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20 L 1564/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-26, 20 L 1564/26
20 L 1564/26Tribunale amministrativo26 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 20 L 1564/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0626.20L1564.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Polizeipräsidiums U. vom 25.06.2026 wird wiederhergestellt, hinsichtlich der Ziffer 1 mit der Maßgabe, dass die Streckenführung wie folgt erfolgt:W.-straße, T.-straße (Radweg), Q.-straße, M.-straße, L.-straße, V.-straße, N.-straße, H.-straße, J.-straße, O.-straße, D.-straße, A.-straße, I.-straße, X.-straße, P.-straße, E.-straße, C.-straße, Z.-straße, F.-straße, R.-straße, Y.-straße, B.-straße, G.-straße, K.-straße, EN.-straße, XC.-straße (Radweg), UQ.-straße, YD.-straße, LF.-straße, YF.-straßeStraße, WP.-straße.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 25.06.2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 25.06.2026 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 25.06.2026 als offensichtlich rechtswidrig.
Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst damit auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter.
Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 06.07.2023 - 5 L 577/23.NW -, juris, Rn. 28 m. w. N.
Eine unmittelbare Gefahr setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung oder ein Verbot liegt grundsätzlich bei der Behörde.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20, und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris, Rn. 80; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.05.2023 - 15 B 504/23 -, juris, Rn. 6 f., und vom 24.05.2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. N02 ff., jeweils m. w. N.
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind verfassungsrechtlich unbedenklich, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen. Geht es um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort oder die Änderung des Streckenverlaufs einer Versammlung bzw. eines Aufzuges, so ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Wahl von Ort und Streckenverlauf einer Versammlung bzw. eines Aufzuges stellen genauso einen Teil der Grundrechtsausübung dar wie die Wahl des Versammlungsthemas. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen am Wirksamsten zur Geltung bringen können.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 64; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.05.2023 - 15 B 504/23 -, juris, Rn. 10, und vom 29.12.2016 - 15 B 1500/16, juris Rn. 8; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 06.07.2023 - 5 L 577/23.NW -, juris, Rn. 29 m. w. N.
Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, kommen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 04.06.2021 - 2 B 1201/21 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 06.07.2023 - 5 L 577/23.NW -, juris, Rn. 30 m. w. N.
Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Ausreichende konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der temporären Sperrung eines etwa 700 Meter langen Abschnitts der M.-straße (Höhe YQ.) an einem Freitagabend zwischen 18 und 19 Uhr eine über das übliche Maß einer Verkehrsbehinderung hinausgehende Beeinträchtigung des U.er Verkehrsnetzes und der Belange Dritter ergibt, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Insbesondere ist - entgegen dem Vortrag des Antragsgegners - nicht ersichtlich, dass sich eine solche Beeinträchtigung gerade aus der zusätzlichen derzeitigen Belastung des U.er Verkehrsnetzes aufgrund der Sperrung der U.er OT.-brücke seit dem 00.06.2026 ergeben wird.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die M.-straße eine herausgehobene Verkehrsbedeutung für die verkehrliche Verbindung zwischen der Bundesautobahn N01 und der Bundesstraße N02 hat und diese Bedeutung durch die Sperrung der OT.-brücke gestiegen ist. Den vom Antragsgegner vorgelegten Verkehrsdaten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Steigerung des Verkehrs an einem Freitagabend zwischen 18 Uhr und 19 Uhr eine derartige Gefahrenlage hervorruft, dass das aus dem Versammlungsrecht erwachsene Recht, auch den Ort und die Zeit der Versammlung zu wählen, demgegenüber zurücktreten muss. Aus den Daten geht lediglich hervor, dass sich die Anzahl der die M.-straße befahrenden Fahrzeuge nach der Sperrung der OT.-brücke um 20 bis 30 Prozent erhöht hat. Für den von den vorliegend erforderlichen Sperrungen betroffenen Fahrzeugverkehr aus Richtung Osten liegt die Mehrbelastung freitags im Zeitraum zwischen 18 und 19 Uhr ausweislich der übersandten Daten bei etwa 200 bis 400 Fahrzeugen. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner plausibel dargelegt, warum die Folgen einer temporären Sperrung eines 700 Meter langen Abschnitts der M.-straße durch diese zusätzlich betroffenen 200 bis 400 Fahrzeuge derart erhebliche, negative Auswirkungen auf den Verkehr und Rechte Dritter hätte, dass dies als unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzusehen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sperrung der M.-straße einen überschaubaren zeitlichen Rahmen aufweist und - auch nach Wertung des Antragsgegners und ausweislich der vorliegenden Verkehrsdaten - nicht zur Hauptverkehrszeit stattfindet.
Auch aus den im Bescheid genannten Quellen ergeben sich keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine entsprechende Verkehrsbeeinträchtigung. Vielmehr verweist der Antragsgegner dort lediglich pauschal auf Studien zur Staubelastung im gesamten U.er Stadtgebiet nach der Sperrung der OT.-brücke.
Soweit der Antragsgegner ausführt, es sei aus Sicht der Stadt U. angesichts der generellen Verkehrslage nach der Sperrung der Nordbrücke nicht verhältnismäßig, den Verkehr auf der M.-straße zusätzlich durch eine Sperrung zu stauen oder in andere Bereiche des Stadtgebietes ausweichen zu lassen, die auch schon stärker belastet seien, es handle sich bei der geänderten Streckenführung nur um einen sehr geringen Eingriff und dieser böte auch Vorzüge für die Versammlungsteilnehmenden, ist dies für die auf der Tatbestandsseite zu beantwortende Frage, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, nicht von Bedeutung.
Zuletzt ergibt sich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht durch denkbare Beeinträchtigungen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes. Der Antragsgegner hat nichts Belastbares für die Annahme vorgetragen, dass die mit der zeitweisen Sperrung verbundene Verkehrsbelastung eine Situation hervorruft, in der die genannten Einsatzfahrzeuge auch unter Ausnutzung ihrer Sonderrechte nicht ihr Ziel erreichen können.
Auch diesbezüglich muss die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade das Mitführen dieser Behältnisse während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt. Dies kann beispielsweise durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf die abstrakte Gefahr, dass diese Behältnisse in zerbrochener Form ein allgemeines Verletzungsrisiko darstellen, zu verweisen.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2022 - 18 L 250/22 -, juris, Rn.12; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 21.09.2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 05.10.2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. N02; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60.
Gemessen daran hat das Polizeipräsidium U. nicht anhand konkreter Anhaltspunkte dargelegt, dass durch das Mitführen von Glas- und Keramikflaschen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Die diesbezügliche Prognose in der Begründung des Bescheides geht über allgemeine Annahmen zu der Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen im Zusammenhang mit Fahrradfahren nicht hinaus. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass die Versammlung „EA.“ seit mehreren Jahren regelmäßig in U. durchführt wird und es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist es bislang nicht dazu gekommen ist, dass sich aus dem Mitführen oder Verwenden von Glas- und Keramikflaschen eine Gefahr ergeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht die Kammer - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - auch für Beschränkungen von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 5.000 Euro aus und sieht im vorliegenden Verfahren von einer Halbierung ab, weil die Entscheidung das Anfechtungsbegehren in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.09.2025 - 15 E 517/25 -, n. v., und vom 13.06.2025 - 15 B 587/25 -, juris, Rn. 42.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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