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24 K 5020/22•Verwaltungsgericht Köln, 2024-12-17, 24 K 5020/22
24 K 5020/22Tribunale amministrativo17 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 24 K 5020/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1217.24K5020.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Kammer
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 9. April 2020 und 14. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 werden insoweit aufgehoben, als den Berechnungen mehr als 7 Einheiten zugrunde gelegt werden.
Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 13. November 2020, 29. Oktober 2021, 12. November 2021 und 3. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 sowie der Erklärung der Beklagten vom 17. Dezember 2024 werden insoweit aufgehoben, als den Berechnungen mehr als 8 Einheiten zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer wegen der gezielten Einräumung der Gelegenheit sexueller Vergnügungen in ähnlichen Einrichtungen innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2021.
Der Kläger betreibt unter der Adresse „C.-straße 00“ in 00000 Köln ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 30. September 2019 seit April 2017 eine „gewerbliche Zimmervermietung (Bordellbetrieb)“ unter der Firma „V.“.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010 - zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 10. Oktober 2014 - (im Folgenden VStS) eine Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
Nachdem die Beklagte Ende 2017 durch Recherchen auf einschlägigen Internetseiten auf den Betrieb aufmerksam geworden war, am 20. Dezember 2018 eine örtliche Ermittlung durchgeführt und den Kläger im weiteren Verlauf als Verantwortlichen ermittelt hatte, wies sie diesen mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 darauf hin, dass Vergnügungen, in denen die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen gezielt eingeräumt würden, der Vergnügungssteuer unterlägen und jede Veranstaltung bei der Beklagten anzumelden sei; die Anmeldung sei zudem eine Steuererklärung i. S. d. §§ 149 ff. der Abgabenordung (AO). Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, die seit Eröffnung des Betriebes relevanten Veranstaltungsflächen mitzuteilen und nachzuweisen, und verwies auf eine Schätzung nach Fristablauf.
Der Kläger trug anlässlich von zwei Vorsprachen im Dezember 2019 vor, dass es sich bei dem seit April 2017 bestehenden Betrieb um eine reine Zimmervermittlung handele und er mit den dort tätigen Damen Mietverträge abgeschlossen habe. Er legte hierzu neben der Gewerbeanmeldung sowie der Gewerbeummeldung, ausweislich derer seit November 2019 eine Änderung der Tätigkeit in „Betrieb einer Prostitutionsstätte“ erfolgt ist, eine Erlaubnis vom 7. November 2019 zur Ausübung eines Gewerbes nach § 12 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG) und die diesbezüglichen Grundrisszeichnungen mit Markierung der für diesen Zweck genutzten Flächen vor.
Bei dem Objekt handelt es sich um ein mehrgeschossiges Mehrfamilienhaus mit zwei separaten Eingängen. Von dem linken Hauseingang gelangt man in ein Durchgangszimmer, dessen hinterer, im Grundriss nicht markierter Teil als „Aufenthaltsraum“ bezeichnet wird. Angrenzend an den „Aufenthaltsraum“ befinden sich weitere Räumlichkeiten wie z. B. Küche, Bad, Waschraum. Der rechte Hauseingang führt in ein - gewöhnliches - Treppenhaus, von dem aus im 1. und 2. Obergeschoss sowie Dachgeschoss, in den Grundrisszeichnungen als 3. Obergeschoss benannt, jeweils zwei abgeschlossene Apartments abgehen, deren Wohnungseingangstüren mit Nummern versehen sind. Die gesonderte Klingelanlage für die Einzelapartments 1 bis 6 befindet sich außen neben der rechten Hauseingangstür. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Grundrisse und Bauzeichnungen (Bl. 164-167, 70-76) sowie die seitens der Mitarbeiter der Beklagten angefertigten Grundrisszeichnungen (Bl. 96 f.) und Fotos (Bl. 98 - 113) verwiesen.
Ausweislich der Angaben im Internet werden vier bis sechs Apartments im ständigen Wechsel vermietet. Anfragen seien direkt an die jeweiligen Mieterinnen zu richten, deren „Sedcard“ auf der Internetseite jeweils einzeln aufgerufen werden können. Dort ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch die jeweilige Telefonnummer angegeben, unter der die ausgewählte Anbieterin zu erreichen ist. Eine einheitliche, dem Kläger zuzuordnende Telefonnummer ist auf der Homepage für interessierte Mieterinnen aufgeführt.
