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19 K 1080/25•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-26, 19 K 1080/25
19 K 1080/25Tribunale amministrativo26 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 19 K 1080/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0626.19K1080.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt; seine am 00.08.1959 geborene Ehefrau ist selbst nicht beihilfeberechtigt.
Unter dem 14.08.2024 stellte der behandelnde Arzt der Ehefrau des Klägers, Dr. med. C. L., Facharztes für Innere Medizin - Diabetologe aus W., für diese ein Rezept für das Arzneimittel „Mounjaro 15mg KWIKPEN 60mg ILO 1 St PZN 18253693, einmal wöchentlich“ in Höhe von 345,50 € aus.
Am 03.09.2024 beantragte der Kläger eine Beihilfegewährung zu den Kosten des seiner Ehefrau mit Rezept vom 14.08.2024 verordneten Arzneimittels. Der beigefügten Rechnung des Dr. L. vom 19.08.2024 sind u.a. folgende Diagnosen zu entnehmen: „Reizblase mit chron. Symptomatik, ..., Art. Hypertonie, LWS-Syndrom/chron., Bandscheibenprolaps LWS, ausgeprägte Beckenbodeninsuffizienz mit Deszensus des Rektums und Analkanal und Vagina, ..., Va. Autoimmunhepatitis, Leberzyste, ... “
Mit Bescheid vom 12.09.2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Arzneimittel Mounjaro um ein Antidiabetikum handele, welches sowohl die Zulassung als Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 habe, aber auch als Lifestyle-Produkt zum Abnehmen (Mischzulassung). Aus der Verordnung gehe nicht hervor, dass das Präparat ausschließlich zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 benutzt werde. Um das Arzneimittel berücksichtigen zu können sei eine solche ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 17.10.2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Verordnung sei aufgrund einer rein medizinischen Indikation erfolgt. Die Krankenversicherung habe die Kosten anteilig übernommen. Ergänzend verwies der Kläger auf seine Ausführungen mit Widerspruch vom 02.07.2024 zum Beihilfebescheid vom 20.06.2024 betreffend die Nichtanerkennung der Kosten für Wegovy. Dort wurde ausgeführt, der behandelnde Hausarzt Dr. L. habe ausdrücklich zu einer Behandlung mit dem Medikament geraten. Dadurch könne der Einsatz der bei Autoimmunhepatitis (AIH) empfohlenen, den Organismus extrem belastenden und nebenwirkungsreichen Medikamente (z.B. Azathioprin) weit hinausgezögert oder ganz vermieden werden. Damit werde ein Weg zur Erhaltung der Lebensqualität eröffnet.
Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.11.2024 zur Erläuterung dazu mit, Mounjaro, angewendet als Lifestyle-Produkt zum Abnehmen, sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW nicht beihilfefähig. Es handele sich dabei um ein Antidiabetikum. Eine beihilferechtliche Anerkennung sei möglich, wenn das Arzneimittel zur Behandlung eines unzureichend eingestellten Typ-2-Diabetes mellitus als Ergänzung zu Diät und Bewegung entweder als Monotherapie, wenn die Einnahme von Metformin wegen Unverträglichkeiten oder Kontraindikationen nicht angezeigt sei, stattfinde, oder zusätzlich zu anderen Arzneimitteln zur Behandlung von Diabetes mellitus verwendet werde.
Nach Mitteilung des Klägers, dass er an dem Widerspruch festhalte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 14.01.2025 (sinngemäß) zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, nicht beihilfefähig seien. Hierzu gehörten insbesondere Aufwendungen u.a. für Arzneimittel, die überwiegend zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts dienten*.* Der Beklagte verwies dazu nochmals auf die benannte Mischzulassung des Präparats. Für andere Anwendungen habe es keine arzneimittelrechtliche Zulassung.
