Verwaltungsgericht Köln, 2024-03-21, 15 K 3462/22

15 K 3462/22Tribunale amministrativo21 mar 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 15 K 3462/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-21

Aktenzeichen: 15 K 3462/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0321.15K3462.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Bundesbeamter und steht in den Diensten der Beklagten. Er war seit 1996 nach § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in Verbindung § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubt, um für die Z. AG im Angestelltenverhältnis Aufgaben wahrzunehmen. Die In-Sich-Beurlaubungen waren zeitlich befristet und wurden regelmäßig verlängert. Zuletzt erfolgte eine In-Sich-Beurlaubung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 durch das Schreiben der Beklagten vom 05.12.2019.

Mit Schreiben des Vorstands der Z. AG vom 25.11.2021 wurde der Kläger darüber informiert, dass die In-Sich-Beurlaubung zum 31.12.2021 ende und eine weitere Verlängerung nicht beabsichtigt sei. Ab dem 01.01.2022 sei er somit wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis tätig und erhalte Beamtenbezüge.

Der Kläger hat am 23.03.2022 vor dem Arbeitsgericht Bonn Klage erhoben. Das Arbeitsgericht Bonn hat das Verfahren durch Beschluss vom 01.06.2022 - 5 Ca 433/22 - an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die In-Sich-Beurlaubung hätte verlängern müssen. Gründe für den Wegfall bzw. für das Ende der In-Sich-Beurlaubung seien nicht ersichtlich und ihm auch nicht mitgeteilt worden. Regelungen, die zum automatischen Ende des Arbeitsverhältnisses führen würden, bedürften eines Sachgrundes und dieser liege nicht vor.

Vorliegend sei ferner von einer betrieblichen Übung bzw. einer konkludenten Vertragsbindung auszugehen. Auf Grund der Tatsache, dass die In-Sich-Beurlaubung mehrfach gewährt worden sei, habe der Arbeitgeber und damit die Beklagte ein Vertrauen auf eine Verlängerung der Beurlaubung gegeben, auf das er, der Kläger, sich berufen könne.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass die In-Sich-Beurlaubung nicht zum 31.12.2021 endete, und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, weiterhin zu gleichen Bezügen ln-Sich zu beurlauben,

  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die In-Sich-Beurlaubung zu verlängern,

hilflsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, weiter als Angestellten zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. ist teilweise nicht zulässig, teilweise nicht begründet.

Soweit der Kläger begehrt festzustellen, dass die In-Sich-Beurlaubung nicht zum 31.12.2021 endete, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Ein Feststellungsantrag ist zwar gegenüber einem Leistungsantrag grundsätzlich subsidiär. Vom Rechtsstandpunkt des Klägers bedarf es jedoch keines Leistungsantrages auf Verlängerung der In-Sich-Beurlaubung, weil er der Auffassung ist, dass die In-Sich-Beurlaubung nicht zum 31.12.2021 endete.

Diese Rechtsansicht des Klägers geht aber fehl, weil die In-Sich-Beurlaubung nur bis zum 31.12.2021 bestanden hat. Der - bestandskräftige - Bescheid der Beklagten vom 05.12.2019 hat die In-Sich-Beurlaubung des Klägers eindeutig bis zum 31.12.2021 befristet. Das Schreiben der Beklagten vom 25.11.2021 hat diesbezüglich keine andere Regelung getroffen, sondern es hat allein auf die im Bescheid vom 05.12.2019 wirksam getroffene Befristung hingewiesen. Daher endete die In-Sich-Beurlaubung zum 31.12.2021, ohne dass es noch einer hierauf bezogenen Erklärung oder Begründung durch die Beklagte bedurft hätte. Gründe dafür, dass die Fristsetzung im Bescheid der Beklagten vom 05.12.2019 nichtig im Sinne des § 44 VwVfG gewesen wäre, sind nicht ersichtlich, zumal § 4 Abs. 2 Satz 5 PostPersRG ausdrücklich bestimmt, dass eine Beurlaubung zu befristen ist. Falls der Kläger der Rechtsauffassung sein sollte, dass die Befristung schon im Schreiben vom 05.12.2019 nicht hätte rechtmäßig verfügt werden dürfen, so hätte er seinerzeit gegen das Schreiben vom 05.12.2019 Rechtsmittel einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Soweit der Kläger im Klageantrag zu 1. ferner begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn, den Kläger, weiterhin zu gleichen Bezügen ln-Sich zu beurlauben, ist der Antrag unzulässig. Insoweit ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Möglichkeit einer Verpflichtungsklage, die die Kläger für das gleiche Klagebegehren auch in seinem Klageantrag zu 2. erhoben hat.

Der unter 2. gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die In-Sich-Beurlaubung zu verlängern, ist unzulässig. Für sein Leistungsverlangen auf Fortsetzung der Beurlaubung hätte es dem Kläger oblegen, vor Ablauf der Befristung am 31.12.2021 eine Verlängerung der In-Sich-Beurlaubung bei der Beklagten zu beantragen und gegebenenfalls gegen eine ablehnende Entscheidung der Beklagten über diesen Antrag das im Beamtenrecht vorgesehene Rechtsmittel des Widerspruchs nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) einzulegen; erst bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs wäre der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet gewesen.

Die vom Kläger erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht kann weder den notwendigen Antrag bei der Behörde noch einen gegebenenfalls erforderlichen Widerspruch ersetzen. Auch kann nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 25.11.2021 eine ablehnende Entscheidung über eine Fortsetzung der In-Sich-Beurlaubung gesehen werden, die der Kläger mit der vorliegenden Klage angreifen könnte. In dem Schreiben wird lediglich mitgeteilt, dass keine Verlängerung der In-Sich-Beurlaubung beabsichtigt sei; eine anfechtbare Regelung enthält das Schreiben in diesem Zusammenhang nicht. Insoweit hätte der Kläger erkennen müssen, dass er der Behörde hätte mitteilen müssen, mit dieser Entscheidung nicht einverstanden zu sein, vielmehr eine Verlängerung des Sonderurlaubs erreichen wolle. Einen Anlass dafür, dieses Begehren direkt bei Gericht geltend zu machen, hat die Beklagte nicht gegeben.

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Für sein Leistungsverlangen, ihn weiter als Angestellten zu beschäftigen, hätte es dem Kläger oblegen, vor Ablauf der Befristung am 31.12.2021 einen entsprechenden Antrag bei der bei der Beklagten einzureichen und gegebenenfalls gegen eine ablehnende Entscheidung der Beklagten über diesen Antrag das im Beamtenrecht vorgesehene Rechtsmittel des Widerspruchs nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) einzulegen; erst bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs wäre der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet gewesen. Die vom Kläger erhobene Klage kann weder den notwendigen Antrag bei der Behörde noch einen gegebenenfalls erforderlichen Widerspruch ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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