Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-17, 18 K 4196/24.A

18 K 4196/24.ATribunale amministrativo17 ott 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 18 K 4196/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-17

Aktenzeichen: 18 K 4196/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1017.18K4196.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2024 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Griechenland vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben nach Griechenland ein und stellte dort einen Asylantrag, der ausweislich der Erklärung des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl positiv beschieden wurde. In der Folge reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ebenfalls einen förmlichen Asylantrag.

Nach erfolgter Anhörung lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Juli 2024 dessen Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Mit Ziffer 3 des Bescheids forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Halte er die Ausreisefrist nicht ein, werde er nach Griechenland abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. In den Irak dürfe er nicht abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist würden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Fall der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Mit Ziffer 4 des Bescheids ordnete das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung.

Der Kläger hat gegen den vorgenannten Bescheid am 16. Juli 2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung gestellt.

Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, das Asylsystem in Griechenland leide insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln. Dementsprechend drohe ihm bei einer Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH.

Mit Beschluss vom 7. August 2024 in dem Verfahrens 18 L 1362/24.A hat die erkennende Kammer dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch stattgegeben.

Nachdem der Kläger ursprünglich mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes bzgl. Griechenland beantragt hatte, hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2024 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Griechenland vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 18 L 1362/24.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag nicht (mehr) gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, welche nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16, und vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 10.

Im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG besteht ein Wahlrecht des Klägers. Ein Verpflichtungsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist alleine oder hilfsweise zulässig,

vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 20 a.E.; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 76; OVG Saarl, U.v. 15.11.2022 - 2 A 81/22 - juris; OVG Berlin-Bandenburg, U.v. 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 - juris Rn. 14 f.; VG Hannover, U.v. 26.11.2021 - A 5211/21 - juris Rn. 18 m.w.N.; VG Ansbach; U.v.26.10.2021 - AN 17 K 19.50176 - juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 8.12.2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris Rn. 7.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots, über das nach § 31 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers zu befinden war. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 2024 ist in seinen Ziffern 2 bis 4 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, entspricht den im vorangegangenen Eilverfahren im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU geprüften Voraussetzungen.

Diese liegen hier vor. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des Verfahrens 18 L 1362/24.A, denen die Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist, und legt sie auch dieser Entscheidung zu Grunde.

In Ergänzung hierzu ist ausführen: Dass sich die Umstände in Griechenland dahingehend verändert hätten, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre, ist weder durchgreifend dargelegt noch sonst ersichtlich. Etwa ergibt sich eine hinreichende Veränderung hinsichtlich der Möglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte, Wohnraum zu finden,

vgl. hierzu unlängst VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 - juris Rn. 30 bis 45; siehe auch BFA, Länderinformation der Staatendo-kumentation, Griechenland, Version 8 vom 21. Juni 2024, S. 26 ff.,

auch nicht aus den Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid. Insbesondere spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger wie die weit überwiegende Mehrzahl der international Schutzberechtigten das im Bescheid vom Bundesamt umfänglich behandelte HELIOS-Programm wegen der hohen Anforderungen, die faktische Hindernisse darstellen, nicht wird in Anspruch nehmen können.

Vgl. hierzu AIDA, Country Report Greece, 2023 Update, S. 269, 270.

Bei dem Kläger handelt es sich auch nicht um eine vulnerable Person, deren Antrag von HELIOS-Mitarbeitenden selbst im Fall des Nichterfüllens der Zulassungskriterien ad hoc geprüft und prior behandelt werden soll.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 8 vom 21. Juni 2024, S. 28.

Soweit Griechenland betreffend zuletzt vereinzelt verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, ausweislich derer für zurückkehrende international Schutzberechtigte zumindest im Fall junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer die Lebensbedingungen in Griechenland nicht (länger) als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK bewertet wurden, folgt die Kammer dem nicht. Die Entscheidungen teilen zwar die Ansicht der Kammer, dass insbesondere eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass anerkannte Schutzberechtigte auf dem freien Wohnungsmarkt für längere Zeit legal keine Wohnung anmieten können,

vgl. u.a. VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 - juris Rn. 79; unlängst: VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris,

verweisen dann allerdings jedenfalls junge, gesunde und arbeitsfähige Männer auf Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“, die diesen zugleich informelle Wohnmöglichkeiten eröffnen sollen.

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 - juris Rn. 80 ff. S. auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 117.

Unabhängig davon, dass Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“ bestehende systemische Mängel nicht systemisch beheben können, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht hinreichend, dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Unterkünfte auch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltende Personen nur in eingeschränktem Umfang vorhanden sind und der Zugang zu einer solchen Unterkunftsform etwa persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse voraussetzt.

Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21 A - juris Rn. 80 ff. m.w.N.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. September 2024 - A 5 K 2586/24 - n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 - 18a L 1299/24.A - juris Rn. 28 ff.

Nach Aktenlage liegen in der Person des Klägers auch keine Besonderheiten vor, die eine vom Normalfall abweichende Beurteilung rechtfertigten.

Schließlich ist auch keine individuelle Zusicherung bezüglich der Unterbringung und Versorgung des Klägers seitens der griechischen Behörden abgegeben bzw. eingeholt worden.

Die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führt zugleich zur Aufhebung der unter Ziffer 2 des Bescheids erfolgten Feststellung des Bundesamtes, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenland nicht vorliegen. Insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die unter Ziffer 3 des Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Sie darf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG nur ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Insoweit ist der Kläger ebenso in seinen Rechten verletzt.

Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt schließlich auch die Befugnis der Beklagten, gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu entscheiden. Infolgedessen ist der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich Ziffer 4 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens- mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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