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6 K 6194/24•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-12, 6 K 6194/24
6 K 6194/24Tribunale amministrativo12 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 6 K 6194/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0512.6K6194.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen einer Klausur im Studiengang „Pharmazie“.
Die Klägerin nahm am 31. März 2021 (Corona Freiversuch), 23. August 2022, 22. August 2023, 13. August 2024 und am 26. August 2024 erfolglos an der Klausur „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ teil.
Mit Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 28. August 2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Prüfung „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ im Studiengang „Pharmazie“ endgültig nicht bestanden habe. Hierzu führte die Beklagte aus, § 14 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Pharmazie“ (Amtliche Bekanntmachungen, 49. Jg. Nr. 49 vom 19. Dezember 2019) (im Folgenden: StuPO) sehe vor, dass eine Prüfung, die nicht bestanden sei oder als nicht bestanden gelte, höchstens dreimal wiederholt werden könne. Nachdem sie die Prüfung vier Mal nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei die gemäß § 14 Abs. 3 StuPO maximal zulässige Anzahl an Prüfungsversuchen erreicht und sie habe den Anspruch auf weitere Prüfungsversuche verloren.
Mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2024 erhob die Klägerin „gegen den Nichtbestehensbescheid vom 28. August 2024“ Widerspruch. Der Widerspruch wurde nicht begründet.
Ebenfalls am 24. September 2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Prüfungen vom 13. August 2024 und vom 26. August 2024 seien verfahrens- und bewertungsfehlerhaft. Da die Prüfungen teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt worden seien, sei die Einhaltung der hierzu maßgeblichen Vorschriften von § 17 StuPO (Mindestteilnehmerzahl, Kriterien bei der Aufgabenerstellung, Qualifikationen der Aufgabenersteller) zu überprüfen. Weiterhin hätten die Prüfer die Bewertungen nicht hinreichend begründet. Des Weiteren beanstande sie die Bewertung der Frage 17 der Klausurarbeit vom 26. August 2024. Denn sie habe lediglich vier von fünf möglichen Punkten erhalten, obwohl sie diese vollständig korrekt beantwortet habe. Bei der Klausur am 26. August 2024 sei zudem das Zweiprüferprinzip nicht eingehalten worden. Außerdem habe es bei der Klausurarbeit am 26. August 2024 durch die Aufsichtskontrollen, ihre nahezu durchgängig während der Prüfung weinende Sitznachbarin und ein minutenlang klingelndes Mobiltelefon Lärmbelästigungen während der Bearbeitungszeit gegeben. Bedenklich sei in Bezug auf den Prüfungstermin vom 26. August 2024 zudem, dass sie die Korrektur ihrer Prüfungsleistung drei Stunden nach der Prüfung erhalten habe, obwohl zuvor angekündigt worden sei, dass die Korrektur aufgrund Personalmangels erheblich verzögert erfolgen sollte. Darüber hinaus hätten auch die Verantwortlichen selbst dafür gesorgt, dass ihre Nervosität so sehr gestiegen sei, dass sie stark verunsichert gewesen sei. So habe ihr Frau PD Dr. Q. um 9.33 Uhr, sprich unmittelbar vor Prüfungsbeginn um 12 Uhr per Mail mitgeteilt, dass es sich um ihren letzten Prüfungsversuch handele. Kurz vor der Prüfung habe Prof. I. den Satz geäußert „Man munkelt ja, dass der zweite Termin schwerer ist als der erste, aber schauen wir doch mal, ob das wirklich so ist“. Die Äußerung habe zusätzlichen Druck auf sie ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klagebegründenden Schriftsätze vom 20. November 2024 (Bl. 18 ff. GA) und vom 15. April 2026 (Bl. 120 f. