Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-01, 20 L 1602/26

20 L 1602/26Tribunale amministrativo1 lug 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 20 L 1602/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 20 L 1602/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0701.20L1602.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Tenor

1.Frau U. Q., L.-straße 00, 00000 X. wird beigeladen.

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

  1. Die Ehefrau des Antragstellers wird beigeladen, da das Rückkehrverbot ihrem Schutz dient und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.

  2. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 26.06.2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse.

Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet voraussichtlich ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Anordnung nach § 34a PolG NRW grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.10.2023 - 5 A 3548/20, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; LT NRW, Drucks. 13/1525, S. 11 f.

Ob diese materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gegeben sind, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 26.06.2026 stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings lässt sich das (Fort-)Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die Beigeladene bei Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher verneinen, so dass jedenfalls eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt,

vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 22.02.2002 - 1 BvR 300/02, juris, Rn. 6.

Derartige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalttaten durch den Antragsteller zulasten der Beigeladenen im häuslichen Bereich sind gegeben. Denn es gibt gute Gründe für die Annahme, dass zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen besteht. Die Beigeladene hat gegenüber den Polizeibeamten bei dem Einsatz angegeben, dass sie seit zwei Monaten von dem Antragsteller misshandelt werde. Zunächst habe er sie zu Boden gestoßen und ihr mit der Faust in den Bauch geschlagen, so dass sie an den Folgetagen Schmerzen gehabt habe. Etwa einen Monat später habe der Antragsteller ihr auf die Wange geschlagen, sie an den Haaren gezogen und leicht am Hals gewürgt. Etwa zwei Wochen nach diesem Vorfall habe der Antragsteller sie erneut fest in den Bauch geschlagen, so dass sie danach leichte Schmerzen gehabt habe. Schließlich habe der Antragsteller sie am 26.06.2026 feste an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand auf die Wange geschlagen. Die Tochter der Beigeladenen hat angegeben, vor zwei Monaten beobachtet zu haben, wie ihre Mutter im Wohnzimmer auf dem Boden gelegen habe. Zudem habe sie wenige Wochen vor dem 26.06.2026 bei ihrer Mutter eine blaue Stelle unter dem rechten Auge beobachtet, zu deren Auslöser sie aber nichts aussagen könne. Der Antragsteller hat weder gegenüber den Polizeibeamten noch gegenüber dem Gericht bestritten, die Beigeladene misshandelt zu haben, sondern lediglich auf seine psychischen und finanziellen Probleme verwiesen.

Schließlich führt der Umstand, dass die Beigeladene den Antragsteller am 30.06.2026 zur Rechtsantragstelle des Gerichts begleitet hat und ihr Einverständnis mit der Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung geäußert hat, nicht dazu, dass die Maßnahme nunmehr rechtswidrig geworden wäre. Zwar stellt das Rückkehrverbot einen Dauerverwaltungsakt dar, nach dessen Erlass der Antragsgegner bis zum Ablauf der Geltungsdauer seine Ermessenserwägungen aktualisieren muss, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert,

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.12.2014 - 5 E 1202/14, juris, Rn. 7,

eine derartige maßgebliche Änderung kann jedoch aufgrund des genannten Verhaltens der Beigeladenen nicht angenommen werden. Denn das Gericht kann im Eilverfahren nicht überprüfen, ob die Beigeladene ihre Äußerungen bei der Rechtsantragstelle auf Druck des Antragstellers und damit nicht freiwillig getätigt hat.

Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen, da er für weitere volle neun Tage seine Wohnung nicht betreten darf und als Unterkunft nutzen kann. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben und realisierten sich die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die Beigeladene.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7 f.

Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 53 und 56 PolG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.

  1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.4, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs. Der für ein Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 5.000 Euro wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht reduziert, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beiladung ist unanfechtbar.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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