Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-22, 25 K 1776/25.A

25 K 1776/25.ATribunale amministrativo22 mag 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 25 K 1776/25.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: 25 K 1776/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0522.25K1776.25A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige yezidischer Volks- und Glaubenszugehörigkeit. Am 10.09.2023 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 09.10.2023 einen Asylantrag stellte. Diesen begründete sie im Wesentlichen mit der Angst der Kernfamilie ihres Sohnes, mit der sie gemeinsam eingereist sei. Dessen Kinder litten an Erkrankungen; zudem habe Angst vor dem Krieg bestanden. Sie leide an Diabetes. Allein könne sie in Armenien nicht leben.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.02.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab (Ziff. 1-3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Sie drohte der Klägerin die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag einer etwaigen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es liege keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vor. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in eine menschenunwürdige Lage versetzt werde, da in Armenien weiterhin Verwandte der Klägerin lebten.

Am 06.03.2026 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Bundesamts sei rechtswidrig. Als alleinstehende Frau im Alter von 63 Jahren und angesichts ihrer Vorerkrankungen sei sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Armenien zu sichern.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2025 zum zu verpflichten, der Klagepartei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

der Klagepartei subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren 25 K 3424/24.A, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2026 verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2025 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO.

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG jedoch nicht erfüllt. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei muss zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei der einheitliche Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb im Verhältnis zu den einer solchen Annahme widerstreitenden Sachverhaltselementen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Zur Glaubhaftmachung einer flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungslage gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Vgl. BVerwG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1990, 379; Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.

Dazu bedarf es einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts unter Angabe von Einzelheiten,

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 15 f.

Eine solche ist hier nicht gegeben. Der Klägerin droht - auch ihrem Vorbringen zufolge - keine Verfolgung durch den armenischen Staat oder sonstige gem. § 3c AsylG relevante Akteure.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Armenien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin ihre grundlegenden Bedürfnisse nach einer Rückkehr nach Armenien gegebenenfalls unter Rückgriff auf das vorhandene familiäre Netzwerk und die umfangreich vorhandenen Hilfsprogramme,

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 14 f.,

wird erfüllen können. Die Klägerin verfügt über zwei Schwestern in Armenien, deren Kinder nach ihrer Aussage berufstätig sind. Mit einer dieser Schwestern steht sie nach eigener Aussage in der Bundesamtsanhörung in Kontakt. Es ist danach nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin nach einer Rückkehr nach Armenien in menschenunwürdige Zustände geraten wird.

In diesem Zusammenhang relevante Erkrankungen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die bei der Klägerin festgestellten Krankheiten im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 -, juris Rn. 3.

Eine solche kann etwa drohen, wenn der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris.

Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 11 K 7019/10.A -, juris Rn. 14 ff.

Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf optimale Behandlung einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr lediglich vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 -11 A 4518/02.A -, juris; vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris.

Beruft sich der Ausländer auf eine Erkrankung, die seine Abschiebung beeinträchtigen kann, muss er diese nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese vom Gesetzgeber aus der Rechtsprechung abgeleiteten Anforderungen für die Glaubhaftmachung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen gelten freilich nicht nur für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), sondern sind auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen

vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13.03.2020 - 9 LA 46/20 -, juris Rn. 14 ff.; BayVGH, Beschluss vom 07.06.2022 - 1 ZB 22.30271 -, juris Rn. 6.

Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Hier kann dahinstehen, ob die auch von der Beklagten nicht infrage gestellten Erkrankungen der Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht sind.

Denn es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin „schnell“ oder „alsbald“ nach der Rückführung mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebungszielstaat Armenien wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin alleine durch die Rückkehr oder durch die Ortsveränderung und die damit verbundenen Unsicherheiten wesentlich verschlechtern würde.

Insbesondere ist die Diabetes der Klägerin, wie diese selbst eingeräumt hat, in Armenien behandelbar,

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Armenien: Diabetes Mellitus, Hypertonie, 22. Januar 2024.

Gleiches gilt für die weiteren vorgetragenen Beschwerden wie Bluthochdruck, Kopf- und Knieschmerzen.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr, gegebenenfalls unter Rückgriff auf das in Armenien weiterhin bestehende familiäre Netzwerk, faktisch Zugang zu einer zielführenden medizinischen Behandlung erhalten wird.

Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristungsentscheidung (Ziffer 6) im angegriffenen Bescheid begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere familiäre Bindungen und das Kindeswohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachten sind, erging die Abschiebungsandrohung hier rechtsfehlerfrei. Grund- und menschenrechtlich geschützte familiäre Bindungen stehen der angegriffenen Abschiebungsandrohung hier nicht entgegen.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG. Es begegnet nach dem Vorstehenden ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 30 Abs. 1 RVG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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