Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-11, 18 L 970/26

18 L 970/26Tribunale amministrativo11 giu 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 970/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 18 L 970/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0611.18L970.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18.Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2026 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der so verstandene Antrag ist - ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit - schon deshalb unzulässig, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 16. April 2026 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist und damit eine noch zu erhebende Klage verfristet wäre. Die Anfechtungsklage muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist kann vorliegend nicht mehr gewahrt werden. Sie ist jedenfalls mit Ablauf des 22. Mai 2026 verstrichen, weil die Ordnungsverfügung der Antragstellerin spätestens am Tag der Antragstellung, d. h. am 22. April 2026, bekanntgegeben wurde (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GVG i. V. m. den Ziffern 46.16 und 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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