Verwaltungsgericht Köln, 2024-12-06, 16 K 1945/23

16 K 1945/23Tribunale amministrativo6 dic 2024

Regest

1. Wird eine Förderrichtlinie ausdrücklich zum Bestandteil eines Bewilligungsbescheides gemacht, so unterliegt sie in dessen Regelungsbereich auch den für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen. 2. Die Ermittlung, ob der Empfänger einer "Coronahilfe Profisport" im maßgeblichen Kalenderjahr einen förderschädlichen Gewinn erzielt hat, ermittelt sich im Ausgangspunkt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. 3. Andere Corona-Beihilfen des Bundes und der Länder sind nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, sondern ausschließlich nach den speziellen Regelungen zur Anrechnung solcher Beihilfen zu bewerten. 4. Weicht das Wirtschaftsjahr des Zuwendungsempfängers von dem maßgeblichen Kalenderjahr ab, steht ihm frei, eine eigenständige Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Kalenderjahr vorzulegen. 5. Als Grundlage einer solchen Gewinn- und Verlustrechnung für das maßgebliche Kalenderjahr kommen nicht nur Jahresabschlüsse, sondern insbesondere auch Zwischenabschlüsse in Betracht.

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 1945/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-06

Aktenzeichen: 16 K 1945/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1206.16K1945.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: VwVfG §§ 48, 49, 49a; BGB §§ 133, 157; HGB § 242; AGVO Art. 2

Leitsätze

  1. Wird eine Förderrichtlinie ausdrücklich zum Bestandteil eines Bewilligungsbescheides gemacht, so unterliegt sie in dessen Regelungsbereich auch den für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen.

  2. Die Ermittlung, ob der Empfänger einer "Coronahilfe Profisport" im maßgeblichen Kalenderjahr einen förderschädlichen Gewinn erzielt hat, ermittelt sich im Ausgangspunkt nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

  3. Andere Corona-Beihilfen des Bundes und der Länder sind nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, sondern ausschließlich nach den speziellen Regelungen zur Anrechnung solcher Beihilfen zu bewerten.

  4. Weicht das Wirtschaftsjahr des Zuwendungsempfängers von dem maßgeblichen Kalenderjahr ab, steht ihm frei, eine eigenständige Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Kalenderjahr vorzulegen.

  5. Als Grundlage einer solchen Gewinn- und Verlustrechnung für das maßgebliche Kalenderjahr kommen nicht nur Jahresabschlüsse, sondern insbesondere auch Zwischenabschlüsse in Betracht.

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2023 und ihr Widerspruchsbescheid vom 13. März 2023 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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