Nach erneuten Recherchen unter anderem auf der Internetseite des Betriebes, www.v.de, und einer weiteren örtlichen Ermittlung, anlässlich derer unter anderem die Podeste des Treppenhauses vermessen wurden sowie niedergelegt wurde, dass das gesamte Erdgeschoss nach Angaben der dort angetroffenen Personen privat genutzt werde, vermerkte die Beklagte unter dem 1. April 2020, dass vorerst die Veranlagung ohne die Flächenangaben der Treppen im Treppenhaus erfolgen werde. Es seien folgende Flächen anzusetzen:
| Treppenhaus | Flur | 7,08 qm | 1. OG | Zimmer 1 | 13,00 qm | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Podest | 1,19 qm | Zimmer 2 | 8,33 qm | ||||
| 1. OG Podest | 2,04 qm | 2. OG | Zimmer 3 | 13,00 qm | |||
| 2. Podest | 1,56 qm | Zimmer 4 | 8,40 qm | ||||
| 2. OG Podest | 2,04 qm | DG | Zimmer 5 | 13,00 qm | |||
| 3. Podest | 1,56 qm | Zimmer 6 | 8,33 qm | ||||
| DG Podest | 2,04 qm | ||||||
| insgesamt | 81,57 qm |
Ausgehend von dieser Veranstaltungsfläche und täglichen Öffnungszeiten, mit Ausnahme der coronabedingten Schließzeiten, veranlagte die Beklagte den Kläger von April 2017 bis einschließlich März 2020 unter Zugrundelegung von 9 Einheiten à 3,00 Euro täglich wie folgt zur Vergnügungssteuer:
Bescheid
07.04.2020 2017 7.425,00 € zugestellt am 08.04.2020
08.04.2020 2018 9.855,00 € zugestellt am 09.04.2020
09.04.2020 2019 9.855,00 € zugestellt am 14.04.2020
14.04.2020 01.01.-31.03.2020 2.025,00 € zugestellt am 16.04.2020
Unter dem 17. April 2020 beantragte der Kläger Stundung der festgesetzten Beträge.
In dem am 11. Mai 2020 gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch trug der bevollmächtigte Steuerberater des Klägers unter Verweis auf die in den Grundrisszeichnungen rot markierten Bereiche vor, dass die Arbeitsfläche nach Vermessung der einzelnen zur Verfügung gestellten Arbeitszimmer der Damen lediglich 59,91 qm betrage. Diese setze sich wie folgt zusammen:
| Erdgeschoss | Arbeitszimmer | 7,00 qm | 7,00 qm |
|---|---|---|---|
| 1. OG | Zimmer 1 | 8,33 qm | |
| Zimmer 2 | 11,20 qm | 19,53 qm | |
| 2. OG | Zimmer 3 | 8,33 qm | |
| Zimmer 4 | 11,20 qm | 19,53 qm | |
| DG | Zimmer 5 | 8,33 qm | ./. 30 % pauschal Abzug wegen Dachschrägen |
| Zimmer 6 | 11,20 qm | ./. 30 % pauschal Abzug wegen Dachschrägen |
13,85 qm | | insgesamt | | | 59,91 qm |
Es seien daher sechs statt neun Einheiten anzusetzen. Der Betrieb sei im August 2017 aufgenommen worden.
Anlässlich einer örtlichen Ermittlung am 14. September 2020 wurden die sechs Treppen samt Zwischenpodesten von der Beklagten ausgemessen.
Die Widersprüche gegen die Veranlagungen betreffend die Jahre 2017 und 2018 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 11. November 2020 zurückgewiesen, da diese nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen seien.
Unter dem 12. November 2020 vermerkte die Beklagte, dass nunmehr auch die Treppen vermessen worden seien und diese Flächen ebenso wie das von dem Steuerberater des Klägers in seinem Schreiben angeführte Zimmer im Erdgeschoss in die Berechnungen einzubeziehen seien:
| Treppenhaus | Flur | 7,08 qm | Erdgeschoss | Zimmer | 14,51 qm | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Treppe | 1,82 qm | ||||||
| 1. Podest | 1,19 qm | 1. OG | Zimmer 1 | 13,00 qm | |||
| 2. Treppe | 1,17 qm | Zimmer 2 | 8,33 qm | ||||
| 2. Podest | 1,56 qm | ||||||
| 3. Treppe | 1,30 qm | 2. OG | Zimmer 3 | 13,00 qm | |||
| 3. Podest | 1,56 qm | Zimmer 4 | 8,40 qm | ||||
| 4. Treppe | 1,30 qm | ||||||
| DG Podest | 2,04 qm | DG | Zimmer 5 | 13,00 qm | |||
| 5. Treppe | 1,30 qm | Zimmer 6 | 8,33 qm | ||||
| 6. Treppe | 1,30 qm | ||||||
| insgesamt | 100,19 qm |
Im weiteren Verlauf veranlagte die Beklagte den Kläger mit folgenden hier streitgegenständlichen Bescheiden ab September 2020 zur Vergnügungssteuer:
Bescheid
13.11.2020 01.09.-31.10.2020 1.470,00 € zugestellt am 16.11.2020
29.10.2021 01.06.-30.09.2021 3.360,00 € zugestellt am 02.11.2021