Der Kläger hat am 12.02.2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger aus: Das streitgegenständliche Arzneimittel sei ursprünglich als Antidiabetikum entwickelt worden. Bei seiner Ehefrau, die keinen manifesten Diabetes habe, diene es gezielt der Gewichtsabnahme. Die Einnahme sei jedoch zur Behandlung einer ernsthaften Erkrankung medizinisch notwendig und die Aufwendungen der Höhe nach angemessen. Gemäß Attest des behandelnden Arztes vom 30.01.2025 leide seine Ehefrau an den Diagnosen „Adipositas WHO II - inkretinbasierte Therapie mit Tirzipatide (Mounjaro), Steatosis hepatis und Leberwertelevation, Arterieller Hypertonus“ sowie „Generalisierter Beckenboden-defekt“. Danach sei aufgrund der bekannten essentiellen arteriellen Hypertonie auf dem Boden der Adipositas WHO II eine inkretinbasierte Therapie dringend erforderlich. Im Behandlungszeitraum habe neben der Gewichtsreduktion eine deutliche Verbesserung der Blutdruckwerte und Leberwerte dokumentiert werden können. Es zeige sich ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Cholesterinprofile, sodass von einer deutlichen Reduktion kardiovaskulärer Ereignisse auszugehen sei. Ärztlicherseits solle die Therapie zwingend fortgeführt werden. Die Adipositas (BMI ca. 36) sei danach hier als behandlungsbedürftige Krankheit zu qualifizieren. Konventionelle Maßnahmen (Ernährungsumstellung, Bewegungstherapie) hätten nicht zu einer ausreichenden Gewichtsreduktion geführt. Die Behandlung sei medizinisch notwendig, um die Erkrankung Adipositas samt Folgeerkrankungen adäquat zu therapieren. Der Wirkstoff Tirzepatid sei in der EU seit Ende 2023 explizit zur Behandlung der Adipositas zugelassen. Die Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen und seien geringer als die eventueller (risikoreicherer) Alternativmaßnahen. Auch würden Folgekosten anderer Behandlungen reduziert. Die Regelung des Leistungsausschlusses sei auch nicht absolut zu verstehen. Es gehe dem Verordnungsgeber darum, Leistungen auszuschließen, die im Wesentlichen der privaten Lebensführung oder Steigerung der Lebensqualität dienten und nicht der Behandlung von Krankheiten. Es stünde im Widerspruch zu höherrangigem Recht, würde man den Ausschluss uneingeschränkt auch auf echte Krankheitsbehandlungen anwenden. Bei medizinischer Notwendigkeit des Arzneimittels zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung sei daher eine verfassungskonforme teleologische Reduktion der Ausschlussnorm geboten. Damit würde der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung getragen. Eine solche Ausnahmesituation sei hier gegeben. Hinzu komme eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es wäre eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber anderen Beihilfeberechtigten mit Erkrankungen ähnlicher Schwere gegeben, die eine notwendige Arzneimitteltherapie erhielten. Dies habe das Verwaltungsgericht Potsdam in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 30.09.2011 - 2 K 883/08) deutlich ausgesprochen. Eine ähnliche Argumentation habe das Bundesverwaltungsgericht zum pauschalen Ausschluss von Potenzmitteln, eingesetzt zur Behandlung einer anderen ernsthaften Erkrankung, bestätigt (Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08). Entscheidend sei damit der therapeutische Zweck. Der Kläger legte zur medizinischen Indikation des Arzneimittels und zum Beleg einer deutlichen Verbesserung aller genannten Erkrankungen seiner Ehefrau weitere ärztliche Bescheinigungen vor (Attest des Dr. L. vom 27.04.2026: auch für die Diagnosen „generalisierter Arthrose sowie Unterschenkelödeme“ und der Frauenärztin Dr. B.-S. aus U.-G. vom 29.04.2026: u.a. auch für die Diagnosen: „Deszensus vaginae, Zustand nach mehreren Deszensusoperationen“ und „Reizblase“). Seine Ehefrau habe unter der Einnahme bereits 15 Kilo abgenommen. Daneben legte der Kläger eine Übersicht wissenschaftlicher Studien vor, die belegten, dass das Medikament nicht nur zur Gewichtsreduktion, sondern auch zur Verbesserung von Leberwerten und Entzündungsparametern führe.
