, BeckRS 2015, 47797; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Auflage 2025, § 15 Rn. 15; Soefker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 15 BauNVO Rn. 13 m.w.N.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dabei der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Oktober 2009 -2 Bs 177/09 -, juris Rn. 9.
Gemessen an diesen Grundsätzen widerspricht das geplante Vorhaben der Errichtung eines Doppelhauses Haus 1 und Haus 2 mit jeweils einer Wohnung hinsichtlich seiner Anzahl nicht der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Sowohl bei der geplanten Errichtung eines Doppelhauses mit insgesamt zwei Wohnungen als auch bei den in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Vorhabens bereits vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich um nach § 4 Abs. 1 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet bereits allgemein zulässige bauliche Anlagen.
Ob das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere in Bezug auf die Grund- (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) der mit der Bebauung in unmittelbarer Nähe nach Ansicht der Antragsteller gewahrten GRZ und GFZ nicht entspricht, ist im Hinblick auf die Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragstellerin unbeachtlich. Denn das Merkmal bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz besteht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich - wie hier - vielmehr nur bei einem Verstoß gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris.
Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 21. April 2026 verstoßen nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das über den Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme.
Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erfolgreiche Berufung auf das Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - ,juris und vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris und vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris.
Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts - wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -,BRS 62 Nr. 102 und vom 22. November 1984 -4 B 244.84 -, juris.
Eine städtebauliche Sondersituation, die es rechtfertigt, das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen dem Grundstück der Antragstellen gegenüber als rücksichtslos einzustufen, obwohl die Vorgaben aus § 6 BauO NRW eingehalten werden, ist hier mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
Soweit die Antragsteller eine Erschwernis bzw. sogar eine tatsächliche Unmöglichkeit hinsichtlich der Anbindung ihres eigenen Grundstücks an die öffentliche Verkehrsfläche beklagen, weil sie zur Ein- und Ausfahrt auf den zu ihrer Garage führenden und in ihrem Miteigentum stehenden Privatweg auf dem Flurstück N03 auf die Mitnutzung einer südwestlichen Teilfläche des Vorhabengrundstücks - hier Standort der zwei notwendigen Stellplätze für Haus 2 - angewiesen sei und dies als rücksichtslos empfinde, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch.
Öffentlich-rechtlich ist das Grundstück der Antragsteller auf die Mitbenutzung des Vorhabengrundstücks bezüglich der Erschließung nicht angewiesen. Das Grundstück der Antragsteller ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Bauvorlagen zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 00. Mai 1964 in der Fassung der 1. Nachtrags-Baugenehmigung vom 00. September 1964 (Az.: N04) zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Antragsteller Grundstück (Beiakte 1, Blatt 8) in zweierlei Weise an das öffentliche Wegenetz angebunden. Zum einen in westlicher Richtung von der F.-straße aus über einen Dienstbarkeitsweg über die Brücke und zum anderen über die östlich gelegene L 00 (heute L 000 „J.-straße“) über den öffentlichen Weg zur Straße „Y.-straße“ und die im Miteigentum der Antragsteller befindliche Wegeparzelle Flurstück N05. Die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung sieht eine Mitbenutzung des Grundstücks der Beigeladenen zur Erschließung des Antragsteller- Grundstücks nicht vor. Sofern die im Jahr 1964 genehmigte - und ursprünglich geplante - Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin über die Zufahrt von der L 000 und die Straße „Y.-straße“ kommend nutzbar hergerichtet würde, ist die von den Antragstellern für ihre Zwecke gewohnheitsrechtlich genutzte Überfahrung der Eckfläche des Vorhabengrundstücks im Bereich der Abbiegung zu ihrem Grundstück jedoch nicht notwendig. Denn darüber hinaus können die Antragsteller mit ihrem Kraftfahrzeug und auch Fahrzeugverkehr für Pflege- und Hilfspersonal von der F.-straße kommend vorwärts in die Grundstücks- und Garagenzufahrt des Antragstellerin- Grundstücks einfahren und sodann, wenn nicht vor der Doppelgarage gewendet werden soll oder kann, rückwärts auf dem Privatweg Flurstück N03 zurücksetzen und sodann in Richtung der Straße „Y.-straße“ diese wieder verlassen. Es muss für das Antragsteller- Grundstück lediglich die notwendige Erschließung gesichert sein, nicht jedoch eine für die Antragsteller seit Jahrzehnten gewohnheitsrechtlich genutzte bequeme oder angenehme Erschließung. Die Erreichbarkeit ihres Grundstücks über den Privatweg Flurstück N03, der lediglich ca. 22 m lang ist, für Rettungsfahrzeuge ist nicht zwingend erforderlich, vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 5 BauO NRW.