12.11.2021 01.10.-31.10.2021 930,00 € zugestellt am 15.11.2021
03.12.2021 01.11.-30.11.2021 900,00 € zugestellt am 06.12.2021
Sie legte der Veranlagung nunmehr eine Veranstaltungsfläche von 100,19 qm zugrunde. Bei der Berechnung ging sie von 10 Einheiten und täglichen Öffnungszeiten (ohne coronabedingte Schließzeiten) aus.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger unter dem 27. November 2020, 25. November 2021 sowie 22. Dezember 2021 Widerspruch und verwies zunächst darauf, dass die Abweichung der Objektgröße/Einheiten ohne Begründung erfolgt sei. Zur Begründung der Widersprüche gegen sämtliche hier streitgegenständlichen Bescheide sowie die Folgebescheide trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, dass eine gewerbliche Zimmervermittlung nicht unter die Satzung falle. Der Kläger sei weder Unternehmer der Veranstaltung noch an Einnahmen beteiligt. Veranstalter(innen) seien die Mieter(innen), die die Termine selbst anbahnten und die Gäste ohne Zutun des Klägers empfingen. Dementsprechend habe die Beklagte von den Mieterinnen regelmäßig Vergnügungssteuer erhoben. Unabhängig von der fehlenden Grundlage für Besteuerung des Klägers, werde - hilfsweise - geltend gemacht, dass die Fläche fehlerhaft berechnet sei. Sie sei mit nur 58,25 qm anzusetzen:
| Erdgeschoss | Arbeitszimmer | 6,84 qm | 6,84 qm |
|---|---|---|---|
| 1. OG | Zimmer 1 | 8,33 qm | |
| Zimmer 2 | 10,75 qm | 19,08 qm | |
| 2. OG | Zimmer 3 | 8,40 qm | |
| Zimmer 4 | 10,75 qm | 19,15 qm | |
| DG | Zimmer 5 | 7,81 qm | ./. 30 % Abzug wegen Dachschrägen |
| Zimmer 6 | 11,02 qm | ./. 30 % Abzug wegen Dachschrägen |
13,18 qm | | insgesamt | | | 58,25 qm |
Im weiteren Verlauf legte er eine Vielzahl von Vereinbarungen gemäß § 26 Abs. 3 ProstSchG zwischen dem Kläger und den einzelnen Prostituierten/Masseuren vor. In diesen ist unter anderem niedergelegt, dass der Kläger der Prostituierten eine Einrichtung zur Ausübung selbständiger prostitutiver Leistungen zur Verfügung stellt, dass diese weisungsunabhängig tätig ist und welche Leistungen der Kläger als Betreiber erbringt (Aufenthaltsraum/Küche, Notrufsystem, Werbung, Reinigung, Hygienemittel, Kondome, Gleitgel, Organisation, Kameraüberwachung, Datenerfassung, Hinweiskatalog, Aufzeichnungen, Kontrolle, Hilfestellung; Überlassung in die alleinige Verfügungsgewalt des Apartments (Arbeitszimmer) Nr./Name: ). Die Vergütung durch die Prostituierte für Leistungen der Betreiberin ist zunächst mit 30,00 Euro täglich und in den ab September 2020 datierenden Vereinbarungen mit 45,00 Euro täglich angegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022 wies die Beklagte die Widersprüche betreffend Veranlagungen in dem Zeitraum von Januar 2019 bis November 2021 zurück und erklärte die gewährte Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Zugang des Bescheides für beendet. Zur Begründung trug sie vor, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um eine Einrichtung im Sinne des § 2 Nr. 3 VStS handele. Der Kläger sei Unternehmer der Veranstaltung und Steuerschuldner gemäß § 3 Nr. 1 VStS, da er derjenige sei, der die Räumlichkeiten und somit die Infrastruktur für den Betrieb zur Verfügung stelle. Hierzu gehörten nach den Vereinbarungen des Klägers mit den einzelnen Prostituierten Leistungen wie Notrufsystem, Kameraüberwachung und Werbung. Weiterhin werde unter Punkt 5 in den jeweiligen Vereinbarungen eine tägliche Vergütung für die Bereitstellung der Leistungen des Betreibers vereinbart. Die Vereinbarung stelle keinen klassischen Mietvertrag für eine reine Vermietung dar. Ferner verfüge das gesamte Objekt über eine Infrastruktur, die über eine reine Zimmervermietung hinausgehe. Auch habe die Gewerbeanmeldung „Bordellbetrieb“ gelautet und sei aktuell mit „Betrieb einer Prostitutionsstätte“ angegeben. Nach dem Gesamtbild stehe fest, dass im Objekt „V.“ vergnügungssteuerpflichtige Vergnügungen sexueller Art angeboten würden und es sich um eine ähnliche Einrichtung handele.
