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8 K 206/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-02-22, 8 K 206/19.A
8 K 206/19.ATribunale amministrativo22 feb 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-22
Aktenzeichen: 8 K 206/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0222.8K206.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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