Verwaltungsgericht Köln, 2024-07-01, 23 K 2928/20.A

23 K 2928/20.ATribunale amministrativo1 lug 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 23 K 2928/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 23 K 2928/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0701.23K2928.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1995 in K. geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, noch verheiratet, aber von seiner Ehefrau getrennt lebend. Gleichfalls nach eigenen Angaben hat er am 12. März 2019 sein Herkunftsland zusammen mit seiner Ehefrau erstmalig verlassen, ist in die Türkei geflogen und per PKW über ihm unbekannte Länder am 15. März 2019 in Deutschland eingereist. Am 10. April 2019 stellte er einen Asylantrag.

Der Kläger wurde am 30. April 2019 in V. persönlich angehört. Er trug im Wesentlichen vor, er sei Sunnite gewesen und im Jahr 2018 der Ahmadi-Religion beigetreten. Es sei ein großer Schock für seine Eltern gewesen als sie es im September 2018 erfahren hätten. Sein Bruder sei mit einem Imam zu ihm gekommen. Der Imam habe gesagt, er sei kein Moslem mehr und habe eine Fatwa gegeben. Wenn jemand ihn töte, bekomme er einen Platz im Himmel. Deshalb habe sein Bruder ihn dann töten wollen. Er habe ihm mit einem Teller aus Glas schlagen wollen, ein Teil des Tellers habe ihm am Hinterkopf getroffen. Seine Tante habe ihn auch gewarnt, dass seine Brüder ihn töten wollen. Seine Tante habe ihn unterstützt. Der Imam der Ahmadiyya Moschee in T. habe ihn angerufen und gesagt, es gebe eine Lösung, nämlich die Heirat mit einer Frau, die Ahmadiyya sei. Die Heirat sei dann organisiert worden und er habe am 17. Januar 2019 geheiratet und sei mit seiner Frau in die Wohnung seiner Tante gezogen. Seine Familie habe jedoch gesagt, er müsse die Ahamdiyya Religion und seine Frau verlassen. Er sei deshalb zu einem Freund gezogen, der Kontakt zu einem Schlepper gehabt habe. Seine Eltern hätten ihm Geld gegeben und gesagt, es gebe keinen Ausweg. Auch seine Tante habe gesagt, dass seine Brüder ihn töten werden, weil sie Geld und politischen Einfluss hätten.

Er habe als Sunnit nicht viel Fokus auf die Religion gehabt. Jedoch hätte es Fragen gegeben, auf die der Imam keine richtigen Antworten gegeben hätte. Im College habe er 2015 mit einem Freund, der Ahmadiyya war, über Religion gesprochen und Moscheen der Ahmadis besucht. Er habe die Ahmadis für gute, saubere Leute mit starkem Glauben zu Gott empfunden. Seit Februar 2015 habe er Ahmadiyya werden wollen. Im August 2018 sei er offiziell registriert worden. Der Grund seines Wechsels sei Jesus. Mirza Ghulam Ahmad sei als Jesus gekommen. In Pakistan habe er regelmäßig gebetet, auch gefastet. Er habe alles zuhause gemacht und sei nicht viel in die Moschee gegangen wegen seiner Familie.

Er bete regelmäßig und wünsche sich noch mehr Wissen über die Ahmadiyya.

Einen Personalausweis habe er besessen, der Schlepper habe ihn an sich genommen.

Der Kläger legte eine Mitgliedsbescheinigung des Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 00. Juli 2019 vor, nach der er seit 00. August 2018 Mitglied sei.

Mit Bescheid vom 27. März 2020 - zugestellt am 12. Juni 2020 - lehnte die Beklagte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag und den subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er seinen Glauben öffentlich wahrnehmbar ausgeübt habe und dies für ihn nach seiner religiösen Glaubenseinstellung geboten gewesen wäre. Zudem habe mit A. ein Rückzugsraum für den Kläger bestanden, wo keine Verfolgung durch seine Brüder zu erwarten gewesen sei. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig.

Der Kläger hat am 12. Juni 2020 Klage erhoben.

