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8 K 1995/24.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-10-23, 8 K 1995/24.A
8 K 1995/24.ATribunale amministrativo23 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-23
Aktenzeichen: 8 K 1995/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1023.8K1995.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Ziffern 5 und 6 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Nach eigenen Angaben ist der Kläger 1991 geboren und russischer Staatsangehöriger aus der Stadt U.. Er ist seit März 2025 mit der deutschen Staatsangehörigen und Mutter des im Juni 2025 in Köln geborenen gemeinsamen Kindes F. N., Frau D. N. verheiratet, mit der und deren drei weiteren Kindern er seit 2023 in häuslicher Gemeinschaft in Köln lebt.
Der Kläger verbüßte ab 2019 in Österreich eine zweijährige Haftstrafe wegen Vermögensdelikten. Nach letzter Mitteilung der österreichischen Behörden im Informationsersuchensverfahren stellte der Kläger dort keinen Asylantrag; ein „Eurodac-Treffer“ ergab sich ebenfalls nicht.
Der Kläger stellte am 5. Oktober 2022 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, Ende September 2022 mit dem Bus über Polen nach Deutschland eingereist zu sein. 2010-2011 habe er Wehrdienst bei einer Einheit gegen biologische, chemische und atomare Waffen geleistet. In Kampfhandlungen sei er nicht verwickelt gewesen; er habe lediglich drei Übungsschüsse abgegeben. 2015 sei er für ein halbes Jahr kraft vertraglicher Vereinbarung Soldat gewesen, habe die Armee dann aber auf eigenen Wunsch verlassen. Die Schule habe er bis zur 11. Klasse besucht und als Konditor, als Taxifahrer und auf dem Bau gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er eingezogen werden sollen. Ein Mann habe einen entsprechenden Bescheid am 25. September 2022 an der elterlichen Adresse übergeben wollen; seine Mutter habe den Bescheid aber nicht entgegengenommen. Seine Eltern lebten noch in U.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und - gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid.
Das Bundesamt entschied mit am 28. März 2024 zugestelltem Bescheid vom 25. März 2024 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf 30 Monate nach einer Abschiebung, an (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an einen asylerheblichen Verfolgungsgrund lägen nicht vor. Mit seiner Einziehung in die Armee müsse der im Übrigen erwerbsfähige Kläger nicht rechnen. Auf den bei der Gerichtsakte befindlichen Bescheidabdruck wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 11. April 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, ihm drohe bei einer Rückkehr die sofortige Zwangsrekrutierung als Reservist und Kriegsdienstverweigerer. Nach der Teilmobilisierung würden insbesondere Spezialisten und Reservisten mit Kampferfahrung eingezogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen, weiter hilfsweise, die Abschiebungsandrohung aufzuheben, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört; auf die darüber geführte Niederschrift wird verwiesen. Für die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen war, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit gem. § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war.
Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2024 ist nur in seinen Ziffern 5 und 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, weshalb diese aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - hingegen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG; auch war kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylrecht jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. Dies trifft auf den Kläger zu. Denn er ist unstreitig über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Es ist zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
Grundsätzlich trägt hierbei der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Klägers fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen Verfolgungsgrund.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 23 ff.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht vor.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Mobilisierung von Reservisten oder einer Bestrafung bei Entziehung von der Mobilisierung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich.
Die Mobilisierung des Klägers als Reservist würde allein an den Reservistenstatus anknüpfen und auch die Entscheidung über einen Mobilisierungsaufschub würde nicht mit Unterscheidung nach asylrelevanten Merkmalen erfolgen.
Vgl. hierzu VG Bremen, Urteile vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16 und vom 9. September 2025 - 6 K 1204/23 -, juris, Rn. 24 m. w. N.
Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG scheitert ebenfalls am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 45; zum Erfordernis der Verknüpfung vgl. BVerwG Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 34.
Auch soweit man davon ausgeht, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr in die Russische Föderation Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn eine Sanktionierung einer politischen Überzeugung liegt dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 22.
Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung, in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal erfolgen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der aktuellen Erkenntnisse der Kammer spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Wehrdienst. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 3 ff.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Vgl. ferner VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16.
Den aktuellen Erkenntnismitteln ist zudem nicht zu entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 46 ff. m. w. N.; BAMF, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, von Juni 2025.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Für den Kläger ist hinsichtlich des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger gleichfalls nicht vor.
Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 56.
Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 21 ff.
Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn. 16.
Gemessen daran fehlt es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Zusammenhang mit einer Einziehung in den Kriegsdienst droht.
Eine Heranziehung zum Grundwehrdienst droht dem über 30 Jahre alten Kläger nicht.
Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025 (BFA Länderinformation), S. 37 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 2. August 2024 (AA Lagebericht), S. 12.
Dem Kläger droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Der russische Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten.
Vgl. http://kremlin.ru/events/president/news/69391; deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen, soll(t)en zuvörderst solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26; BFA, Länderinformation, S. 43.
Am 28. Oktober 2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31. Oktober 2022 bestätigte Präsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30. Dezember 2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21. September 2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 44.
Aktuell findet - soweit ersichtlich - keine Mobilisierung statt. Erkenntnisse dazu, ob derzeit noch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden, liegen nicht vor.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bautzen vom 9. April 2025, Seiten 2 und 4.
Auch wenn gegenwärtig keine unmittelbaren Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind, findet eine Vielzahl an Maßnahmen statt, die offenbar den Erfolg einer nächsten Mobilisierungsrunde sicherstellen sollen.
Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematic Country of Origin Information, Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and opponents, vom 14. Februar 2025, S. 24 f.
Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf eine Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldaten bis Ende 2026 ab.
Vgl. AA, Lagebericht, S. 14.
Allerdings fokussieren sich die russischen Behörden zur Vermeidung von (Teil-)Mobilmachungsmaßnahmen zwecks Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs offenbar vordringlich auf folgende Personengruppen: Gewinnung Freiwilliger als Vertragssoldaten, (Zwangs-)Rekrutierung von Strafgefangenen und Personen, denen ein Strafverfahren droht, (Zwangs-)Rekrutierung von (Arbeits-)Migranten, v. a. aus Zentralasien und dem Südkaukasus, sowie weiterer vulnerabler Gruppen wie Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung. Ein weiterer großer Pfeiler zur Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs sind russische Staatsangehörige im grundwehrdienstpflichtigen Alter (18 bis 30 Jahre).
Vgl. im Einzelnen hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15, m. w. N.
Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium bezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve.
Vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia - An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13.
Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein.
Vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26; BFA, Länderinformation, S. 43 f.
Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Punkt 9 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 f.
Ausgehend davon fehlt es für den Kläger an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung, auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger vor seiner Ausreise durch ein amtliches Schreiben aufgefordert werden sollte, beim Militärkommissariat zu erscheinen. Denn jedenfalls nachdem nach Ausreise des Klägers unmittelbare Mobilisierungsmaßnahmen im Zuge der Teilmobilisierung nicht mehr erkennbar sind, besitzen bei einer zusammenfassenden Würdigung der für den Kläger aufzustellenden Gefährdungsprognose die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände kein größeres Gewicht gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen.
Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung seinen unwahren Sachvortrag zu seinen persönlichen Daten und seinen Militärpapieren eingeräumt und in schlüssiger Weise richtiggestellt hat, als 34-jähriger Untersergeant Angehöriger der ersten Kategorie der ersten Gruppe von Reservisten ist. Auch besteht kein Anlass, dem augenscheinlich gesunden und vor Ableistung des Wehrdienstes uneingeschränkt tauglich gemusterten Kläger nicht abzunehmen, dass er vor Ausreise - und damit wenige Tage nach Anordnung der Teilmobilmachung - aufgefordert worden war, sich auf dem Militärkommissariat zu melden.
Dem steht indes durchgreifend gegenüber, dass der Kläger nicht zum Kreis der mobilisierten Personen gehört, die bei der Rekrutierungsstelle registriert und einer Militäreinheit zugeordnet worden sind. Vielmehr war er lediglich Adressat einer Aufforderung zur Meldung - im Einzelnen überdies unbekannten Inhalts -, die ihm nicht zugestellt werden konnte und der er sanktionslos nicht Folge geleistet hat. Dafür, dass Personen, die in der Vergangenheit einen Einberufungsbefehl im Rahmen der Mobilmachung ignoriert haben, nunmehr gleichsam automatisch nachträglich einberufen werden, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nichts Belastbares entnehmen.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 6 K 23.30772 -, juris, Rn. 44 m. w. N.