Die Besteuerung folge nach dem einrichtungsbezogenen Flächenmaßstab des § 4 Nr. 1 VStS und betrage gemäß § 4 Nr. 2 VStS für jede angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,00 Euro. Bis zum 31. März 2020 sei eine Fläche von 81,57 qm und ab 1. September 2020 von 100,19 qm zugrunde gelegt worden. Die Erhöhung beruhe aufgrund bisher nicht besteuerter Veranstaltungsflächen des Zimmers im Erdgeschoss und der durch den Außendienst ermittelten Flächen der Treppen im Treppenhaus. Die Berechnung sei zunächst anhand der Angaben in der eingereichten Grundrisszeichnung berechnet und um die durch den Außendienst ermittelten Flächen der Podeste im Treppenhaus ergänzt worden. In der im Widerspruchsverfahren eingereichten Grundrisszeichnung seien die zur Veranstaltungsfläche gehörenden Zimmer gekennzeichnet worden. Das im Erdgeschoss befindliche Zimmer sei bis dahin nicht berücksichtigt worden.
Es lägen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass von den Außendienstmitarbeitern vor Ort Vergnügungssteuer von den Prostituierten erhoben worden sei.
Der Kläger hat am 2. September 2022 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, er betreibe seit 2019 eine gewerbliche Zimmervermietung unter der Firma „V.“. Der Betrieb vermiete Apartments vornehmlich an Prostituierte, aber auch an Masseurinnen, welche nicht der Prostitution nachgingen. Die Vermietung erfolge in der Regel wochen- oder monatsweise und es werde den Mieterinnen die Möglichkeit eingeräumt, ein Profil auf der Website des Hauses einzurichten. Veranstalter der Vergnügungen sexueller Art seien die Mieterinnen, sofern und soweit sie in den angemieteten Räumlichkeiten der Prostitution nachgingen. Dementsprechend sei ausweislich der beigefügten (beiden) Quittungen bei den Mieterinnen durch die Beklagte in der Vergangenheit auch regelmäßig Vergnügungssteuer erhoben worden. Zwar habe der Kläger, um Apartments an Prostituierte vermieten zu dürfen, die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte gemäß § 12 des im Jahr 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes beantragen und das beigefügte Betriebskonzept gemäß § 16 ProstSchG erstellen müssen, dies mache ihn jedoch nicht zu einem Steuerschuldner gemäß der im Jahr 2014, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, zuletzt angepassten Satzung.
Derjenige, der die Räumlichkeiten und somit die „Infrastruktur“ für den Betrieb zur Verfügung gestellt habe, sei nicht automatisch Steuerschuldner im Sinne von § 3 Nr. 1 VStS. Vielmehr könne er allenfalls dann als gesamtschuldnerisch haftender Steuerschuldner gemäß § 3 Nr. 2 VStS herangezogen werden, wenn er entweder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkaufe oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sei. Dies sei nicht der Fall. Hätte derjenige, der die Räumlichkeiten stelle, nach dem Willen des Satzungsgebers stets als Veranstalter gelten sollen, wäre die einschränkende Regelung unter § 3 Nr. 2 VStS überflüssig. Ferner hätte die Beklagte dann wohl zu Unrecht Vergnügungssteuern von den Mietern/Mieterinnen der Apartments erhoben und hätte diese von ihr offen zu legenden Beträge im Rahmen der Festsetzung der Abgabenhöhe gegenüber dem Kläger die Steuerlast mindernd berücksichtigen müssen.
Ob es sich bei dem Vertrag zwischen den Nutzerinnen und dem Kläger um einen „klassischen Mietvertrag“ oder einen Vertrag mit Mietvertrag mit Dienstleistungselementen handele, könne für die Beurteilung, ob es sich bei dem Kläger um einen Steuerschuldner im Sinne der VStS handele, dahinstehen.