Er beruft sich zunächst darauf, dass er aktives Mitglied seiner Religionsgemeinde sei und reicht eine Mitgliedsbescheinigung des Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 00. November 2020 ein.

Am 00. März 2020 ist der Sohn des Klägers, U. I., in V. geboren.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens trägt der Kläger vor, er habe Anfang 2022 Konflikte mit der Familie seiner Frau gehabt. Er wolle sein Leben frei und ohne Religion in Deutschland leben. Seine Frau habe ihn zu Unrecht angeklagt wegen Körperverletzung und die Familie seiner Frau in Pakistan versuche einen Fall nach Abschnitt 295C gegen ihn zu bekommen, damit er ins Gefängnis komme und getötet werde bei einer Rückkehr nach Pakistan. Sie hätten behauptet, er hätte etwas Unverschämtes zum Nachteil des Propheten getan. Seine Eltern hätten ihn enterbt, jedoch nicht angeklagt. Seine Familienmitglieder würden jedoch Klage gegen ihn erheben. Er habe versucht die Scheidung einzureichen.

Er habe gerade die Ausbildung zur Pflegefachkraft abgeschlossen und habe einen festen Job.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf den angefochtenen Bescheid Bezug.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2024 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungshindernis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).

Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Kläger hat im Kern vorgetragen, dass er im Jahr 2018 zum ahmadischen Glauben gewechselt und anschließend eine Ahmadi-Frau geheiratet habe. Seine zwei Brüder hätten ihn deshalb umbringen wollen, weshalb er Pakistan habe verlassen müssen. In Deutschland habe er zunächst den ahmadischen Glauben praktiziert. Anfang 2022 sei er jedoch aus der Gemeinschaft ausgetreten und gehöre nun keiner Religion mehr an. Seine Verwandten väterlicherseits und seine Brüder hätten ihn vor ca. 1 Jahr in Pakistan angezeigt, weil er während eines Telefonates mit seinem Vater gesagt habe, in Deutschland seien Ahmadis Moslems. Dies sei in Pakistan verboten. Auch die Familie seiner Ehefrau habe dieses Telefonat mitgehört und wolle gegen ihn vorgehen. Aufgrund der Strafanzeige könne er nicht nach Pakistan zurückkehren. Er habe versucht zu erklären, dass er aus der Ahmadi-Gemeinschaft ausgetreten sei. Keiner würde ihm jedoch zuhören.

  1. Zunächst droht dem Kläger in Pakistan keine staatliche Verfolgungsgefahr aufgrund seines Glaubenswechsels zu der Ahmadi-Gemeinschaft im Jahr 2018 und seiner Glaubensbetätigung.

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59) ist anerkannt, dass auch Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als "schwerwiegende Verletzung" anzusehen sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-56/17 -, juris Rn. 94.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,

vgl. beispielsweise Urteil vom 2. September 2022 - 23 K 7719/18.A -,

unterliegen in Auswertung der Erkenntnisse über die Situation der Ahmadis in Pakistan Ahmadis alleine wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft keiner Gruppenverfolgung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 41; VG München, Urteil vom 21. September 2017, - M 1 K 16.35606 -, juris Rn. 13.

Nach Auffassung des Gerichtes ist es nicht möglich, die Verfolgungsgefahr unabhängig von der individuellen religiösen Prägung des Asylsuchenden zu bestimmen.

Maßgeblich und entscheidend ist letztlich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -.

Unter Berücksichtigung dessen kommt es vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob es zu der religiösen Identität des Klägers gehört, den ahmadischen Glauben öffentlich wahrnehmbar zu leben und er deshalb im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. Denn der Kläger ist zwar nach seinen Angaben vom sunnitischen zum ahmadischen Glauben im Jahr 2018 gewechselt. Im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch angegeben, dass er seit Anfang des Jahres 2022 nicht mehr der Ahmadi-Gemeinschaft angehört und somit auch nicht mehr den ahmadischen Gauben praktiziert. Da nach der Rechtsprechung der Kammer eine beachtliche Verfolgungsgefahr ihn Pakistan selbst als Ahmadi jedoch nur bejaht wird bei Persönlichkeiten, die ihren Glauben nach außen hin offen leben, besteht bei Austritt aus der Ahmadi-Gemeinschaft keine Verfolgungswahrscheinlichkeit mehr in Pakistan. Dies trifft auch auf solche Personen zu, die nicht von Geburt an Ahmadi waren, sondern konvertiert sind.

