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13 K 1419/23•Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-17, 13 K 1419/23
13 K 1419/23Tribunale amministrativo17 lug 2025
1. Zur Einholung einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG verpflichtet ist jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des Quelltexts veranlasst, der die Informationen speichert oder ausliest, und der deshalb die Realisierung der Distanzgefahr durch den Fernzugriff, vor dem der Endnutzer geschützt werden soll, zuzurechnen ist. Hierfür ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen der Durchführung des Fernzugriffs und dem Verhalten der Person zu verlangen. 2. Die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO setzt eine gemeinsame Festlegung von sowohl Zwecken als auch Mitteln der konkreten Datenverarbeitung voraus. 3. Ob die Mittel der Datenverarbeitung gemeinsam festgelegt werden, ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die bloße Mitursächlichkeit des Verhaltens einer Person für eine Verarbeitung personenbezogener Daten genügt für die Annahme einer gemeinsamen Mittelfestlegung nicht. 4. Tauglicher Adressat einer Verwarnung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist der für den vollendeten Datenschutzverstoß Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nur dann, wenn er im Zeitpunkt des Erlasses des Verwarnungsbescheides im Hinblick auf die als datenschutzwidrig monierte Datenverarbeitung noch Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 13 K 1419/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0717.13K1419.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: GRC Art. 16, 51; DSGVO Art. 4, 26, 58, 78; RL 2002/58/EG Art. 5; TTDSG §§ 25, 29; ZPO § 283
Zur Einholung einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG verpflichtet ist jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des Quelltexts veranlasst, der die Informationen speichert oder ausliest, und der deshalb die Realisierung der Distanzgefahr durch den Fernzugriff, vor dem der Endnutzer geschützt werden soll, zuzurechnen ist. Hierfür ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen der Durchführung des Fernzugriffs und dem Verhalten der Person zu verlangen.
Die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO setzt eine gemeinsame Festlegung von sowohl Zwecken als auch Mitteln der konkreten Datenverarbeitung voraus.
Ob die Mittel der Datenverarbeitung gemeinsam festgelegt werden, ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die bloße Mitursächlichkeit des Verhaltens einer Person für eine Verarbeitung personenbezogener Daten genügt für die Annahme einer gemeinsamen Mittelfestlegung nicht.
Tauglicher Adressat einer Verwarnung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist der für den vollendeten Datenschutzverstoß Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nur dann, wenn er im Zeitpunkt des Erlasses des Verwarnungsbescheides im Hinblick auf die als datenschutzwidrig monierte Datenverarbeitung noch Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist
Die Klage der Klägerin zu 2 gegen die Verwarnungen zu Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2023 wird als unzulässig abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2023 wird aufgehoben.
Von den Gerichtskosten tragen 62,5 % die Beklagte und 37,5 % die Klägerin zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte die der Klägerin zu 1 zu 100 % und die der Klägerin zu 2 zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2 zu 37,5 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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