Hinsichtlich der angesetzten Veranstaltungsfläche wiederholt der Kläger die Berechnung aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass neben einem fehlerhaften Aufmaß der Flächen der einzelnen Apartments, welches beispielsweise Dachschrägen unberücksichtigt lasse, unzulässigerweise das Treppenhaus im Rahmen der Berechnung der Veranstaltungsfläche in Ansatz gebracht worden sei. Bei dem Objekt handele es sich nicht um ein Laufhaus mit einem zentralen Empfang. Vielmehr würden separate Apartments vermietet. Die Gäste vereinbarten im Vorfeld Termine mit den jeweiligen Apartmentmieterinnen und suchten diese dann wie im Falle der Wohnungsprostitution gezielt auf. Die Veranstaltungsfläche begrenze sich somit auf die Flächen der Apartments.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Vergnügungssteuerbescheide vom 13. November 2020, 29. Oktober 2021, 12. November 2021 und 3. Dezember 2021 insoweit aufgehoben, als der Berechnung des Zimmers im Erdgeschoss eine 6,84 qm übersteigende Fläche zugrunde gelegt wird. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt noch,
die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 9. April 2020, 14. April 2020, 13. November 2020, 29. Oktober 2021, 12. November 2021 und 3. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 sowie der Erklärung vom 17. Dezember 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS erfüllt sei. Der Begriff der „Veranstaltung“ sei weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch. Der Kläger werde als Veranstalter im Sinne des § 3 Nr. 1 VStS in Anspruch genommen. Er sei nicht nur Vermieter, sondern stelle neben den Räumlichkeiten die wesentliche Infrastruktur zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes zur Verfügung. Die Gesamtkonzeption liege ausschließlich in seinen Händen. Er sei für die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung der gesamten Einrichtung verantwortlich und trage für den Reinigungsservice und die Sicherheit (Notrufsystem, Kameraüberwachung) die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen sei der Bestand der Einrichtung allein von dem unternehmerischen Handeln des Klägers abhängig. Ob der Kläger an den Einnahmen bzw. dem Ertrag der Veranstaltung nicht beteiligt sei, sei unerheblich. Ausweislich der vorliegenden Vereinbarungen erhalte der Kläger von jeder Prostituierten eine Tagespauschale von 30,00 Euro. Diese liege weit über dem durchschnittlichen Mietspiegel und damit über dem, was in einem „klassischen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre.
Die Vergnügungssteuer werde nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemessen. Hierzu gehörten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Eine Beschränkung auf einzelne Verrichtungszimmer sei nach der Satzung nicht vorgesehen.
Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer bei den Prostituierten handele es sich um einen anderen Besteuerungsvorgang. Neben den bislang von dem Kläger dargelegten Besteuerungsvorgängen der Prostituierten seien keine weiteren Einzelveranlagungen vorgenommen worden. Bei lediglich zwei einzelbesteuerten Prostituierten könne noch keine Regelmäßigkeit angenommen werden. Etwaig rechtswidrig erhobene Steuern seien von den jeweiligen einzelbesteuerten Prostituierten im Vorverfahren anzuzeigen. Derzeit werde insoweit die Rücknahme der Verwaltungsakte geprüft. Eine gesamtschuldnerische Haftung sei ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsakte gegenüber den Einzelprostituierten als rechtswidrig zu bewerten seien.
Den zugleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Klägers gegen die streitgegenständlichen Vergnügungssteuerbescheide hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie dem Eilverfahren - 24 L 1451/22 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen hat die zulässige Klage im tenorierten Umfang Erfolg und ist ansonsten unbegründet.
Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 sowie der Erklärung der Beklagten vom 17. Dezember 2024 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als den Berechnungen in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 9. April 2020 und 14. April 2020 mehr als 7 Einheiten und in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 13. November 2020, 29. Oktober 2021, 12. November 2021 und 3. Dezember 2021 mehr als 8 Einheiten zugrunde gelegt und hiervon ausgehend Vergnügungssteuern von mehr als 21,00 bzw. 24,00 Euro pro Veranstaltungstag festgesetzt werden, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage der „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 10. Oktober 2014“ (im Folgenden jeweils: VStS) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) als Steuerschuldner nach § 2 Nr. 3 VStS in Verbindung mit § 3 Nr. 1 VStS in Anspruch genommen.
Durchgreifende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht. Ein gegebenenfalls vorliegender Anhörungs- und Begründungsmangel, insbesondere mit Blick auf die Größe der der Veranlagung jeweils zugrunde gelegten Fläche, wurde im Widerspruchsverfahren geheilt, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) KAG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 126 Abgabenordnung (AO),
vgl. für das VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 24. Aufl. 2024, § 45 Rn. 26; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 183. Lieferung 10.2024, § 126 AO, Rn. 5 und 7.
Die Inanspruchnahme des Klägers begegnet auch materiell rechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken.
Nach § 2 Nr. 3 VStS erhebt die Beklagte unter anderem Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen. Steuermaßstab für die Veranlagung von Veranstaltungen nach § 2 Nr. 3 VStS ist gemäß § 4 Nr. 1 VStS die Größe der Veranstaltungsfläche, wobei als Veranstaltungsfläche alle für das Publikum bestimmten Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume gelten. Die Steuer beträgt nach § 4 Nr. 2 VStS für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,00 Euro. Bei Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben, Nr. 3.
Steuerschuldner ist nach § 3 Nr. 1 VStS der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Nach Ziffer 2 der Vorschrift gilt als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
Vorliegend ist die von dem Kläger betriebenen Einrichtung als eine solche einzuordnen, die der Regelung des § 2 Nr. 3 VStS unterfällt und deren Besteuerung nach dem einrichtungsbezogenen Flächenmaßstab des § 4 Nr. 1 VStS erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei seinem Betrieb nicht um eine bloße Zimmervermietung an selbständig und eigenverantwortlich tätige Prostituierte, weshalb die Besteuerung allenfalls auf der Grundlage des Tatbestandes des § 2 Nr. 4 VStS vorgenommen werden könne.