  1. Der Kläger konnte auch nicht überzeugend darlegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung aufgrund einer Anzeige von Verwandten und seinen Brüdern droht.

Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan zwar durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Mai 2008 - A 10 S 3032/07 -, juris Rn. 91 f. und vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -.

Das pakistanische Strafrecht untersagt Ahmadis unter anderem die Lehre und Verbreitung ihres Glaubens. Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen (Sec. 298 A, 298 B, 298 C).

Danach ist es beispielsweise allgemein verboten und unter Strafe gestellt, durch Worte, Bezichtigungen oder Darstellungen den Namen der Familienmitglieder des heiligen Propheten oder dessen Begleiter zu entehren, sowie insbesondere als Ahmadis andere Personen mit deren Namen zu versehen oder näher bestimmte islamische Bezeichnungen für Gotteshäuser und Gebetsrufe zu verwenden. Ausdrücklich ist es den Ahmadis verboten, sich als Muslime oder ihren Glauben als Islam zu bezeichnen. Sie dürfen ihren Glauben weder predigen, noch propagieren und auch andere Personen nicht auffordern, ihren Glauben anzunehmen. Die religiösen Gefühle der Muslime dürfen nach diesen Vorschriften von Ahmadis nicht verletzt werden.

Gemäß Sec. 295 C kann aufgrund einer - in welcher Form auch immer erfolgten - Verunglimpfung des Namens des geheiligten Propheten Mohammed die Todesstrafe verhängt werden.

Einzelheiten hierzu vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2010 - A 10 S 689/08 -, juris Rn. 58 - 68.

Die vorzitierten Gesetze werden sowohl vom Staat als auch von Mitgliedern der Gesellschaft häufig verwendet, um gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorzugehen bzw. diese zu schikanieren. Insbesondere Art. 295 C des Strafgesetzbuchs wird ob seines unbestimmten Wortlauts vielfach dazu instrumentalisiert, Ahmadis dem Vorwurf der Blasphemie auszusetzen, ohne dass dieser häufig begründet ist. Vielfach wird damit auch das Ziel verfolgt, persönliche oder geschäftliche Rechnungen zu begleichen.

Zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.3.4.

Die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu dem auf Lautsprecher mit seinem Vater geführten Telefonat, in dem er angegeben habe, in Deutschland seien Ahmadis Moslems, weshalb Verwandte väterlicherseits Strafanzeige erstattet hätten, blieb unkonkret, ohne Details und ist zum Teil nicht nachvollziehbar. Aus welchem Grund während des Telefonates Verwandte väterlicherseits und die ahmadische Familie seiner Ehefrau in der Wohnung seines Vaters anwesend waren konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht erklären. Die Antwort des Klägers, die Familien würden in derselben Stadt leben, erklärt nicht die Anwesenheit der ahmadischen Familie seiner Ehefrau bei seinen Eltern. Gerade im Hinblick darauf, dass seine Familie sunnitischen Glaubens ist und es nach Angaben des Klägers erhebliche Probleme wegen des Wechsels des Klägers zu der Ahmadi-Religion gab, ist nicht verständlich, weshalb die ahmadische Familie der Ehefrau in der Wohnung des Vaters des Klägers war. Zudem soll das Telefonat vor einem Jahr stattgefunden haben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seit 1 Jahr nicht mehr der Ahmadi-Gemeinschaft angehörte und getrennt lebte von seiner Ehefrau und dem Kind. Der Kläger schilderte auch weder den Anlass des Gespräches, die genauen Gesprächsinhalte oder auch Reaktionen auf seine angebliche Aussage „Ahmadis seien in Deutschland Moslems“. Bereits bei der Anhörung am 30. April 2019 und auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger jeweils an, keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben, weil sie sauer auf ihn seien und keinen Kontakt wollen würden. Wie das von ihm geschilderte Gespräch mit seinem Vater zustande kam, hat der Kläger auch nicht erläutert. Konkrete Unterlagen oder sonstige Nachweise konnte der Kläger hinsichtlich einer Strafanzeige gegen ihn in Pakistan nicht vorlegen. Insbesondere ist der im Klageverfahren eingereichte Zeitungsausschnitt zu einer „Enterbung“ des Klägers durch seinen Vater kein Nachweis für ein laufendes Strafverfahren.