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024 zu verpflichten, ihr für die Prüfungsleistung „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ zwei weitere Prüfungsversuche einzuräumen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024 zu verpflichten, die Prüfungsleistungen der Klägerin vom 13. August 2024 und 26. August 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, gemäß § 17 Abs. 8 StuPO fänden die Absätze 1 bis 6 von § 17 keine Anwendung, wenn eine Klausurarbeit nur in geringem Umfang Multiple-Choice-Anteile enthalte. Dies sei der Fall, wenn Multiple-Choice-Anteile höchstens 20 % der Gesamtprüfungsleistung ausmachten. In beiden streitgegenständlichen Klausuren betrage der Anteil der Multiple-Choice-Aufgaben 13 %, gemessen an den möglichen Punkten. Für die Klausur am 13. August 2024 seien 89 Studierende angemeldet gewesen, für die Klausur am 26. August 2024 49 Studierende (am 2. Termin hätten 36 Studierende mitgeschrieben). Bei der Klausur am 26. August 2024 sei Aufgabe 17 korrekt gelöst worden. Anstelle von vier müssten der Klägerin tatsächlich fünf Punkte gegeben werden. Das Endergebnis (nicht bestanden) ändere sich dadurch aber nicht. Im Fall eines endgültigen Nichtbestehens sei die Zweitkorrektur durch die Zweitprüferin, Frau PD Dr. E. Q., durchgeführt worden. Die Klausur habe am 26. August 2024 von 12 bis 14 Uhr stattgefunden. Die Aufsicht sei von 12-13 Uhr und von 13-14 Uhr von je zwei Doktoranden der Abteilungen „Pharmazeutische und Medizinische Chemie“ und „Pharmazeutische und Zellbiologische Chemie“ durchgeführt worden, die mit einer Ausnahme (in der ersten Klausurhälfte) schon häufiger bei Klausuren als Aufsicht tätig gewesen seien. Keiner der Aufsichtführenden habe eine mehrfache Lärmbelästigung während der Bearbeitungszeit wahrgenommen. Wie üblich sei die Aufsicht durch die Sitzreihen gegangen und habe vereinzelt Fragen beantwortet, aber entsprechend der Situation so leise wie möglich. Keiner der Aufsichtsführenden habe ein klingelndes Mobiltelefon wahrgenommen. Lediglich gegen Ende der Schreibzeit sei von einer Aufsichtsperson ein längeres Weinen bei einer anderen Studentin bemerkt worden. Die von der Klägerin vorgetragene störende Lärmbelästigung - unterstellt diese hätte tatsächlich vorgelegen - hätte sie zudem bereits unverzüglich im Klausurtermin rügen und anzeigen müssen und könne dies nicht erst im Nachhinein tun. Anders als zu Beginn der Klausur angekündigt, habe es keinen Personalmangel gegeben, sodass die Klausuren zügig hätten korrigiert werden können. Bei der Mail von Frau PD Dr. E. Q. habe es sich um einen routinemäßigen Hinweis auf den letzten Prüfungsversuch gehandelt, der in diesem Fall bedauerlicherweise kurzfristiger versendet worden sei als sonst üblich. Es sei keinesfalls die Absicht gewesen, die Studierende zu verunsichern, sondern es sollte lediglich aus Informationsgründen auf den letzten Prüfungsversuch hingewiesen werden. In früheren Fällen hätten sich Studierende darauf berufen, nichts davon gewusst zu haben, dass es sich um den letzten Versuch gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 23. Januar 2025 (Bl. 40 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
Zunächst hat die Klägerin bereits deswegen keinen Anspruch auf die Einräumung zweier weiterer Prüfungsversuche für die Prüfungsleistung „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“, weil die Bewertungen der hier inzident angegriffenen Prüfungsversuche vom 13. August 2024 und vom 26. August 2024, bei denen es sich ebenfalls um Verwaltungsakte handelt,
vgl. zur Verwaltungsaktqualität der Bewertung von Modulklausuren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris, Rn. 31 ff.,
bestandskräftig geworden sind. Denn die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten haben ausweislich des im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Widerspruchsschreibens vom 24. September 2024 lediglich Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid vom 28. August 2024 erhoben, nicht aber gegen die Bewertung der Klausurarbeiten der Klägerin vom 13. August 2024 und vom 26. August 2024. Mangels Widerspruchsbegründung ist das ausdrücklich gegen den Nichtbestehensbescheid gerichtete und von einem Rechtskundigen erstellte Widerspruchsschreiben vom 24. September 2024 auch keiner entsprechenden Auslegung zugänglich. Mit Ablauf der - mangels Rechtsbehelfsbelehrung einschlägigen - Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die beiden in Rede stehenden Prüfungsentscheidungen in Bestandskraft erwachsen.
