Verwaltungsgericht Köln, 2026-01-23, 9 K 8212/25

9 K 8212/25Tribunale amministrativo23 gen 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 9 K 8212/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-23

Aktenzeichen: 9 K 8212/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0123.9K8212.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

  1. Das Verfahren wird getrennt.

Soweit Gegenstand des Verfahrens das Verwaltungsverfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Zahlungskontengesetz hinsichtlich der vom Kläger begehrten Verpflichtung der B. Bank GmbH zum Abschluss eines Basiskontovertrags betrifft, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen 9 K 8212/25 fortgeführt.

Soweit Gegenstand des Verfahrens das Verwaltungsverfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Zahlungskontengesetz hinsichtlich der vom Kläger begehrten Verpflichtung der C.-Bank U. eG zum Abschluss eines Basiskontovertrags betrifft, wird das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 526/26 fortgeführt.

  1. Soweit das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen 9 K 8212/25 fortgeführt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

Gründe

Gründe

Die Verweisung in Ziffer 2. erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 S. 1 GVG.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten - wie vorliegend - nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

In der Sache begehrt der Kläger eine Entscheidung der Beklagten über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung eines Verwaltungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Zahlungskontengesetz (ZKG). Hintergrund ist, dass die B. Bank GmbH einen Antrag des Klägers auf Abschluss eines sog. Basiskontovertrags nicht angenommen hat.

Hiergegen ist eine Klage gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 ZKG statthaft. Anhand der Regelung zur Klagefrist in § 50 Abs. 3 Satz 2 ZKG wird deutlich, dass die Klage insbesondere auch für den Fall statthaft ist, in dem der Erlass eines Widerspruchsbescheids begehrt wird.

Für diese Art der Streitigkeit ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 ZKG ausdrücklich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete - also die Bank - seinen Sitz hat. Dies ist vorliegend das Landgericht München I, da die B. Bank GmbH ihren Sitz in München hat.

Zwar verweist der Kläger darauf, dass er „unbestreitbar“ weder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 noch nach Satz 2 ZKG eine Klage erhoben habe. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Zuständigkeitsverteilung kann der Kläger jedoch nicht dadurch umgehen, dass er die nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ausdrücklich ablehnt. Ferner ist es entgegen der Ansicht des Klägers für die Frage des Rechtswegs unerheblich, ob die Klage Erfolg haben wird. Dies ist vom zuständigen Gericht zu klären.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 GVG der Schluss­entscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

Ziff. 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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