progetti
25 L 1061/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-27, 25 L 1061/26
25 L 1061/26Tribunale amministrativo27 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 25 L 1061/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0527.25L1061.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Kammer
Gründe
I.
Die Antragstellerin (geb. 00.00.2004) weist eine Autismus-Spektrum-Störung auf (Asperger-Syndrom [F84.5G]). Seit dem 04.12.2020 wurde ihr Eingliederungshilfe in Form von Autismustherapie bewilligt. Ab Mai 2023 bis November 2023 wurde zudem eine Reittherapie bewilligt. Die Antragstellerin nahm zudem von Juni 2023 bis Dezember 2025 an einer autismusspezifischen Gruppentherapie teil. Seit dem 16.04.2025 bewilligte die Antragsgegnerin zudem ein ambulantes Betreutes Wohnen im Umfang von 4 Fachleistungsstunden/Woche. Am 01.08.2025 zog die Antragstellerin in eine eigene Wohnung. Zum 01.10.2025 begann sie eine Ausbildung im Bereich der Medizinischen Technologie für Laboratoriumsanalytik. Hierbei wird sie durch das Projekt „Q.“ unterstützt, das längerfristige Begleitung im Sinne einer Vermittlung zwischen Unternehmen und Mitarbeitern mit Autismus anbietet.
Eine fachärztliche Stellungnahme vom 24.11.2025 stellt einen fortbestehenden therapeutischen Bedarf fest. Die Autismus-Spektrum-Störung der Antragstellerin führe zu Teilhabebeeinträchtigungen in mehreren Lebensbereichen. Es liege auch eine mit dem Autismus der Antragstellerin zusammenhängende und behandlungsbedürftige depressive Symptomatik vor. Zudem stünden Veränderungsprozesse bei der Antragstellerin bevor, welche zu Überforderung führen dürften. Eine bloße psychotherapeutische Behandlung sei unzureichend.
Der Hilfeplan vom 08.12.2025 dokumentiert, dass in der aktuellen Umbruchphase im Leben der Antragstellerin Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung bestünden. Diese beträfen die Haushaltsführung und Ernährung sowie etwa die Kommunikation im beruflichen Umfeld. Eine zuvor erreichte Stimmungsstabilisierung sei nicht mehr gegeben. Die behandelnde Therapeutin benenne indes keine neuen Therapieziele oder messbare Entwicklungsschritte für die Autismustherapie; auch ein Zeitrahmen sei nicht dargelegt, obwohl die Verselbstständigung der Antragstellerin bereits seit Jahren Teil des Hilfeplans sei. Die Bereiche Kommunikation, Selbstbewusstsein und die Auseinandersetzung mit Bedürfnissen und Grenzen seien in den vergangenen fünf Jahren kontinuierlich bearbeitet worden. Der dargelegte Unterstützungsbedarf könne nunmehr durch das Betreute Wohnen und das Projekt Q. sowie das soziale Umfeld der Antragstellerin bedient werden. Die Autismustherapie stelle keine geeignete und notwendige Hilfe mehr dar. Die übergangsweise Bewilligung bis zum 31.03.2026 sei verhältnismäßig, um die Antragstellerin behutsam aus der Autismustherapie zu lösen und Übergänge zu gestatten. Eine langfristige Therapie werde nicht mehr als erforderlich angesehen.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin die Autismustherapie erneut mit Bescheid vom 21.01.2026 im Umfang von bis zu zwei Fachleistungsstunden wöchentlich für den Zeitraum vom 11.01.2026 bis zum 31.03.2026. Mit Bescheid vom 26.02.2026 wurde das ambulante Betreute Wohnen um ein weiteres Jahr verlängert.
Gegen die zeitliche Begrenzung der Autismustherapie legte die Antragstellerin unter dem 20.02.2026 Widerspruch ein. Sie beantragte die Weitergewährung der Autismustherapie nach dem 31.03.2026.
In einem Hilfeplangespräch vom 31.03.2026 erklärte die Antragsgegnerin, die Notwendigkeit einer Autismustherapie sei nicht mehr gegeben.