Selbst bei Wahrunterstellung einer Strafanzeige gegen ihn in Pakistan sieht das Gericht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung.

Zu einen zielt die gegen Ahmadis gerichtete Strafgesetzgebung in Pakistan, wie oben ausgeführt, auf die Verhinderung der Lehre und Verbreitung des ahmadischen Glaubens ab. Der Kläger ist jedoch wieder aus der Ahmadi-Gemeinschaft ausgetreten. Zudem hat der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren übereinstimmend angegeben, dass sein Vater immer einen guten Posten in Pakistan hatte und deshalb auch einflussfrei sei. Zwar hätten sich seine Eltern offiziell von ihm aufgrund des Religionswechsels distanziert. Trotzdem halfen sie ihm nach eigenen Angaben. So schilderte der Kläger bei der Anhörung am 30. April 2019, dass seine Eltern ihn gegen Schläge seines Bruders schützen wollten. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er fliehen solle und ihm Geld für den Schlepper gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Eltern ihm - nachdem er nicht mehr der Ahmadi-Gemeinschaft angehört - auch hinsichtlich einer Strafanzeige helfen und ihren Einfluss bei der Polizei geltend machen würden.

  1. Auch konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, dass ihm Strafverfahren aufgrund von Anzeigen der ahmadischen Familie seiner Ehefrau in Pakistan drohen. Denn angesichts des Umstandes, dass die staatlichen Behörden häufig darin versagen, Ahmadis angemessenen Schutz zu gewährleisten und die öffentliche Stimmung gegen Ahmadis tolerieren,

vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation der Ahmadi vom 7. Mai 2018, S. 10,

ist es nicht glaubhaft, dass die ahmadische Familie seiner Ehefrau in Pakistan bei seiner Rückkehr eine Strafverfolgung gegen den Kläger, der nach eigenen Angaben aus einer einflussreichen Familie stammt, veranlassen könnte.

  1. Der Kläger konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihm bei Rückkehr nach Pakistan (weiterhin) eine Verfolgung durch seine Verwandten/Brüder aufgrund der früheren Konvertierung droht.

Diesbezüglich geht die Einzelrichterin zunächst davon aus, dass die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch seine Brüder bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im Jahr 2018 zutrifft und er vorverfolgt ausgereist ist.

Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde, ist zwar ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.

Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Der vom Kläger geschilderte Austritt aus der Ahmadi-Gemeinschaft spricht vorliegend dagegen, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Pakistan wieder eine Verfolgung droht. Denn gerade der Umstand, dass er zum ahmadischen Glauben wechselte, war Anlass der Bedrohung durch seine Brüder. Es spricht nichts dafür, dass die Brüder den Kläger weiterhin umbringen wollen, obwohl er nicht mehr Ahmadiyya ist. Hierzu gab der Kläger lediglich pauschal an, niemand würde zuhören, wenn er von seinem Austritt aus der Ahmadi-Gemeinschaft erzählt und seine Familie würde es nicht verstehen. Wie, wann und wem er genau er von seinem Austritt erzählt hat und wie die Reaktion war, hat er jedoch nicht geschildert. Zumal er in der mündlichen Verhandlung angab, keinen Kontakt zu seinen Brüdern zu haben. Auch gab der Kläger bei der Anhörung am 30. April 2019 noch an, dass seine Tante in Pakistan gesagt hätte, er müsse die Ahmadiyya Religion verlassen und dürfe auch nicht mit einer Ahmadi-Frau verheiratet sein. Diese Bedingungen sind mittlerweile nahezu erfüllt. Der Kläger hat die Ahmadiyya Religion verlassen und lebt in Scheidung. Im Übrigen wäre er auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen. Der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger könnte jedenfalls in der Anonymität der Großstädte Sicherheit vor seinen Brüdern und Verwandten finden.

