Verwaltungsgericht Köln, 2024-11-28, 20 K 4855/18

20 K 4855/18Tribunale amministrativo28 nov 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 20 K 4855/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 20 K 4855/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1128.20K4855.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Flächen im Videoüberwachungsbereich „Dom/Hauptbahnhof“ in Köln mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:

  • Am Hof ab Wallrafplatz bis Kurt-Hackenberg-Platz,

  • Kurt-Hackenberg-Platz,

  • Große Neugasse ab Kurt-Hackenberg-Platz nach Osten,

  • Bischofsgartenstraße und Fußgängerzone in östlicher Verlängerung der Bischofsgartenstraße,

  • Unter Goldschmied bis Laurenzplatz,

  • Heinrich-Böll-Platz mit Treppen nach Osten,

  • Kurt-Rossa Platz,

  • Komödienstraße zwischen Marzellenstraße und Tunisstraße,

  • Burgmauer,

  • Unter Fettenhennen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, die im Videoüberwachungsbereich „Dom/Hauptbahnhof“ in Köln gelegenen Außengastronomieflächen folgender Betriebe während der Sondernutzung mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:

  • X. am Wallrafplatz, Wallrafplatz 0,

  • L., Unter Fettenhennen 00,

  • F., Trankgasse 00,

  • Q., Bahnhofsvorplatz 0.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, bei Versammlungen innerhalb des Videoüberwachungsbereichs „Dom/Hauptbahnhof“ in Köln – vorbehaltlich einer auf das Versammlungsgesetz NRW gestützten Maßnahme – die Beobachtung und Aufzeichnung im gesamten Videoüberwachungsbereich eine Stunde vor dem angemeldeten Versammlungsbeginn oder dem geplanten Eintritt in den Videoüberwachungsbereich und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn bis 30 Minuten nach dem Ende der Versammlung oder nach deren Verlassen des Videoüberwachungsbereichs zu unterbrechen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und der Beklagte zu einem Sechstel.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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