Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-10, 22 K 5859/23.A

22 K 5859/23.ATribunale amministrativo10 giu 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 5859/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 22 K 5859/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0610.22K5859.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägerinnen und dem Kläger zu je einem Drittel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und der Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerinnen und der Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 21. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. September 2023 Asylanträge.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 2. Oktober 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe nach ihrer Heirat immer in einem Dorf gelebt. Wegen des Engagements ihres Ehemannes für die HDP sei es dort vermehrt zu Hausdurchsuchungen seitens des Militärs gekommen. Man habe ihren Ehemann mehrfach mitgenommen und körperlich misshandelt. Auch sei es zu körperlichen Misshandlungen in Gegenwart ihrer Kinder gekommen. Aufgrund dieser Erlebnisse habe ihr mittlerweile volljährige Sohn einen Autismus und eine Epilepsie-Erkrankung erlitten. Ihre ebenfalls volljährige Tochter sei von der Polizei entführt worden. Aus diesen Gründen seien sie dann nach U. gezogen. Dort habe es keine Hausdurchsuchungen mehr gegeben, jedoch sei ihr Ehemann weiterhin von der Polizei bedroht worden. Ihr Ehemann und sie seien keine HDP-Mitglieder gewesen. Sie habe auch nicht viel für die HDP gemacht; ihr Ehemann sei aktiver gewesen. Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder Haftbefehle lägen gegen sie in der Türkei nicht vor. Als Aleviten seien sie beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trügen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, im Ernstfall umgebracht zu werden.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin zu 1 am 17. Oktober 2025 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen und des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag beziehe sich lediglich auf den Ehemann der Klägerin zu 1. Eine eigene Verfolgung werde nicht vorgetragen.

Die Klägerinnen und der Kläger haben am 20. Oktober 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführe, dass lediglich der Ehemann der Klägerin zu 1 politisch aktiv gewesen sei. Die ganze Familie habe sich für die HDP eingesetzt und an politischen Veranstaltungen teilgenommen.

Die Klägerinnen und der Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Ehemann der Klägerin zu 1, den Kläger des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 2570/24.A, sowie die Tochter der Klägerin zu 1, die Klägerin des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 8185/24.A, in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen und den Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerinnen und den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägerinnen und dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Das Bundesamt hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerinnen und der Kläger keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machen (können), sondern sich ausschließlich auf die Gründe des Ehemannes der Klägerin zu 1 stützen.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.