Die Steuertatbestände des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 VStS, welche sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen, unterscheiden sich dadurch, dass der Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS vorliegt, wenn in einer dafür bestimmten Einrichtung gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird, die Einrichtung mithin schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt ist (einrichtungsbezogener Steuergegenstand), während der Tatbestand des § 2 Nr. 4 VStS erfüllt ist, wenn das sexuelle Vergnügen außerhalb einer solchen Einrichtung (einrichtungslosgelöst) stattfindet,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 2009 - 14 A 1577/07 -, juris, Rn. 38 und Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 - juris, Rn. 39; so auch - in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 - 1 K 2723/10 U -, juris, Rn. 24.
Die in § 2 Nr. 4 VStS nur beispielhaft genannten Räumlichkeiten zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. Eine Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ist regelmäßig nicht vorhanden. So dienen Wohnungen bzw. Apartments, die auch für Zwecke der Prostitution angemietet werden, in der Regel der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses.
Dies ist bei den von dem Kläger vermieteten Apartments ersichtlich schon deshalb nicht der Fall, weil diese ausweislich der zwischen dem Kläger und den Prostituierten abgeschlossenen Vereinbarungen (Ziffer 1) letzteren „zur Ausübung selbständiger prostitutiver Leistungen zur Verfügung“ gestellt werden. Darüber hinaus wird in den Vereinbarungen unter der Rubrik „Zusicherung der Prostituierten“ eine ausdrückliche Erklärung der Prostituierten abgegeben, das Apartment nicht zu Schlaf-/Wohnzwecken zu nutzen. Dementsprechend ist der Betrieb des Klägers auch als „gewerbliche Zimmervermietung (Bordellbetrieb)“ bzw. später als „Betrieb einer Prostitutionsstätte“ angemeldet.
Unabhängig davon ergibt sich aus der Gesamtbetriebsstruktur das Vorliegen einer ähnlichen Einrichtung. So stellt der Kläger eine zur Ausübung des Gewerbes erforderliche bzw. das Gewerbe fördernde Infrastruktur - wie die Reinigung; das Vorhalten von Utensilien wie Kondome, Gleitmittel, Handtücher; ein Kamerasystem für den Eingangs-/Treppenbereich; einen Alarmknopf mit Verbindung zum Sicherheitspersonal sowie eine Internetseite - zur Verfügung. Der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass es keinen Empfang gebe und die Prostituierten ihre Termine eigenverantwortlich mit den Kunden koordinierten, steht dem schon angesichts der Vielzahl über das Zurverfügungstellen des Apartments zusätzlich erbrachter und der Ausübung der Prostitution dienender Leistungen nicht entgegen. Diese Leistungen sind ferner ausweislich der vorgelegten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den jeweiligen Prostituierten zunächst mit 30,00 Euro täglich und - zumindest - ab September 2020 mit 45,00 Euro täglich zu vergüten. Auch dies verdeutlicht, dass die Vermietung eines Zimmers allein nicht die Zweckbestimmung ist, sondern nur einen Teil des von dem Kläger ausgeübten Gewerbes ausmacht.
Da der Kläger Betreiber der Einrichtung ist und damit in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht bzw. einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (indirekte Besteuerung),
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 115, m. w. N,
hat die Beklagte ihn zu Recht als Steuerschuldner im Sinne von § 3 Nrn. 1, 2 VStS in Anspruch genommen. Denn zur Steuer für sexuelle Vergnügungen kann neben dem eigentlichen Anbieter (hier: den Prostituierten) auch derjenige herangezogen werden, der durch seine organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der „Veranstaltung“ ausübt, die es ihm ermöglicht, die Vergnügungssteuer - wenn auch mittelbar über die Prostituierten - auf die Kunden der Prostituierten als unmittelbare Steuerschuldner abzuwälzen. Dies ist etwa für denjenigen Unternehmer der Fall, in dessen Händen - wie hier - die Gesamtkonzeption einer ähnlichen Einrichtung liegt,
vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. November 2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rn. 39 f.
Gemessen daran ist der Kläger Unternehmer der beschriebenen Veranstaltung (Veranstalter). Dabei kann letztlich offen bleiben, ob er - wofür viel spricht - als Veranstalter im Sinne des Nr. 1 anzusehen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob er an den Einnahmen beteiligt ist, oder als Mitunternehmer nach Nr. 2. Denn hier ist aufgrund der konkreten Ausgestaltung jedenfalls auch eine zumindest indirekte Beteiligung zu bejahen, denn er leistet als Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Dies kommt letztlich auch dadurch zum Ausdruck, dass die Prostituierten Tagespauschalen für die Bereitstellung der über eine bloße Miete hinausgehende Leistungen des Betreibers zu erbringen haben.
