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10 K 4750/25•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-27, 10 K 4750/25
10 K 4750/25Tribunale amministrativo27 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 10 K 4750/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0527.10K4750.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im März 2011 geborene Kläger ist seit August 2021 Schüler des U.-Gymnasiums in I.. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.05.2024 wandte die Schule gegen den Kläger die Ordnungsmaßnahme einer vorübergehenden Überweisung in die parallele Klasse 7c im Zeitraum vom 06. bis 17.05.2024 an, weil der Kläger eine Mitschülerin beleidigt und bedroht hatte.
Im Herbst 2024 kam es zu folgenden Vorfällen, weshalb am 17.12.2024 eine Teilkonferenz einberufen wurde, um über Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger zu entscheiden. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 09.10.2024 mit einer Softair-Pistole im Unterricht auf Mitschüler geschossen zu haben, in den Wochen vom 04. bis 15.11.2024 einen Schüler aus der fünften Klasse in der Pause bedroht und ihn dort sowie im Schulbus rassistisch beleidigt und mit Deo besprüht zu haben, am 06.11.2024 nach Rückkehr von einer Feueralarmübung durch das Klassenzimmer einen Stuhl so geworfen zu haben, dass dessen Lehne beim Aufprall abgebrochen sei, und am 02.12.2024 durch Herumwerfen und Verstecken von Schultaschen, Stiften und Mäppchen von Mitschülern den Erdkundeunterricht fortgesetzt unterbrochen zu haben. Der Kläger wurde angehört und gab an, er habe die Softair-Pistole im Auftrag eines Mitschülers nachgeladen, aber nicht geschossen; die rassistischen Ausdrücke habe er nicht gesagt und mit dem Deo habe ein Mitschüler im Bus gesprüht; den Stuhl habe er fallen gelassen, weil ein Mitschüler an ihn gerempelt sei; im Erdkundeunterricht habe er einen Tisch gerade gerückt, aber keine Sachen geworfen. Der Vater des Klägers wurde ebenfalls angehört und entschuldigte sich für das Verhalten seines Sohnes. Die Teilkonferenz erörterte ausweislich des Protokolls (Bl. 18 ff. der Beiakte) die Vorwürfe und das Vorbringen des Klägers. Sie hielt fest, dass der Kläger viel von seinem eigenen Anteil am Fehlverhalten zurückgewiesen habe. Auch aus anderen Situationen sei bekannt, dass der Kläger Fakten abschwäche und verdrehe. Die Befragung des bedrängten Fünftklässlers habe zudem ergeben, dass der Kläger von diesem auch Unterwerfungsgesten (Hand küssen) eingefordert habe. Pädagogische Maßnahmen schienen angesichts mangelnder Einsicht des Klägers ausgereizt. Die Überweisung in eine parallele Lerngruppe sei schon einmal ohne Wirkung eingesetzt worden. Die Teilkonferenz beschloss einstimmig, den Kläger für die Woche vom 13. Januar bis 17.01.2025 vom Unterricht auszuschließen mit der Ankündigung, dass bei weiterem Fehlverhalten ein Ausschluss von der Klassenfahrt und weitere Maßnahmen drohten, schlimmstenfalls die Androhung der Entlassung.