Aus dem vorstehenden Grund ist der auf eine Neubewertung der Prüfungsversuche vom 13. August 2024 und vom 26. August 2024 abzielende Hilfsantrag bereits unzulässig, da es an dem nach §§ 68, 69 und 70 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - erforderlichen Vorverfahren fehlt.
Unbeschadet dessen sind der auf die Einräumung zweier Wiederholungsversuche abzielende Hauptantrag (hierzu I.) und der auf Neubewertung der Klausurarbeiten vom 13. August 2024 und vom 26. August 2024 gerichtete Hilfsantrag (hierzu II.) aber auch im Übrigen unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024 zwei weitere Prüfungsversuche für die Prüfung „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ einräumt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 14 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Pharmazie“ der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn vom 23. September 2019 in der korrigierten Fassung vom 19. Dezember 2019 (Amt. Bek. der Universität Bonn, 49. Jg., Nr. 49 vom 19. Dezember 2019), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 7. Oktober 2021 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 51. Jg., Nr. 75 vom 13. Oktober 2021) (im Folgenden: StuPO) darf jede Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, höchstens dreimal wiederholt werden.
Vorliegend hat die Klägerin die ihr danach zustehenden Prüfungsversuche der Klausur „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ ausgeschöpft. Denn sie hat nach einem Corona-Freiversuch am 31. März 2021, am 23. August 2022, 22. August 2023, 13. August 2024 und am 26. August 2024 erfolglos an dieser Klausur teilgenommen.
Die Klägerin muss die von ihr am 13. August 2024 und am 26. August 2024 unternommenen Prüfungsversuche auch gegen sich gelten lassen.
Nach § 17 Abs. 1 StuPO können Klausurarbeiten gemäß § 16 StuPO ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wenn mindestens 50 Prüflinge zur Prüfung angemeldet sind. § 17 Abs. 5 Satz 1 StuPO sieht vor, dass eine Klausurarbeit abweichend von Absatz 1 beim zweiten Prüfungstermin auch bei der Unterschreitung der erforderlichen Anmeldezahl ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wenn
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ist nach § 17 Abs. 5 Satz 3 StuPO von den Prüferinnen und Prüfern in geeigneter Form zu dokumentieren.
Da nach den Angaben der Beklagten für die Klausur am 13. August 2024 89 Studierende angemeldet gewesen sind, wurde die erforderliche Anzahl von Prüflingen für diesen Prüfungsversuch gewahrt. Es ist aber auch unschädlich, dass für die Klausur am 26. August 2024 lediglich 49 Studierende angemeldet gewesen sind und auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 17 Abs. 5 Satz 1 StuPO nicht dokumentiert ist. Denn nach § 17 Abs. 8 Satz 1 StuPO finden die Absätze 1 bis 6 keine Anwendung, wenn eine Klausurarbeit nur in geringem Umfang Multiple-Choice-Anteile enthält. Dies ist gemäß § 17 Abs. 8 Satz 2 StuPO der Fall, wenn Multiple-Choice-Anteile höchstens 20 % der Gesamtprüfungsleistung ausmachen. Diese Vorgaben sind hier gewahrt.