Der Umstand, dass die Beklagte in - nach ihren Angaben - Einzelfällen von den Prostituierten selbst auf der Grundlage von § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 6 VStS die Tagespauschale von 6,00 Euro erhoben hat, steht der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Eine solche „doppelte“ Erhebung führt ggfs. zur Rechtswidrigkeit der Veranlagung der Prostituierten, aber nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Steuerbescheide. Ebenso ist keine Anrechnung der vereinnahmten Beträge veranlasst.
Die Bescheide sind jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht insoweit rechtswidrig, als die Beklagte ihren Vergnügungssteuerfestsetzungen ausgehend von den vorgelegten Grundrissplänen für das gesamte Haus sowie den vorgenommenen Aufmaßen bis März 2020 81,57 qm und ab September 2020 - nach Abzug von 7,67 qm für das Durchgangszimmer im Erdgeschoss (14,51 qm - 6,84 qm = 7,67) - 92,52 qm (100,19 qm - 7,67 qm) einschließlich der Flächen für das Treppenhaus als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und die Steuer mit mehr als 7 bzw. ab September 2020 mit mehr als 8 Einheiten berechnet hat.
Steuermaßstab für die Veranlagung von Veranstaltungen nach § 2 Nr. 3 VStS ist gemäß § 4 Nr. 1 VStS die Größe der Veranstaltungsfläche. Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 4 Nr. 1 Satz 1 VStS alle für das Publikum bestimmten Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume.
Aufgrund der besonderen räumlichen Gegebenheiten und der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung hat die Beklagte hier zu Unrecht die Flächen des Treppenhauses (bis März 2020 = 17,51 qm; ab September 2020 = 21,62 qm) in die der Besteuerung zugrunde zu legende Veranstaltungsfläche einbezogen, denn insoweit handelt es sich in den veranlagten Besteuerungszeiträumen nicht um „für das Publikum bestimmte Flächen“ im Sinne des § 4 Nr. 1 Satz 2 VStS.
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs wie hier einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen. Diesen zumindest lockeren Bezug stellt der Flächenmaßstab bei der Vergnügungssteuer grundsätzlich her, da bei pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20/14 -, juris zu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 -, juris, jeweils m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung.
Dem folgend bedarf es grundsätzlich auch keiner satzungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Flächen mit und ohne Aufenthaltsfunktion, so dass auch Flure, die dem Zu- und Abgang von Zimmern dienen, in die Berechnung eingehen können.
Der hier in der Satzung gewählte Begriff der für diesen Personenkreis „bestimmten“ Flächen grenzt sich nach der einmal erfolgten Widmung der Räumlichkeit, also dem von dem Verfügungsberechtigten für ihre Nutzung festgesetzten Zweck ab. Wie bei dem Institut der Widmung im Recht der öffentlichen Sachen, handelt es sich auch bei der Bestimmung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VStS um eine Willenserklärung des Inhabers der Räume, für diese einen bestimmten Nutzungszweck festzulegen, hier die Nutzung durch das Publikum, sich den eingeräumten sexuellen Vergnügungen hingeben zu können,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 14 B 404/17 -, NRWE, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1.01 -, BVerwGE 116, 67 (69); Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 3 B 56.01 -, Buchholz 111 Art. 26 EV, Nr. 8, S. 36.
Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob, wie von dem Kläger ohne nähere Ausführungen behauptet, von den die Räumlichkeit anmietenden Prostituierten (vereinzelt) auch nur Massagen angeboten bzw. durchgeführt wurden.