Der Kläger hat nach seinem Vorbringen weitere Widersprüche gegen ablehnende Beihilfebescheide in Bezug auf das streitgegenständliche Medikament erhoben, über die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren noch nicht entschieden worden ist.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2025 Aktenzeichen: RB601156967, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den bewilligten Betrag hinaus Beihilfe für das Arzneimittel Mounjaro (Wirkstoff: Tirzepatid) in Höhe von 241,85 € zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Nach § 14 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses seien Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Dies betreffe die sogenannten Lifestyle-Präparate. Konkretisiert würden diese Arzneimittel in § 14 Abs. 2 AM-RL. Gleiches ergebe sich auch aus Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW. Das Arzneimittel Mounjaro sei rezeptpflichtig und werde eingesetzt sowohl als Arzneimittel bei der Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 als auch als Lifestyle-Präparat beim Gewichtsmanagement (sogenannte Mischzulassung). Für andere Anwendungsgebiete habe es keine arznei-mittelrechtliche Zulassung. Da das Anwendungsgebiet im vorliegenden Fall nach den Ausführungen der Klägerseite die Gewichtsregulierung sei, unterfalle das Präparat dem Verordnungsausschluss. Dieser sei mit Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.09.2024 jüngst bestätigt worden. Dabei sei das Arzneimittel Mounjaro sowie der Wirkstoff A 10 BX 16 Tirzepatid in der Anlage II der AM-RL explizit gelistet worden. Die Einordnung des Arzneimittels Mounjaro als Lifestyle-Präparat gelte unabhängig von einer medizinischen Indikation. Dabei solle weder der therapeutische Nutzen des Arzneimittels noch die ärztliche Empfehlung der Deutschen Adipositas-Gesellschaft in Gestalt der S3-Leitlinie für Prävention und Therapie angezweifelt werden. Auch die Frage der wirtschaftlichen Angemessenheit der Therapie tangiere die Zuordnung des Arzneimittels zu den in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V genannten Behandlungszielen nicht. Das Beihilferecht sei auf bestimmte, nicht austauschbare Aufwendungen bezogen und begrenzt. Ein Verstoß des Ausschlusses von Aufwendungen für Abmagerungsmittel gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder den Gleichbehandlungsgrundsatz, sei nicht gegeben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 12.09.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dem Grunde nach erhält der Kläger als Ruhestandsbeamter Beihilfe unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 LBG NRW auch für seine selbst nicht beihilfeberechtigte Ehefrau. Denn diese ist - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 b) BVO NRW mit einem Bemessungssatz von 70 % berücksichtigungsfähige Angehörige des beihilfe-berechtigten Klägers.
Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 75 Abs. 3 und 8 LBG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung). Auf dieser Grundlage sind die hier geltend gemachten Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Zwar umfassen beihilfefähige Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW die Kosten für die von Behandlern nach Nr. 1 der Bestimmung bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel.
Vorliegend steht jedoch die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW i.V.m. § 14 Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.12.2008/22.01.2009, in Kraft getreten am 01.04.2009, der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament Mounjaro (Wirkstoff: Tirzepatid) entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW sind nicht beihilfefähig Aufwendungen u.a. 1. für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind. Nach § 14 Abs. 1 AM-RL sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere 1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen, 2. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, 3. zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder 4. zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. Ausgeschlossen sind nach § 14 Abs. 2 AM-RL insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der sexuellen Dysfunktionen (z.B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Die danach ausgeschlossenen Arzneimittel sind in einer Anlage II der AM-RL zusammengestellt. Aus dieser ergibt sich auch der Wirkstoff A 10 Bx 16 Tirzepatid/das Fertigarzneimittel Mounjaro (bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion). Der Ausschluss ergibt sich daneben (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person sowie der Verschreibungspflicht) aus der dem § 14 Abs. 2 AM-RL nachgebildeten Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW.
Bei dem Präparat Mounjaro mit dem Wirkstoff Tirzepatid handelt es sich nach den Fachinformationen in den einschlägigen Arzneimittelverzeichnissen - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - um ein Arzneimittel, das eine sogenannte Mischzulassung hat. Denn das rezeptpflichtige Medikament wird nach der Zweckrichtung eingesetzt für die Anwendungsgebiete „Typ-2-Diabetes mellitus“ und „Gewichtsmanagement“. Danach ist Mounjaro angezeigt zur Behandlung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern ab den Jahren mit unzureichend eingestellten Typ-2-Diabetes mellitus als Ergänzung zu Diät und Bewegung als Monotherapie, wenn die Einnahme von Metformin wegen Unverträglichkeiten oder Kontraindikationen nicht angezeigt ist, bzw. zusätzlich zu anderen Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus. Zwecks Gewichtsmanagement, einschließlich Gewichtsabnahme und Gewichtserhaltung, ist Mounjaro danach angezeigt als Ergänzung zu einer kalorienreduzierten Diät und erhöhter körperlicher Aktivität bei Erwachsenen mit einem Ausgangs-Body-Maß-Index (BMI) ab 30 kg/m² (Adipositas) oder ≥ 27 kg/m² bis < 30 kg/m² (Übergewicht bei Vorliegen mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung (z.B. Hypertonie, Dyslipidämie, obstruktive Schlafapnoe, Herz-Kreislauf-Erkrankung, Prädiabetes oder Typ-2-Diabetes mellitus). Der Wirkstoff wirkt auf zwei Hormone, GLP-1 und GIP, die für die Regulierung des Blutzuckerspiegels und die Verstärkung des Sättigungsgefühls verantwortlich sind; es wird einmal wöchentlich als Injektion verabreicht.