Bei der Klausur am 13. August 2024 waren insgesamt 23 Aufgaben und bei der Klausur am 26. August 2024 insgesamt 22 Aufgaben zu bearbeiten, davon jeweils 6 Multiple-Choice-Aufgaben mit 2 Punkten für jede richtige Antwort. Insgesamt konnten bei beiden Klausurarbeiten 93 Punkte erreicht werden. Insofern lagen die Multiple-Choice-Anteile beider Klausurarbeiten nur bei 12,9 %.
Mit Blick hierauf kann auch offenbleiben, ob die Vorgaben von § 17 Abs. 2 StuPO eingehalten worden sind. Darüber hinaus ist auch weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die allgemein an Multiple-Choice-Aufgaben zu stellenden Anforderungen,
vgl. hierzu etwa Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 588 ff., 601.,
bei den streitgegenständlichen Klausurarbeiten nicht gewahrt worden wären.
Die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit, die aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) und dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) folgen, verpflichten den Prüfer darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren - im Rahmen der Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Aus dem Gebot der Sachlichkeit folgt, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings mit der gebotenen Objektivität zu beurteilen hat. Das verpflichtet ihn unter anderem, den Prüfling frei von sachfremden Erwägungen, mit innerer Distanz und frei von Emotionen zu behandeln.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 - 14 E 1126/14 -, juris, Rn. 2 f.
a. Ein Verstoß gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit ist zunächst nicht mit Blick auf die E-Mail von Frau PD Dr. E. Q. anzunehmen.
Denn zunächst ist die in der E-Mail von Frau PD Dr. Q. mitgeteilte Information, dass es sich bei der Klausur am 26. August 2024 um den letzten Prüfungsversuch der Klägerin handelt, inhaltlich zutreffend. Weiterhin ist diese E-Mail zwar nüchtern, aber sachlich formuliert. Daher ist auch unbeachtlich, dass die E-Mail - wie die Beklagte selbst einräumt - kurzfristig, nämlich am Tag, der zwischen 12 und 14 Uhr stattfindenden Prüfung, um 9.33 Uhr versendet worden ist. Zudem hatte diese Mitteilung nach der Auskunft nicht den Zweck, die betreffenden Prüflinge zu verunsichern. Vielmehr hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass sie solche Hinweise auf den letzten Prüfungsversuch mittlerweile routinemäßig vornehme, weil sich Studierende in früheren Fällen darauf berufen hätten, nichts davon gewusst zu haben, dass es sich um den letzten Versuch gehandelt habe. Aus Sicht der Kammer ist diese Art von „Service“ für die Studierenden unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Angesichts der für jede Prüfung eingeräumten - Corona-Freiversuche nicht mitgezählt - 4 regulären Prüfungsversuche ist es nachvollziehbar, dass gerade bei zeitlich nah beieinander liegenden Prüfungsversuchen die Wahrnehmung des Letztversuchs als solcher aus dem Blick geraten kann. Die Information, dass es sich bei dem bevorstehenden Prüfungsversuch um den Letztversuch handelt, kann für die betreffenden Prüflinge insoweit von Bedeutung sein, als sie sich etwa vergewissern können, die Prüfung mangels Wiederholungsmöglichkeit tatsächlich bei Prüfungsunfähigkeit nicht anzutreten oder bei Auftreten von Störungen im Prüfungsablauf diese nicht hinzunehmen, sondern unverzüglich zu rügen (eingehender hierzu gleich). Sollte die Klägerin sich über ihren Letztversuch bereits bewusst und eine entsprechende Information per E-Mail damit unnötig gewesen sein, ist dies gleichwohl unschädlich. Eine mit der Wahrnehmung des Letztversuchs möglicherweise empfundene Drucksituation gehört zu den üblichen Gegebenheiten einer entsprechenden Prüfungssituation und darf den Prüflingen zugemutet werden. Ein Anspruch darauf, von sachlichen und zutreffenden Informationen über die Prüfungssituation verschont zu bleiben, existiert nicht.