Mit Bescheid vom 20.12.2024 teilte der stellvertretende Schulleiter den Eltern des Klägers mit, dass als Ordnungsmaßnahme für den Kläger ein Ausschluss vom Unterricht für die Woche vom 13. bis 17.01.2025 ausgesprochen werde. Bei Fortsetzung des Fehlverhaltens sei auch ein Ausschluss von der Klassenfahrt möglich sowie als weitere Ordnungsmaßnahme die Androhung der Entlassung von der Schule. In der Darstellung der Sachverhalte wurde ausgeführt, dass vom Kläger eine schuldhafte Beteiligung in allen Fällen bestritten werde, dies stehe jedoch im Widerspruch zu Aussagen von Beteiligten und Augenzeugen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das unangemessene Verhalten des Klägers im Unterricht bzw. im Klassenraum zu massiven Störungen und Ablenkungen vom Unterricht führe. Sein wiederholt respektloser Umgang mit Mitschülern und deren Eigentum sowie insbesondere die Beteiligung an rassistischer Diskriminierung störe den Schulfrieden und verletze die Persönlichkeitsrechte anderer. Bei Gesprächen im Vorfeld sowie bei der Anhörung sei nicht zu erkennen, dass der Kläger Verantwortung für dieses Verhalten übernehme oder beabsichtige, es zu ändern. Seine Selbstdarstellung als unschuldig und gegen seinen Willen Beteiligter sei nicht glaubwürdig. Pädagogische Gespräche mit dem Kläger, die die bereits stattgefunden hätten, schienen aufgrund seiner mangelnden Einsicht sinnlos. Darüber hinaus hätten weitere pädagogische Maßnahmen wie Trainingsraumaufenthalte nicht zu einer dauerhaften Änderung des Verhaltens des Klägers geführt. Dies gelte auch für die Ordnungsmaßnahmen „schriftlicher Verweis“ und „Überweisung in eine andere Lerngruppe“, die bereits in der Vergangenheit angewandt worden seien und deshalb nicht als geeignet erschienen. Es sei notwendig, eine weitere Ordnungsmaßnahme auszusprechen. Die Suspendierung vom Unterricht solle auf das Verhalten des Klägers einwirken und ihn zu einer Änderung seines Verhaltens und seiner Perspektive bewegen. Sie ermögliche es ihm, im Anschluss seine Schullaufbahn ohne jegliche Beeinträchtigung fortzusetzen.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es fehlten eindeutige Belege, dass er für die genannten Vorfälle verantwortlich sei. Es entziehe sich der Vorstellungskraft, dass er rassistische Beleidigungen von sich gegeben haben solle. Er habe eingeräumt, dass beim Herausnehmen der Unterrichtsmaterialien die mitgeführte Spielzeugpistole eine Plastikkugel verloren habe, die zufällig neben seinem Mitschüler gelandet sei. Am 06.11.2024 habe er lediglich seine Schultasche vom Stuhl befreien wollen, wobei dieser auf den Boden gekippt sei. Selbst wenn einige der Vorfälle zutreffen sollten, sei ein Schulverweis eine unverhältnismäßige Maßnahme.
Die Widerspruchskonferenz der Schule half am 13.02.2025 dem Widerspruch nicht ab. Zur Begründung stützte sie sich ausweislich des Protokolls (Bl. 34 f. der Beiakte) darauf, dass die Vorwürfe durch Zeugenaussagen gut belegt seien, insbesondere die rassistischen Äußerungen und der Stuhlwurf, der von einer Lehrkraft beobachtet worden sei. Bei dem Vorfall im öffentlichen Nahverkehr liege ein klarer Schulbezug vor. Die verhängte Ordnungsmaßnahme eines vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht und nicht etwa eines „Schulverweises“, auf den sich der Widerspruch beziehe, sei verhältnismäßig und angemessen. Ihr seien zahlreiche pädagogische Interventionen vorausgegangen sowie bereits früher verhängte Ordnungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2025, dem Kläger am 06.05.2025 zugestellt, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers erfülle nach den Feststellungen der Schule die Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsmaßnahme. Innerhalb von zwei Monaten habe der Kläger, mehrfach grenzüberschreitend gegen Pflichten verstoßen, was hinreichend dokumentiert sei. Der Erlass der Ordnungsmaßnahme „Ausschluss vom Unterricht“ sei geeignet gewesen, dem Kläger zu verdeutlichen, dass er eine Pflichtverletzung begangen habe und derartiges Verhalten von der Schule nicht toleriert werde. Erzieherische Maßnahmen in der Vergangenheit hätten zu keinem Erfolg geführt. Weitere erzieherische Maßnahmen oder mildere Ordnungsmaßnahmen wären nicht ausreichend, sie hätten bereits in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt. Die Ordnungsmaßnahme stehe im angemessenen Verhältnis zu begangenen Pflichtverletzungen. Der Kläger habe gegenüber der Lehrkraft eingeräumt, dass er die Plastikkugel geschossen habe, und dem Lehrer dann die Softair-Pistole ausgehändigt. Der Vorfall im Bus habe sich nach Unterrichtsschluss ereignet. Die Hin- und Rückfahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr stehe im direkten Zusammenhang zur Schule und sei von der schulischen Sphäre erfasst. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen von anwesenden Schülerinnen und Schülern ließen sich die rassistischen Äußerungen des Klägers gegenüber dem Schüler der fünften Klasse bestätigen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 06.11.2024 habe der Kläger im Gespräch mit dem Fachlehrer eingeräumt, den Stuhl geworfen zu haben.
