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10 K 3795/22•Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-07, 10 K 3795/22
10 K 3795/22Tribunale amministrativo7 lug 2025
Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein (a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116 ff.)
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 10 K 3795/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0707.10K3795.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 6 Abs. 2 BVFG
Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein (a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116 ff.)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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