b. Auch in Bezug auf die von der Klägerin angeführte Bemerkung von Herrn Prof. I. kurz vor der Prüfung am 26. August 2024 „Man munkelt ja, dass der zweite Termin schwerer ist als der erste, aber schauen wir doch mal, ob das wirklich so ist“ ist kein Verstoß gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit anzunehmen. Zum einen hat die Beklagte weder bestätigt, dass eine solche Bemerkung überhaupt getätigt worden ist. Zum anderen ist die Bemerkung auch nicht ohne Weiteres so zu verstehen, dass Prof. I. damit ausgedrückt habe, die Klausurarbeit habe einen höheren Schwierigkeitsgrad als die des ersten Prüfungstermins. Sofern sich die Klägerin gleichwohl durch diese Bemerkung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gefühlt hätte, wäre sie jedenfalls gehalten gewesen, dies nach § 20 Abs. 4 StuPO unverzüglich zu rügen. Nach dieser Vorschrift müssen Mängel bei einer Prüfung vom Prüfling unverzüglich bei der jeweiligen Prüferin oder beim jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden gerügt werden. Die Rüge muss protokolliert und beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Rüge an, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Diese Vorgaben hat die Klägerin nicht gewahrt, sondern sich erstmals im Klageverfahren auf Verfahrensfehler berufen.
Zwar kann jeder Prüfling verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört wird. Das folgt einmal aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und dem Ziel der Prüfung, die „wahren“ Leistungen zuverlässig zu ermitteln, und zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), wonach der Prüfling beanspruchen kann, nicht unter schlechteren äußeren Bedingungen geprüft zu werden als seine Mitprüflinge, die mit ihm bei der Berufseinstellung konkurrieren (Art. 12 Abs. 1 GG). Aus dem zuletzt genannten Grunde kommt es nicht allein auf einen Vergleich der in derselben Prüfung zusammengeführten Prüflinge an, sondern auch auf eine mögliche Benachteiligung gegenüber anderen Prüflingen desselben Ausbildungsganges, die in anderen Gruppen und anderen Räumen geprüft werden. Daher sind äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden und - wenn sie unvermittelt auftreten - unverzüglich zu beheben oder etwa durch Schreibzeitverlängerungen auszugleichen.
Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 467.
Wie bereits ausgeführt, müssen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 StuPO Mängel bei einer Prüfung unverzüglich vom Prüfling bei der jeweiligen Prüferin oder beim jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden gerügt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbstständig nebeneinander stehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, juris, Rn. 18.
a. Hier liegt eine äußere Störung durch die erfolgten Ausweiskontrollen bereits nicht vor. Vielmehr sind derartige Ausweiskontrollen auch während der laufenden Bearbeitungszeit üblich und aus diesem Grunde schon nicht geeignet, die Konzentration eines durchschnittlichen Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen.
Dementsprechend war die Beklagte auch nicht gehalten, von Amts wegen für eine angemessene Abhilfe, wie die von der Klägerin angesprochene Schreibzeitverlängerung, zu sorgen. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, soweit sie sich durch die Ausweiskontrollen, die ihr auch durch die vorangegangenen Prüfungsversuche bekannt sein mussten, gestört fühlte, dies nach § 20 Abs. 4 StuPO zu rügen.
Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 478 ff.
Dies war hier unstreitig nicht der Fall.
b. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, ihre Sitznachbarin habe nahezu durchgehend während der Prüfung geweint, was sie nicht nur abgelenkt, sondern auch Panik in ihr ausgelöst habe.
Es kann dahinstehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht so vorgefallen ist. Die Beklagte hat hierzu angegeben, dass eine der Aufsichtspersonen lediglich gegen Ende der Schreibzeit ein längeres Weinen bei einer Studentin bemerkt habe. Denn auch insofern hätte es der Klägerin oblegen, diesen Umstand nach § 20 Abs. 4 StuPO unverzüglich zu rügen. Daher kann das Gericht von einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Sitznachbarin absehen.
c. Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend, sofern die Klägerin das minutenlange Klingeln eines Mobiltelefons während der Bearbeitungszeit beanstandet hat.