Das Medikament Mounjaro ist danach hier nicht beihilfefähig. Denn das Medikament wurde vorliegend zur Gewichtsregulierung verordnet und nicht zur Behandlung eines Diabetes mellitus. Dieser wurde bei der Ehefrau des Klägers - dies ist unstreitig - nicht diagnostiziert. Dabei werden die übrigen von Klägerseite benannten und durch ärztliche Atteste belegten Diagnosen von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt. Sie sind jedoch für die Einordnung nicht relevant, da das Anwendungsgebiet hier das Gewichtsmanagement ist. Eine (explizite) Zulassung (auch) zur Behandlung der übrigen, der Ehefrau des Klägers attestierten Diagnosen ist (bis heute) nicht gegeben. Daran vermag der Umstand, dass die vorgenannten weiteren Erkrankungen Voraussetzung für die Verordnung zum Gewichtsmanagement bei einem - hier nicht vorliegenden - BMI von bis zu 30 kg/m² sind, nichts zu ändern. Als Mittel zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits bzw. zur Regulierung des Körpergewichts unterfällt es damit dem vorgenannten Anwendungsbereich der Ausschlussregelung.
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Potsdam entschiedenen Fall,
vgl. Urteil vom 30.09.2011 - 2 K 883/08 -, juris,
vergleichbar. Denn im dortigen Fall litt die Klägerin nicht nur an einer Adipositas, sondern unter anderem auch an Diabetes mellitus. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.
Eine einschränkende Auslegung der beihilferechtlichen Ausschlussregelung ist hier weder unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten, noch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) der geltend gemachte Anspruch.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Mittel gegen Potenzstörungen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, juris.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass die Beihilfe nach dem gegenwärtigen Beihilfesystem als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt wird, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, juris, Rn. 14.
Die vorliegende Fallkonstellation ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen nicht vergleichbar.
Die Übernahme der Aufwendungen kommt nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das Medikament nicht zu dem ausgeschlossenen Zweck, sondern zur Behandlung einer anderen Erkrankung eingesetzt wird und wenn die Aufwendungen für die Behandlung dieser anderen Erkrankung grundsätzlich erstattungsfähig sind. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Hier wird das Medikament (primär) zu dem ausgeschlossenen Zweck der Gewichtsreduzierung und nicht zur Behandlung einer anderen Erkrankung angewendet. Dies gilt auch dann, wenn die Gewichtsreduzierung positive Auswirkungen auf die anderen Erkrankungen hat.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist danach hier nicht ersichtlich.
Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, zu den Aufwendungen für das Arzneimittel Mounjaro Beihilfe zu gewähren. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind,
st. Rspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris; BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - und vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris, m.w.N.
Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.
BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rn. 23 m.w.N.
Das ist vorliegend nicht ersichtlich.
Durch den Ausschluss des streitigen Präparats wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch noch nicht in ihrem Wesenskern berührt. Zwar kann der pauschale Ausschluss der Erstattung der Kosten zu gewissen Härten führen. Der Ausschluss hält sich aber innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Der Beamte kann ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, dass er Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW fallen, nicht tätigt oder selbst trägt. Insoweit ist auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips nicht ersichtlich. Möchte ein Beamter bzw.
Versorgungsempfänger Arzneimittel weiter zu sich nehmen, deren Einnahme zumindest auch durch die individuelle private Lebensführung bedingt ist oder deren Aufwendungen nach der vorgenannten Bestimmung aufgrund ihrer Zweckbestimmung ausgenommen sind, muss er für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienst- bzw. Versorgungsbezüge so zu verwenden, wie er es möchte,
vgl. zum Ausschluss potenzsteigernder Arzneimittel: VG Hannover, Urteil vom 24.05.2011 - 13 A 916/11 -, juris Rn. 34 m.w.N.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Beihilfe im konkreten Fall eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers das Arzneimittel wohl dauerhaft oder jedenfalls über einen längeren Zeitraum einnehmen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
241,85 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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