Verwaltungsgericht Köln, 2024-04-19, 16 K 902/22

16 K 902/22Tribunale amministrativo19 apr 2024

Regest

1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ("Überbrückungshilfe III NRW") besteht nicht, wenn mit der Gewährung ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV verbunden wäre. 2. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlaubten es nicht, Überbrückungshilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. 3. Durch eine natürliche Person stehen Unternehmen unter anderem dann gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition in einer relevanten Beziehung, wenn die Person jeweils als Mehrheitsgesellschafter der Unternehmen auftritt. Nichts anderes gilt, wenn die natürliche Person Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaften ist, die ihrerseits die zu beurteilenden Unternehmen beherrschen. 4. Eine Tätigkeit auf demselben Markt gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition setzt voraus, dass in Anlehnung an die Definition des sachlich relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts die Erzeugnisse und Dienstleistungen der Unternehmen von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Eine Tätigkeit auf demselben geographisch relevanten Markt ist nicht erforderlich.

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 902/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-19

Aktenzeichen: 16 K 902/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0419.16K902.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: AEUV Art. 107, 108; KMU-Definition Art. 3

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ("Überbrückungshilfe III NRW") besteht nicht, wenn mit der Gewährung ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV verbunden wäre.

  2. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlaubten es nicht, Überbrückungshilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war.

  3. Durch eine natürliche Person stehen Unternehmen unter anderem dann gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition in einer relevanten Beziehung, wenn die Person jeweils als Mehrheitsgesellschafter der Unternehmen auftritt. Nichts anderes gilt, wenn die natürliche Person Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaften ist, die ihrerseits die zu beurteilenden Unternehmen beherrschen.

  4. Eine Tätigkeit auf demselben Markt gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition setzt voraus, dass in Anlehnung an die Definition des sachlich relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts die Erzeugnisse und Dienstleistungen der Unternehmen von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Eine Tätigkeit auf demselben geographisch relevanten Markt ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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