Der Kläger hat am 04.06.2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ordnungsmaßnahme sei rechtswidrig, weil sie nicht zuvor angedroht worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten sei fehlerhaft, sie enthalte eine unzutreffende Fristangabe und keinen eindeutigen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform bei Klageerhebung. Dies stelle die Rechtmäßigkeit der Verfahrensführung insgesamt infrage. Das Auswahlermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Weder in den Akten noch im Protokoll der Klassenkonferenz finde sich eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln im Sinne des § 53 Abs. 1 SchulG. Es fehle eine Abwägung seiner persönlichen Situation und seiner schulischen Leistungen oder der Möglichkeit, durch pädagogische Maßnahmen den gleichen Zweck zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid vom 20.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2025 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt vor, dass es sich bei einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 SchulG nicht um eine Maßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz handele, sondern um eine pädagogische Maßnahme.
Wegen weiteren Fehlverhaltens des Klägers hat die Schule im März 2025 gegen den Kläger die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule angewandt, die bestandskräftig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der mit Bescheid vom 20.12.2024 schriftlich bekannt gegebene Unterrichtsausschluss für die Zeit vom 13.01. bis 17.01.2025 hat sich mit Ablauf des letztgenannten Tages durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses kann vorliegen, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine weitere schulische oder berufliche Laufbahn haben kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 19 E 435/18 -, juris Rn. 7.
Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger besucht weiterhin das U.-Gymnasium. Es ist nicht auszuschließen, dass im weiteren Verlauf seines schulischen Werdegangs, insbesondere bei einer Reaktion der Schule auf etwaiges weiteres Fehlverhalten des Klägers, ihm die vorliegende Ordnungsmaßnahme entgegengehalten wird. Dies dürfte auch bereits im Zuge der im März 2025 ergangenen Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule erfolgt sein.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Bescheid vom 20.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2025 ist rechtmäßig gewesen. Der Ausschluss vom Unterricht für eine Woche ist formell und materiell rechtmäßig gewesen.
Rechtsgrundlage für den Unterrichtsausschluss ist § 53 Schulgesetz NRW (SchulG) gewesen. Nach § 53 Abs. 1 SchulG NRW können erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen, die der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen dienen, angewendet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen ist eine solche Ordnungsmaßnahme, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG.
Die in § 53 Abs. 6, 8 und 9 SchulG vorgesehenen formalen Vorgaben wurden ersichtlich eingehalten. Die Teilkonferenz war ordnungsgemäß besetzt, dem Kläger und seinem anwesenden Vater wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Ordnungsmaßnahme wurde dann den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 20.12.2024 schriftlich bekannt gegeben und begründet.
Das Vorbringen des Klägers, dass die Ordnungsmaßnahme den formellen Voraussetzungen einer vorherigen schriftlichen Androhung nach §§ 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW oder nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln (§§ 28, 35, 37, 39 VwVfG NRW) unterliege oder weil der Verordnungsgeber dies als Regelfall für alle gesetzlich vorgesehenen schulischen Ordnungsmaßnahmen bestimmt habe, erschließt sich schon im Ansatz rechtlich in keiner Weise. Wie vorstehend dargelegt, sind schulische Ordnungsmaßnahmen gesetzlich in § 53 SchulG geregelt. Es handelt sich bei ihnen nicht um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
Auch der Vortrag des Klägers, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlerhaft gewesen sei, was einen formellen Mangel darstelle, der die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Frage stelle, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat rechtzeitig Widerspruch und Klage erhoben und damit hat es sein Bewenden.
Der Unterrichtsausschluss ist auch materiell rechtmäßig gewesen.
Der Kläger hat mehrfach und auch in erheblicher Weise Pflichten, s. § 42 Abs. 3 SchulG, verletzt. Dies hat die Schule aufgeklärt und belegt, s. die Aktennotizen und Zeugenaussagen, Bl. 6 ff, 37 der Beiakte. Soweit der Kläger das ihm vorgehaltene Fehlverhalten noch mit dem Widerspruch unsubstantiiert bestritten hat, verfolgt er dies mit seinem Klagevorbringen nicht weiter.
Die Ordnungsmaßnahme des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht für eine Woche ist auch verhältnismäßig gewesen. Im Bescheid vom 20.12.2024 und im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2025 ist im Einzelnen ausführlich dargelegt, weshalb erzieherische Einwirkungen nicht ausreichend gewesen sind und auch mildere Ordnungsmaßnahmen nicht als geeignet angesehen wurden; zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht der Begründung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Ermessenserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne Erfolg und Substanz wendet der Kläger ein, dass eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln im Sinne des § 53 Abs. 1 SchulG und eine Abwägung seiner persönlichen Situation nicht erfolgt sei und ein Ermessensnichtgebrauch vorliege.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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