Am 29.04.2026 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie trägt vor, es lägen ein begründeter Einzelfall nach § 41 SGB VIII und eine besondere Belastungssituation vor, die weitere Hilfen erforderlich machten. Konkrete Therapieziele für den Übergangszeitraum seien eine Stabilisierung der Antragstellerin und eine Sicherung der Ausbildungssituation. Auch die Kommunikation am Arbeitsplatz und das eigenständige Wohnen seien im Sinne einer Verselbständigung therapeutisch zu unterstützen. Es bestehe seit dem 01.04.2026 eine Versorgungslücke. In der drohenden psychischen Destabilisierung liege ein unzumutbarer Nachteil. Es werde lediglich eine Übergangsmaßnahme bis zum 30.06.2026 begehrt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig über den 31.03.2026 hinaus Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 35a SGB VIII in Form von Autismustherapie im bisherigen Umfang von bis zu zwei Fachleistungsstunden wöchentlich bis zum 30.06.2026 zu gewähren;
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig über den 31.03.2026 hinaus Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 35a SGB VIII in Form von Autismustherapie im bisherigen Umfang von bis zu zwei Fachleistungsstunden wöchentlich bis zu einer erneuten Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag nach aktueller Hilfeplanprüfung, längstens jedoch bis zum 30.06.2026, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie macht geltend, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer konkreten Hilfe komme dem Jugendamt ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier rechtsfehlerfrei genutzt worden. Die Förderung der Autonomieentwicklung werde nunmehr durch das ambulante Betreute Wohnen geleistet. Die Antragstellerin sei in einer festen Partnerschaft und in einem Volleyballverein sozial angebunden. Im Rahmen des Projekts Q. fänden wöchentliche Reflexionsgespräche statt. Die Autismustherapie sei über einen längeren Zeitraum gewährt worden und habe in wesentlichen Entwicklungszielen positive Fortschritte erreicht. Die fachärztliche Stellungnahme sei berücksichtigt worden. Es sei nachvollziehbar, dass es der Antragstellerin schwerfalle, sich von der Therapie zu lösen; dies könne jedoch nicht zur Weiterbewilligung führen. Eine von der Antragsgegnerin angebotene Übergangslösung sei durch den Träger abgelehnt worden. Der aktuelle Entwicklungsschwerpunkt liege auf der eigenständigen Anwendung der bereits mit therapeutischer Hilfe erarbeiteten Strategien im Alltag. Eine wesentliche zusätzliche Zielerreichung durch eine Fortführung der Autismustherapie sei nicht zu erwarten. Sie stelle nicht mehr die geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme dar. Als Leistung zur Teilhabe sei sie durch das ambulante Betreute Wohnen ersetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist nach dem Hauptantrag zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz 1; BVerwG, Beschluss vom 22.10.2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.Nachw.
Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht mit der für die hier beantragte partielle Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Weitergewährung von Autismustherapie glaubhaft gemacht. Die Weiterbewilligung der Autismustherapie bis zum 30.06.2026 stellt eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache dar. Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand liegt der hierfür erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache indes nicht vor.
Ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Maßnahme der Eingliederungshilfe folgt nicht aus § 35a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII. Danach haben junge Volljährige u.a. dann Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind sie von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 S. 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII.
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht.
BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn.15; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2017 - 12 B 1124/17 -, juris Rn. 10 und vom 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8.
Dass diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach § 35a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII grundsätzlich vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragsgegnerin hat den fortbestehenden Hilfebedarf u.a. durch die Weiterbewilligung des ambulanten Betreuten Wohnens als Maßnahme der Eingliederungshilfe anerkannt.
Der Anordnungsanspruch ist dennoch nicht gegeben, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei der begehrten Autismustherapie um die einzig (?) notwendige und geeignete Hilfe für die Antragstellerin handelt.
Zwar enthält der Gesetzeswortlaut - im Unterschied zu § 27 SGB VIII - das Auswahlkriterium der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe nicht explizit, dennoch ist auch im Rahmen des § 35a eine Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe auf der Tatbestandsseite zu treffen,
Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, § 35a Rn. 31b.
Geeignet ist die Hilfe, wenn sie objektiv ein taugliches Mittel ist, um Mängellagen auszugleichen oder ihre Behebung zu fördern. Notwendig ist die gewählte Hilfe, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Formen der Hilfe bzw. Hilfen aus anderen Gesetzen nicht ausreichen.
Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, § 35a Rn. 31b m.w.N.
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.
BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2022 - 12 A 1930/21 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - juris, Rn. 12; vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - juris, Rn. 17 m.w.N.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Weitergewährung der Autismustherapie zur Deckung ihres Hilfebedarfs geeignet und notwendig wäre und sich der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin entsprechend verdichtet hätte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht nur dann, wenn der bestehende Beurteilungsspielraum entsprechend eingeschränkt ist.
OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - a.a.O., Rn. 14 -16.
Will ein Betroffener - wie hier die Antragstellerin - die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er daher im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist,
VG München, Beschluss vom 30.08.2024 - M 18 E 24.4980 -, juris, Rn. 41 m.w.N.
Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargelegt, dass die zuletzt am 26.02.2026 verlängerte Hilfe des ambulanten Betreuten Wohnens derzeit auch ohne begleitende Autismustherapie hinreichend geeignet ist, um die Antragstellerin im Prozess ihrer Verselbständigung zu unterstützen. Die fachliche Wertung der Antragsgegnerin, derzufolge es dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe entspreche, dass die Antragstellerin die u.a. in fünf Jahren autismusspezifischer Einzeltherapie sowie in einer zweijährigen Gruppentherapie erarbeiteten Inhalte zunehmend eigenständig im Alltag umzusetzen erlernen müsse, ist hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit nicht zu beanstanden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass in Bezug auf diese Entscheidung allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären. Insbesondere ist aufgrund des beigebrachten Verwaltungsvorgangs nicht zu konstatieren, dass - wie die behandelnde psychotherapeutische Praxis annimmt - generelle „Sparmaßnahmen in der Eingliederungshilfe“ (Bl. 347 d. Beiakte) der maßgebende Grund für die Beendigung der Autismustherapie sind.