In den Blick zu nehmen ist weiter, dass nach den Erkenntnisquellen derzeit zumindest keine Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind, so dass - wenn überhaupt - nur in äußerst geringem Umfang mobilisiert wird und der Kläger insoweit Angehöriger einer Gruppe von möglichen mobilzumachenden Reservisten ist, die eine Stärke von mehreren Millionen Personen aufweisen dürfte. Insoweit kommt risikomindernd hinzu, dass gegenwärtig offenbar weniger auf die Mobilisierung von Reservisten, als auf die Rekrutierung von „Vertragssoldaten“ und Wehrdienstleistenden gesetzt zu werden scheint. Dass der Kläger in Bezug auf die „Anwerbung von Vertragssoldaten“ zu einer Risikogruppe gehören würde ist weder vorgetragen noch ersichtlich; zur Gruppe der Wehrdienstleistenden gehört er, wie dargelegt, nicht. Auch bei Betrachtung der Verwendbarkeit des Klägers im Einsatz, als nach der Erkenntnislage zentralem Gesichtspunkt für die Frage der Heranziehungswahrscheinlichkeit von Reservisten, ergibt sich nicht, dass der Kläger als sofort einsatzfähig und/oder besonders gut ausgebildet herausstechen würde: Nach seinen Angaben beim Bundesamt und den Eintragungen im Militärbuch hat er lediglich vor bald 15 Jahren Grundwehrdienst geleistet, bei dem er militärische Transporte begleitet und drei Übungsschüsse an der Waffe abgegeben haben will; in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit angegeben, damals 2 x 2 Wochen Ausbildung mit Schießübungen (AK47 und Panzerwaffe) durchlaufen zu haben. Als Soldat kraft vertraglicher Verpflichtung soll er - vor ungefähr 10 Jahren - wenige Monate als Kundschafter gearbeitet haben, ohne dass diese Tätigkeit in seinen Papieren dokumentiert wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit ausgeführt, damals verschiedenen gesundheitlichen Untersuchungen, Sport und einer Ausbildung an der Kalaschnikow unterzogen worden zu sein. An Wehrübungen hat der Kläger nach seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus der Armee seit nunmehr 10 Jahren unstreitig nicht mehr teilgenommen. Bei diesem Verwendungsprofil dürfte der Kläger sogar im Vergleich zu einem aktuell die ersten vier Monate des Wehrdienstes absolviert habenden Soldaten aus Sicht der militärischen Führung weniger qualifiziert sein, so dass wenig dafür spricht, dass die diesbezüglichen Entscheidungsträger in Bezug auf seine Person ausnahmsweise zum Mittel der Heranziehung von Reservisten greifen werden.
Dass der Kläger wegen der Entziehung von der Mobilisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder insbesondere eine entsprechende Bestrafung zu erwarten hätte, ist nicht ersichtlich, zumal mobilisierte Personen erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich sind,
vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025, S. 60 f.,
woran es im Fall des Klägers fehlt. In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025, S. 61.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110, m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.
So sind etwa die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.
Dies zugrunde gelegt besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihm droht in der Russischen Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK.
Zunächst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers in einer westrussischen Großstadt, in der eine Abschiebung voraussichtlich enden würde, im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage. Entsprechendes ist, auch mit Blick auf den gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg sowie einzelner Terrorangriffe in der jüngeren Vergangenheit, den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen.
Vgl. zur derzeitigen Sicherheitslage etwa BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025, S. 13 ff.
Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht ebenso nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Es wird ihm zur Überzeugung der Kammer möglich sein, im unmittelbaren Anschluss an eine Rückkehr die existenziellen Bedürfnisse für sich und ggf. seine ihn begleitende Familie sicherzustellen. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat verschiedene berufliche Erfahrungen gesammelt und nichts dazu vorgetragen, warum ihm die Aufnahme einer existenzsichernden beruflichen Tätigkeit unmöglich sein sollte. Er verfügt in der Heimat über mehrere verwandtschaftliche Kontakte, die ihn erforderlichenfalls unterstützen könnten. Daneben kommt auch eine staatliche Unterstützung im Rahmen der auch für Rückkehrer geltenden - im Zuge des fortdauernden Angriffskrieges nunmehr stark ausgebauten - Sozialprogramme,
vgl. hierzu im Einzelnen AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 28 ff., BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025, S. 121 ff.,
in Betracht. Hinzu kommen die finanziellen Rückkehrhilfen, von denen der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation profitieren könnte.
Vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2025).
Für den Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23.
Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 11 ff.) Bezug, denen es folgt.
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind hingegen rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und unterliegen daher der Aufhebung.
Die Abschiebungsandrohung kann nicht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden. Ihr steht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung (unter anderem nur dann), wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Staat bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 7, und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 f.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Danach schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegenstehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 48.
Gerade bei einem kleinen Kind schreitet die Entwicklung sehr schnell voran, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 10 (für ein zweieinhalb Jahre altes Kind).
Gemessen daran ist eine Abschiebung des Klägers mit den bestehenden familiären Bindungen unvereinbar. Denn der Kläger lebt in Deutschland mit seiner hier als deutsche Staatsangehörige bleibeberechtigten Ehefrau und seinem neugeborenen Kind in familiärer Gemeinschaft.
Nachdem gegen den Kläger eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden durfte, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht rechtmäßig ergangen, vgl. § 11 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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