Nach den Angaben der Beklagten hat keine der aufsichtführenden Personen ein klingelndes Mobiltelefon während der Prüfung wahrgenommen, sodass eine Abhilfe von Amts wegen bereits nicht in Betracht gekommen ist. Insofern hätte die Klägerin das Klingeln nach § 20 Abs. 4 Satz 1 StuPO unverzüglich rügen müssen, um eine Abhilfe zu initiieren.
Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus einer Kumulation der Beeinträchtigungen (E-Mail kurz vor dem Prüfungstermin, Bemerkung zu Prüfungsbeginn und Lärmbelästigungen während der Erbringung der Prüfungsleistung). Soweit sich die Klägerin durch die Vielzahl der vorgetragenen Vorkommnisse an dem Nachweis ihrer tatsächlichen Befähigung gehindert gesehen hat, hätte es vielmehr umso näher gelegen, entsprechende Rügen der aus ihrer Sicht in der Summe unzumutbaren Beeinträchtigungen vor der Bewertung ihrer Prüfungsleistung anzubringen.
Soweit die Klägerin es bedenklich findet, dass die Korrektur ihrer Prüfungsleistung drei Stunden nach der Klausur erfolgt sei, obwohl zuvor angekündigt worden sei, dass die Korrektur aufgrund Personalmangels erheblich verzögert hätte erfolgen sollen, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Einräumung eines Wiederholungsversuchs. Denn bei einer frühzeitigeren Korrektur handelt es sich evident um keinen Verfahrensmangel. Sollte die Klägerin mit ihrem Einwand auf eine mögliche Voreingenommenheit auf Prüferseite oder auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Korrektur hindeuten wollen, fehlt es für beide Vorwürfe bereits im Ansatz an Anhaltspunkten.
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr am 13. August 2024 und am 26. August 2024 absolvierten Prüfungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Verpflichtung einer Prüfungsbehörde, eine Prüfungsleistung erneut zu bewerten, setzt voraus, dass ein Bewertungsfehler vorliegt und Auswirkungen dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 -, juris, Rn. 10; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 679 m.w.N.
Daran gemessen liegen hier keine Bewertungsfehler vor.
Der geltend gemachte Verstoß gegen das Zweiprüferprinzip ist nicht gegeben. Denn die Beklagte hat ausgeführt, dass die Zweitkorrektur im Fall eines endgültigen Nichtbestehens durch die Zweitprüferin Frau PD Dr. E. Q. durchgeführt worden wäre. Dies hat Frau PD Dr. Q. im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der in Rede stehenden Klausur der Klägerin vom 26. August 2024 bestätigt.
Soweit die Klägerin um die Übersendung der Seite 4 der Klausur am 13. August 2024 gebeten hat, ist die Beklagte dem mit Übersendung der Verwaltungsvorgänge (Bl. 55 GA und Bl. 33 BA Heft 1) nachgekommen. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin auf ihre entsprechende Rüge hin die Bewertung ihrer Klausurarbeiten vom 13. August 2024 und vom 26. August 2024 im gerichtlichen Verfahren näher erläutert (Bl. 42 ff. GA). Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin angeführten Aufgaben 9 und 19 in der Klausurarbeit vom 26. August 2024. Weiterhin hat die Beklagte bezüglich der Klausurarbeit vom 26. August 2024 ausgeführt, dass die Aufgabe 17 von der Klägerin korrekt gelöst worden sei und der Klägerin anstelle von vier tatsächlich fünf Punkte gegeben werden müssten; das Endergebnis (nicht bestanden) ändere sich dadurch aber nicht. Da die Klägerin dem nicht weiter entgegengetreten ist, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden. Da die unter Einbeziehung der vollen Punktzahl bei Aufgabe 17 neu errechnete Gesamtpunktzahl weiterhin unterhalb der Bestehensgrenze liegt, hat sich der entsprechende Bewertungsfehler nicht entscheidend ausgewirkt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des im Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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