  1. Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass ein (im Klageverfahren nicht geltend gemachter) Anspruch nach § 26 Abs. 3 und 5 AsylG in Bezug auf den Sohn des Klägers für den Fall, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, nicht besteht. Denn nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Absatz 5 AsylG haben drittstaatsangehörige Familienangehörige eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft. Denn eine Anerkennung setzt unter anderem voraus, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling verfolgt wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der Sohn erst in Deutschland geboren worden ist. Der Begriff der Familie im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG und von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU bezeichnet die familiäre Beziehung zwischen dem schutzberechtigten Kind und dem Elternteil oder sonstigen berechtigten Erwachsenen, der den abgeleiteten Schutzstatus begehrt. Diese muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Dass die Eltern des Schutzberechtigten im Herkunftsstaat bereits in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, ist in diesem Zusammenhang hingegen weder ausreichend noch erforderlich. Es genügt deshalb nicht, dass der minderjährige Schutzberechtigte im Aufnahmemitgliedstaat in eine Ehe hineingeboren worden ist, die bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 - 1 C 7/22 -, juris Rn. 12.

  1. Auch ein (ebenfalls nicht geltend gemachter) Anspruch nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG in Bezug auf die Ehefrau des Klägers für den Fall, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, besteht aufgrund der tatsächlichen Trennung der Eheleute bereits vor 2 Jahren nicht.

Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Zweck des § 26 AsylG legen nahe, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen dem Betroffenen und seinem Ehegatten, von dem ein Schutzrecht abgeleitet werden soll, gegeben sein muss. Denn § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG setzt ausdrücklich voraus, dass die Ehe „schon“ in dem Staat, in dem die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden droht, bestehen muss. Daraus ist zu schließen, dass sie auch in Deutschland jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylanspruch andauern muss. Denn nur dann besteht eine hinreichende Nähe zu den Asylgründen des Inhabers des internationalen Schutzrechtes. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Ehe formal besteht oder geschieden worden ist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Familienasyls nach § 26 AsylG zu fordern, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestehen muss. Denn der Zweck des § 26 AsylG liegt neben einem Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt bei der Entscheidung über Asylanträge insbesondere darin, die Integration der nahen Familienangehörigen der Asylberechtigten bzw. der Inhaber eines internationalen Schutzrechtes zu fördern,

vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.; OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 11 A 1252/20, BeckRS 2020, 8960 Rn. 8.

Die Rechtsprechung folgert daraus, dass keine Veranlassung besteht, dem geschiedenen Ehegatten eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 1 AsylG Familienasyl zu gewähren, weil der Schutz der Familieneinheit nicht mehr erreicht werden kann,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 11 A 1252/20.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Ehe zwar formal noch besteht, da die Eheleute (noch) nicht offiziell geschieden sind, die tatsächliche Lebensgemeinschaft infolge einer endgültigen Trennung aber faktisch aufgehoben ist. Hierfür spricht, dass auch bei einer tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der gesetzlich intendierte Zweck des einheitlichen Status der Familie und des Schutzes der Familieneinheit nicht mehr erreicht werden kann.

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2023 - 13 A 1092/21 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2018 - 17 K 637/18.A -, juris Rn 28 f.

II. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sind nicht erkennbar.

III. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufentG vor. Insbesondere stehen der Abschiebung nicht das Kindeswohl seines Sohnes oder familiäre Bindungen entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Denn der Kläger ist bereits seit Anfang 2022 von seiner Ehefrau getrennt. Beide möchten sich scheiden lassen. Die Scheidung ist auch bereits beantragt. Der Sohn des Klägers lebt seit Anfang 2022 bei der Mutter im Frauenhaus und wird von ihr alleine betreut und erzogen. Eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem vierjährigen Sohn besteht daher seit über 2 Jahren nicht mehr. Daran ändert auch die vorgelegte Umgangsvereinbarung ab Ende Juli 2024 nichts. Eine rechtlich unzulässige Trennung der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK kann nicht gesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens- mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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