Verwaltungsgericht Köln, 2024-02-22, 1 L 306/24

1 L 306/24Tribunale amministrativo22 feb 2024

Regest

1. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bei einem Streit um die weitere Teilnahme eines Bewerbers am Auswahlverfahren um die Festsetzung eines Volksfestes nach § 69 i.V.m. § 60b Abs. 1 GewO. 2. Wenn eine Bewerbung nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entspricht, verletzt ihr Ausschluss vom weiteren Verfahren nicht das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf ein faires Auswahlverfahren (vgl. auch Parallelentscheidung Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23. Februar 2024, 1 L 323/24).

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 306/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-22

Aktenzeichen: 1 L 306/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0222.1L306.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 Abs. 1 VwGO, § 60b GewO, § 69 GewO, Art. 12 GG, Art. 3 GG

Leitsätze

    1. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bei einem Streit um die weitere Teilnahme eines Bewerbers am Auswahlverfahren um die Festsetzung eines Volksfestes nach § 69 i.V.m. § 60b Abs. 1 GewO.
    1. Wenn eine Bewerbung nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entspricht, verletzt ihr Ausschluss vom weiteren Verfahren nicht das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf ein faires Auswahlverfahren (vgl. auch Parallelentscheidung Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23. Februar 2024, 1 L 323/24).

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

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