Im vorliegenden Fall jedoch ist das Treppenhaus des Hauses, von dem die sechs Apartments abgehen, aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten anders als herkömmliche Flure hier nicht als eine für das Publikum „bestimmte“ Fläche im Sinne der VStS anzusehen, auch wenn es dem Zugang der einzelnen Apartments dient bzw. diesen naturgemäß erst ermöglicht. Denn auch im Rahmen der Pauschalierung und unter Berücksichtigung der im Steuerrecht zulässigen und gebotenen Typisierung können hier die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Ausweislich der seitens der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich von Ortsterminen gefertigten Fotos sowie der im Internet verfügbaren Bilder werden die im rechten Hausteil befindlichen Apartments, die wesentlicher Teil der hier zu beurteilenden „ähnlichen Einrichtung“ sind, von einem „normalen“ Treppenhaus erschlossen, das ebenso wie Treppenhäuser in Wohnhäusern weder von der Gestaltung noch sonst Rückschlüsse auf die Nutzung der einzelnen von diesem abgehenden, jeweils abgeschlossenen Apartments zulässt. Jedem Apartment ist eine eigene, außerhalb des Hauses befindliche Klingel auf der dortigen Klingelanlage zugewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Flächen hier - anders als etwa die Flure und Treppen in Laufhäusern - dem der Besteuerung unterliegenden Nutzungszweck ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten gewidmet worden wären oder diesem dienten, sind aufgrund der besonderen Gegebenheiten bzw. gänzlich fehlenden (einrichtungstypischen) Ausgestaltung nicht erkennbar. Auch die Abläufe betreffend die Kundenkontakte lassen hier keinen anderen Schluss zu. Vielmehr haben die einzelnen Mitarbeiter(innen), die die Apartments jeweils angemietet hatten, in den streitgegenständlichen Zeiträumen ihre Termine mit den Kunden jeweils vorab selbständig mit der Folge abgestimmt, dass die Kunden zum vereinbarten Termin über die dem jeweiligen Apartment zugewiesene Klingel an der Hauseingangstür Zutritt zu dem Treppenhaus und darüber dem vorab festgelegten Apartment erhalten haben. Hinweise darauf, dass das Treppenhaus zu anderen Zwecken als dem bloßen Zu- und Abgang des jeweiligen Apartments genutzt wurde bzw. genutzt werden konnte, sind insbesondere auch auf den von den Mitarbeitern der Beklagten gefertigten Fotos nicht ersichtlich. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass dem Treppenhaus in der hier vorliegenden Ausprägung ein Mehrwert in Gestalt höherer Attraktivität oder gesteigerter Umsatzerwartungen zukommt.
Hinsichtlich der übrigen Räumlichkeiten - Apartments (Zimmer 1 bis 6) - sowie des Zimmers im Erdgeschoss in der reduzierten Größe (6,84 qm) begegnen die von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten Flächen keinen Bedenken. Vielmehr hat die Beklagten die Größe der Flächen für die einzelnen Apartments den Angaben in den von dem Kläger vorgelegten Grundrisszeichnungen entnommen. Diese Grundrisszeichnungen, in denen der Kläger die genutzten Räumlichkeiten markiert hat, waren Gegenstand des dem Ordnungsamt der Beklagten vorgelegten Antrages auf Erlaubniserteilung. Soweit der Kläger hinsichtlich der Apartments (Zimmer 1 bis 6) hiervon abweichende Maße bzw. Berechnungen vorlegt, ist dem nicht zu folgen. Es ist weder hinreichend erläutert noch ansonsten nachvollziehbar, wie der Kläger zu den Flächenangaben in seinem Widerspruch vom 11. Mai 2020 (11,2 qm anstelle von 13 qm) bzw. den hiervon wiederum abweichenden Berechnungen in dem Widerspruchsschreiben vom 25. November 2021 (10,75 qm anstelle von 13 qm) kommt.
Darüber hinaus ist auch hinsichtlich der beiden im Dachgeschoss befindlichen Apartments die Erforderlichkeit eines von dem Kläger geforderten 30%igen Abzugs wegen vorhandener Dachschrägen nicht gegeben. Mit Blick auf die dem Verwaltungsvorgang beigefügten Schnittzeichnungen und die dort ersichtlichen Höhenangaben und Maße, die sich auch in der dortigen Bezeichnung als 3. Obergeschoss niederschlagen, ist weder ersichtlich noch plausibel dargetan, dass einzelne Flächen der mit Dachgauben versehenen Apartments einer Nutzung nicht zugänglich wären.
Bedenken gegen den Ansatz der Veranstaltungstage, die um die pandemiebedingten Schließzeiten reduziert wurden, wurden weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.
Ausgehend hiervon hat die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen der Besteuerung bis einschließlich März 2020 eine Fläche von 64,06 qm, entsprechend 7 Einheiten, und für den Zeitraum ab September 2020 unter Berücksichtigung der reduzierten Fläche für das Zimmer im Erdgeschoss eine Fläche von 70,9 qm (= 8 Einheiten) zugrunde zu legen:
Bescheid festgesetzt neu
09.04.2020 2019 9.855,00 € 7.665,00 €
14.04.2020 01.01.-31.03.2020 2.025,00 € 1.575,00 €
13.11.2020 01.09.-31.10.2020 1.470,00 € 1.176,00 €
29.10.2021 01.06.-30.09.2021 3.360,00 € 2.688,00 €
12.11.2021 01.10.-31.10.2021 930,00 € 744,00 €
03.12.2021 01.11.-30.11.2021 900,00 € 720,00 €,
was zu einer Reduzierung des streitgegenständlichen Gesamtbetrages von 18.540,00 Euro auf 14.568,00 Euro führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen bzw. Obsiegen. Die vorab erfolgte Reduzierung durch die Beklagte, die zu der Teilerledigungserklärung geführt hat, hat sich kostenmäßig nicht ausgewirkt, da sich hierdurch die Zahl der im maßgeblichen Zeitraum anzusetzenden Einheiten nicht verändert (hat).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
18.540,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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