Denn die Antragsgegnerin hat sich in fachlich vertretbarer Weise darauf gestützt, dass die anerkannten Unterstützungsbedarfe in den Bereichen Essen, Wäsche und Tagesstruktur weiterhin durch die Eingliederungshilfe zu adressieren sind. Sie hat ebenfalls vertretbar darauf verwiesen, dass hierfür das bewilligte ambulante Betreute Wohnen die nunmehr geeignete Hilfe darstelle. Denn nach der Darlegung der Antragsgegnerin wird im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens spezifisch die Verselbständigung im Bereich der Haushaltsführung erlernt. Nach den Zielen des ambulanten Betreuten Wohnens dient dieses zudem auch der Einübung von Kommunikation (vgl. Bl. 291 d. Beiakte). Es ist nicht ersichtlich, dass demgegenüber eine weitere Autismustherapie die allein geeignete und notwendige Hilfe darstellte, zumal die Antragsgegnerin dem mit Recht entgegenhält, dass neben dem ambulanten Betreuten Wohnen weitere Unterstützungsangebote zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen seien, namentlich wöchentliche Reflexionsgespräche im Rahmen des Projekts Q. und die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden weiteren sozialen Ressourcen (vgl. Bl. 289 d. Beiakte). Insoweit bestehen an der Geeignetheit des ambulanten Betreuten Wohnens zur Adressierung des Hilfebedarfs der Antragstellerin keine grundsätzlichen Zweifel, zumal eine im Umgang mit Autismus erfahrene Fachkraft eingesetzt worden ist (Bl. 300 d. Beiakte). Dass die Kontaktfähigkeit der Antragstellerin in einem Maße reduziert wäre, welches eine weitere Autismustherapie zwingend erforderlich machte, ist nicht ersichtlich. Denn die Antragstellerin ist beruflich und in ihrer Freizeit grundsätzlich in ein soziales Umfeld eingebunden. Dass hier auftretende Unsicherheiten im Alltag nunmehr im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens gefestigt werden können, ist fachlich zumindest vertretbar. Auch die Antragstellerin benennt insoweit die Kommunikation am Arbeitsplatz und das eigenständige Wohnen als maßgebliche Problemschwerpunkte, legt aber nicht substantiiert dar, weshalb diese allein durch eine (weitere) Autismustherapie in zielführender Form adressiert werden können. Vielmehr handelt es sich insoweit um Bedarfe, die passgenau den Hilfezielen des ambulanten Betreuten Wohnens entsprechen.
An der fachlichen Vertretbarkeit der Bewertung der Antragsgegnerin bestehen hier auch nicht bereits deshalb durchgreifende Zweifel, weil die fachärztliche Stellungnahme vom 24.11.2025 eine Fortführung der (Autismus-)Therapie als dringend indiziert ansieht. Die Antragsgegnerin hat diese Stellungnahme rechtsfehlerfrei nach § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII berücksichtigt. Sie hat in der ihr zukommenden eigenständigen Teilhabeprüfung nachvollziehbar betont, dass auch ohne Weiterbewilligung der Autismustherapie eine komplexe Unterstützungsstruktur für die Antragstellerin besteht, welche geeignet erscheint, die in der mehrjährigen Therapie entwickelten Kompetenzen und Strategien alltagspraktisch umzusetzen. Diese Wertung ist schließlich auch unter Berücksichtigung der in der fachärztlichen Stellungnahme angeführten psychologischen Symptomatik mit Krankheitswert rechtsfehlerfrei. Denn diese kann, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, zukünftig durch begleitende fachärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung adressiert werden (Bl. 424 d. Beiakte). Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass in Bezug auf den Autismus der Antragstellerin nicht von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit durch Psychotherapie auszugehen ist. Die fachliche Wertung der Antragsgegnerin dahingehend, dass die depressive Symptomatik der Antragstellerin auch angesichts der begleitenden Autismus-Spektrum-Störung außerhalb der bisher bewilligten Autismustherapie therapeutisch adressiert werden kann, ist fachlich zumindest vertretbar. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende therapeutische Begleitung an das ambulante Betreute Wohnen angebunden und der Hilfebedarf der Antragstellerin somit (weiterhin) durch komplementäre Hilfsangebote bedient sein dürfte.
Auch nach dem Hilfsantrag hat der Antrag keinen Erfolg, da dieser ebenfalls in der Sache nicht begründet ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin auch insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine Weiterbewilligung von Autismustherapie derzeit die allein geeignete und notwendige Hilfe für ihren Bedarf darstellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.