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23 K 8228/24.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-02-19, 23 K 8228/24.A
23 K 8228/24.ATribunale amministrativo19 feb 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 23 K 8228/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0219.23K8228.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1985 in T. geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und Sunnit. Er ist der Sohn der Klägerin im Verfahren 23 K 2827/24.A. Gleichfalls nach eigenen Angaben reiste er am 17. Oktober 2023 gemeinsam mit seiner Mutter von Pakistan nach Deutschland. Hier hielt er sich zunächst mit einem bis zum 28. November 2023 gültigen Visum besuchsweise bei seinem Bruder in H. auf.
Am 9. November 2023 stellte der Kläger einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Dezember 2023 in Bonn gab der Kläger an, bis im Jahr 2015 habe er bei verschiedenen Firmen im medizinischen Bereich, u.a bei einem Institut für Urologie und Transplantation, gearbeitet. Danach habe er Schwierigkeiten beim Laufen bekommen und daher nur noch online als Webdesigner gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei schwierige gewesen, weil vor allem seine Medikamente teuer gewesen seien. Für seinen Lebensunterhalt habe sein Einkommen gereicht; seine Mutter sei von seinem Bruder hier in H. unterstützt worden. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme hergekommen. Er sei dialysepflichtig an den Nieren erkrankt. In Pakistan werde nicht so auf Hygiene geachtet, daher habe er sich bei der Dialyse an Hepatitis C infiziert. Auch habe er wegen nicht sachgerechter Dialyse Schwierigkeiten mit den Nebenschilddrüsen bekommen. Im Jahr 2003 sei seine Nierenerkrankung diagnostiziert worden. 2005 habe er dann eine Nierentransplantation gehabt; sein Körper habe das transplantierte Organ trotz medikamentöser Behandlung jedoch abgestoßen. Im Juni 2011 seien dann die Schwierigkeiten mit den Nebenschilddrüsen entstanden. Im Jahr 2015 sei er an Hepatitis erkrankt, inzwischen sei er seit 2022 wieder daran erkrankt.
Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger verschiedene ärztliche Berichte aus Pakistan und aus Deutschland zu seinen Erkrankungen (einschließlich einer Herzerkrankung) vor.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 - als Einschreiben zur Post gegeben am 9. Dezember 2024 - lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht gegeben sind und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Begründung führte das Bundesamt im Kern aus, der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die flüchtlingsrechtlich relevant seien. Seine Erkrankungen könnten auch in Pakistan behandelt werden.
Am 17. Dezember 2024 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 2484/24.A) gestellt. Den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 ab.
Zur Begründung der Klage nimmt die Kläger auf seine Angaben beim Bundesamt und die dort vorgelegten ärztlichen Atteste Bezug. Zudem legt er weitere ärztliche Atteste vor und trägt vor, dass kurzfristig abgeklärt werden müsse, ob eine Herz-OP erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2024 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistan gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 23 L 2484/24.A und 23 K 8227/24.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters/einer Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2024 ist - soweit er angefochten ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Pakistan gegeben sind (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der Krankheiten, an denen der Kläger leidet, sind nicht gegeben. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann sich auch aus Erkrankungen ergeben. Allerdings führen Erkrankungen zur einem Abschiebungshindernis, wenn sie lebensbedrohlich oder schwerwiegend sind und sie sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Unerheblich ist, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 ABNs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).
Gemessen hieran besteht kein Abschiebungshindernis. Zwar steht fest, dass der Kläger an einer schwerwiegenden Nierenerkrankung leidet. Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Erkrankung sich durch die Abschiebung nach Pakistan wesentlich verschlechtern würde. Denn die Erkrankung des Klägers ist auch in Pakistan behandelbar und in der Vergangenheit - seit der Diagnose im Jahr 2003 - auch tatsächlich behandelt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 30. Dezember 2024 - 24 L 2484/24.A - Bezug genommen. An der dortigen Einschätzung hat sich nichts geändert.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Herzerkrankung des Klägers. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass diese Erkrankung gleichfalls schon in Pakistan diagnostiziert und behandelt wurde. So sei nur auf den Bericht über die Echokardiografie vom 21. Januar 2012 im D. Institut verwiesen (Bl. 109 der Beiakte 1).
Es besteht auch kein Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger vor der Ausreise in Pakistan in der Lage gewesen, durch seine Arbeit als Webdesigner seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zudem sind seine Mutter und er immer wieder von dem in H. lebenden Bruder des Klägers unterstützt worden. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass der Kläger nunmehr in Pakistan keine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
Allerdings weist das Gericht schon jetzt darauf hin, dass eine Abschiebung des Klägers wegen der erheblichen Krankheiten an denen er leidet, eine eingehende Feststellung der Reisefähigkeit erfordert. So muss nicht nur geklärt werden, ob angesichts der Herzerkrankung ein Langstreckenflug möglich ist. Vielmehr muss angesichts der engmaschigen Dialyse-Behandlungen sichergestellt werden, dass diese Behandlung nach der Ankunft in Pakistan sogleich fortgeführt wird und dass auch die erforderlichen Medikamente zur Behandlung der Herz-, Nieren- und Schilddrüsenerkrankung sowie der Hepatitis C für den Kläger zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund spricht aus heutiger Sicht Vieles dafür, dass eine Abschiebung ärztlich und/oder pflegerisch begleitet werden müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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