Soweit die Antragsteller einwenden, die Platzierung der beiden notwendigen Stellplätze für Haus 2 auf der südwestlichen Eckfläche des Vorhabengrundstücks würde dazu führen, dass auch die Zufahrt zu ihrem Nachbarhaus F.-straße 00 sowie den dazugehörenden Garagen blockiert werde und das Gebäude F.-straße 00 alle seine Stellplätze verlöre, geht dieser Einwand ebenfalls fehl. Zum einen können die Antragsteller schon nicht vermeintlich subjektive Rechte anderer geltend machen. Zum anderen büßt das Wohngebäude F.-straße 00 seine im nördlichen Bereich des Grundstücks Flurstück N06 positionierten drei notwendigen Stellplätze tatsächlich auch überhaupt nicht ein, da die Erschließung des Vorhabengrundstücks, gesichert durch eine Zuwegungsbaulast zu Lasten des Flurstücks N06 nicht über den Bereich der drei notwendigen Stellplätze führt (siehe Lageplan Beiakte 3, Blatt 70).
Soweit die Antragsteller die Erhöhung des Verkehrsaufkommens um wenigstens vier etwaige Kraftfahrzeuge (für insgesamt acht Personen) aufgrund des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen befürchten mit damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer eventuell nicht auszuschließenden Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte, verhilft dieser Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei Eintreten des befürchteten erhöhten Verkehrsaufkommens in Form von Erschwerung oder gar Unmöglichwerden eines Durchkommens von Kraftfahrzeugen, Rettungswagen oder Versorgungsfahrzeugen dieser Problematik im konkreten Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden musss.
Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, aufgrund der topographischen Lage des Vorhabengrundstücks im Hang zwischen X. und D. mit einem Gefälle in Richtung (Nord-) Westen sei jede zusätzliche Bodenversiegelung auch für Bestandsbauten gefährlich, zumal bei Starkregenereignissen für das gesamte Umfeld eine hochgradige Gefährdung zu erwarten sei, verhilft dieser Vortrag ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht zum Erfolg. Denn das Vorhabengrundstück liegt ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zum einen nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet und zum anderen hat das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 15. August 2024 (Beiakte 3, Blatt 110) Bedenken gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen bezüglich des Gewässerschutzes nicht geäußert. Lediglich der Planbereich des Hauses 2 sei teilweise als durch Starkregen überfluteter Bereich in der Starkregenkarte der Gemeinde V. ausgewiesen, was jedoch lediglich im Bereich des Hauseingangs, der bodentiefen Fenster sowie der Technik- und Büroräume bei Errichtung des Hauses 2 zu beachten sei. Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke des Vorhabengrundstücks sind vom Amt für Umwelt- und Naturschutz des Antragsgegners dagegen nicht Gegenstand der Stellungnahme gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Der vom Gericht bei Nachbarklagen im Hauptsacheverfahren grundsätzlich in Ansatz gebrachte Betrag von 15.000,00 Euro wurde vorliegend angesichts des vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 des BVerwG und Ziffern 7 lit. a) und 15 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 01. April 2026).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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