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18 L 86/25•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-31, 18 L 86/25
18 L 86/25Tribunale amministrativo31 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-31
Aktenzeichen: 18 L 86/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0131.18L86.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 259/25 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 12 LuftSiG - qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Bescheid vom 10. Dezember 2024, mit dem der Antragsgegner die von ihm für die Antragstellerin unter dem 9. Juli 2020 erfolgte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) widerrufen hat, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung vielmehr als voraussichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin vom 9. Juli 2020 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die am 9. Oktober 2024 rechtskräftig gewordene strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin in Höhe von 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes und Einführen von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch das Urteil des Amtsgerichts Siegburg ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen.
Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.
Vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 - 18 K 1451/21 - juris Rn. 21 ff.
Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG).
St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 - juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 - 20 B 1029/21 - n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 - juris, Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - juris, Rn. 7.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung.
Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1, Nr. 5 LuftSiG insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht.
Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde dabei weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - juris Rn. 16.
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht bejaht werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 - juris, m.w.N.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - juris und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - juris.
Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2010 - 6 A 10154/10 - juris Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021 - 18 L 454/21 - juris Rn. 12,
im Ergebnis voraussichtlich zu Recht verneint und die getroffene Zuverlässigkeitsfeststellung in rechtmäßiger Weise widerrufen.
Die Antragstellerin erfüllt das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG, weil sie durch Urteil vom 9. Oktober 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes und Einführens von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist und weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10. Dezember 2024 seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 9. Oktober 2024 zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
Gründe dafür, dass die Richtigkeit des Strafurteils vom 9. Oktober 2024 anzuzweifeln wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.
Es sind keine Umstände substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die die durch die Antragstellerin erfüllte gesetzliche Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG widerlegen. Die durch das Regelbeispiel indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 8 CS 18.2529 - juris Rn. 14; 14; OVG Münster Beschluss vom 29. Juli 2021 - 20 B 1029/21 - n.v.
An solchen Tatsachen fehlt es hier. Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei das Fehlen einer Ausnahme von diesem Regelbeispiel angenommen.
Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt auch keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden, Umstand dar. Es kommt nicht darauf an, dass die hier in Rede stehende Straftatverwirklichung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin und mit den Belangen der Luftsicherheit gestanden hat. Der Regeltatbestand setzt gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG eine strafrechtliche Verurteilung voraus, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und/oder der Luftsicherheit stehen muss.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 20 B 1433/19 - n.v.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 20 B 1029/21 - n.v.
Straftatbestände kennzeichnen vielmehr Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit, und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 16.
Dass trotz der begangenen Straftat ausnahmsweise keinerlei Rückschlüsse auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu ziehen sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.
Dass die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge äußerst gewissenhaft und beanstandungsfrei als Mitarbeiterin der Firma N. arbeite und von ihren Kollegen und Vorgesetzten wegen ihres Fleißes und ihrer Kollegialität gelobt würde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, insbesondere die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG, lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Strafaussetzung zur Bewährung bietet ebenfalls keine hinreichende Anknüpfung für eine Ausräumung der Zweifel an der Zuverlässigkeit. Denn die Gründe, aus denen das Strafgericht eine günstige Sozialprognose für die Antragstellerin abgeleitet hat, vermögen für sich nicht den erforderlichen Grad an Sicherheit zu begründen, dass das Gefährdungspotential, das sich im Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten offenbart hat, nicht (mehr) fortbesteht oder sich auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht (mehr) auswirken wird. Hierzu reichen die fehlende Vorbestrafung, die soziale Einbindung und das einsichtige Verhalten im Strafprozess, wie sie der günstigen Sozialprognose des Strafgerichts maßgeblich zugrunde lagen, nicht aus. Dabei kann nicht übersehen werden, dass für die Entscheidung, die strafgerichtliche Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, regelmäßig die Erwartung maßgebend und ausreichend ist, dass der Verurteilte unter dem Eindruck der Verurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Demgegenüber richtet sich die Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG nach ordnungsrechtlichen Maßstäben. Mit Blick auf das besondere Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter sind strengere Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung, die sich in Würdigung eines gezeigten strafrechtlichen Verhaltens ergeben, bereits durch die bloße strafrichterliche Erwartung, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird, ausgeräumt werden könnten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 -, juris Rn. 11.
Das Vertrauen der Rechtsordnung darin, dass die Antragstellerin das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung (wieder) besitzt, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs unbedingt zu wahren, welches durch ihre strafrechtliche Auffälligkeit und deren Hintergründe nachhaltig erschüttert ist, ist bisher (noch) nicht wiederhergestellt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die strafgerichtlich festgesetzte Bewährungsfrist nicht einmal verstrichen ist.
Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der getroffenen Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse - hier in Gestalt des sehr hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs - gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgehen.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung des Antragsgegners überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO.
Der behördlichen Entscheidung liegt eine Würdigung des Einzelfalls zu Grunde. Der Antragsgegner hat sich mit den noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin im Bescheid eingehend auseinandergesetzt. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen der Antragstellerin angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung der Antragstellerin rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragstellerin liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte der Antragstellerin hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit der Antragstellerin im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Tathandlungen bereits über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung verfügt hat und die Auswirkungen ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens auf ihre berufliche Tätigkeit hätte kennen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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