Verwaltungsgericht Köln, 2024-02-20, 22 K 4105/20

22 K 4105/20Tribunale amministrativo20 feb 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 4105/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-20

Aktenzeichen: 22 K 4105/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0220.22K4105.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Der Gebührenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 22.01.2020 (Geschäftszeichen: N01) und der Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 (Geschäftszeichen N02) werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA).

Am 26.11.2019 wurde der von der Klägerin betriebene Güterzug mit der Nummer N03 vor seiner Abfahrt in H. in Österreich im Auftrag der Klägerin einer Wagenuntersuchung unterzogen. Die Wagen des Zuges waren mit Klotzbremsen versehen. Laut Untersuchungsprotokoll vom 26.11.2019 wurden keine Mängel festgestellt.

Am 27.11.2019 wurde der Zug N03 nach der Fahrt von H. nach B. in Niedersachsen ausweislich des Protokolls der behördlichen Betriebsaufsicht des EBA vom selben Tage, in der Zeit von 9:00 Uhr durch drei Kontrolleure_innen der Beklagten überprüft. Festgestellt wurden gebrochene Bremssohlen (Gefahrenkategorie 3 = erheblicher Mangel).

Mit Anhörungsschreiben vom 28.11.2019 teilte das EBA der Klägerin unter Beifügung einer Fotodokumentation mit, bei der anlassbedingten wagentechnischen Untersuchung am 27.11.2019 seien an den Wagen mit den Nummern N04, N05, N06, N07 und N08 gebrochene Graugusssohlen festgestellt worden, obwohl laut Wagenuntersuchungsprotokoll vom 26.11.2019 keine Mängel festgestellt worden seien. Aufgrund der Mängel entsprächen die Wagen nicht mehr den Vorgaben des § 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (im Folgenden: EBO). Danach müssten Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften der EBO und soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthielten, anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Die Triebwagenfahrzeugführerin sei auf die Mängel hingewiesen und gebeten worden, die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen einzuleiten. Aufgrund der vorgefundenen Mängel sei der Erlass einer Ordnungsverfügung zur sicheren Durchführung des Betriebes gemäß § 2 Abs. 4 EBO beabsichtigt, hier: Durchführung einer ordnungsgemäßen wagentechnischen Behandlung gemäß Betriebsregelwerk (BRW) 4321, Abschnitt 2, Nr. 2 - Wagen technische Untersuchung -, i.V.m. Ril 936 13 - Prüfkriterien für Wagenmeister im Schienengüterverkehr -. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 06.12.2019 teilte die Klägerin mit, gemäß Allgemeinem Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) stünden Risse in den Bremssohlen nicht zwangsläufig einem sicheren Betrieb des betroffenen Waggons und der Bremsanlage entgegen, etwas anderes gelte bei durchgerissenen Bremssohlen. Die Untersuchung der Wagen bei Übergabe an sie, die Klägerin, sei gewissenhaft durchgeführt worden und habe keine Mängel ergeben. Daher werde davon ausgegangen, dass die Mängel, soweit nicht nur ein-, sondern durchgerissene Bremssohlen vorlagen, auf dem Laufweg zwischen den Orten der Wagenuntersuchung und der Kontrolle durch die Beklagte entstanden seien.

Nach Erinnerung mit E-Mail vom 10.12.2019 teilte die Klägerin unter dem 11.12.2019 mit, dass die Triebfahrzeugführerin veranlasst habe, dass die fraglichen Bremsen ausgeschaltet und gekennzeichnet worden seien und die Bremsberechnung neu erstellt worden sei. Eine Weiterfahrt sei erst nach Erteilung einer entsprechenden Fahrplanabweichung der DB Netz AG erfolgt; die Beteiligten Wagenhalter seien informiert worden.

Mit Bescheid vom 22.01.2020 setzte das EBA für die Überwachungsmaßnahme Gebühren in Höhe von insgesamt 810,- Euro auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (im Folgenden: BEVVG) i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ziffer 1.2 BEGebV für die „Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften aufgrund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde“, ausgehend von einem Gebührenrahmen von 300,- bis 1.000,- Euro, ein angefallener Zeitaufwand von insgesamt 3,00 Stunden angesetzt und ein Betrag von 300,- Euro bestimmt worden sei. Ferner sei nach Ziffer 1.3 BEGebV für „Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist“, ausgehend von einer 1/4 Stundenpauschale BEGebV von 30,-Euro, ein angefallener Zeitaufwand von 3,75 Stunden angesetzt und ein weiterer Betrag von 450,- Euro ermittelt worden.

Konkret stelle sich der angefallene Verwaltungsaufwand für die genannten Amtshandlungen wie folgt dar:

Geb.-Pos.DatumZeitTätigkeit
1.227.11.20191,00 STDB. N03 Überwachung vor Ort
1.227.11.20191,00 STDÜberwachung vor Ort
1.227.11.20191,00 STDZugkontrolle N03 in B. West
1.327.11.20192,00 STDDurchführung des Anhörungsverfahren
1.310.12.20190,75 STDNachfrage bezgl. der Stellungnahme Triebfahrzeugführerin (Nachfrage per E-Mail)
1.306.01.20201,00 STDDurchführung des Anhörungsverfahrens

Im Rahmen der Zugkontrolle seien an den Wagen die benannte Anzahl gebrochener und durchgerissene Bremssohlen festgestellt worden: N04 (2), N05 (1), N06 (2), N07 (1) und N08 (1).

Die Bremsen seien nicht unbrauchbar gemacht und nicht entsprechend gekennzeichnet worden. Dies sei sodann veranlasst worden. Fahrzeuge dürften nach § 2 Abs. 1 EBO nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen der EBO genügten und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthielten, den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Dabei forderten die als anerkannte Regeln der Technik geltenden Bestimmungen der Europäischen Normen (EN), sowie der DIN 27 200 Zustand der Eisenbahnfahrzeuge (Grundsätze und Begriffe für den betriebssicheren Zustand), dass diese aufgestellten Regeln, sowie der in der DIN-Norm 27 205-1:2017-03, Tab. 1 dargestellte technische Sollzustand zu jeder Zeit beim Betrieb der Fahrzeuge zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit zu gewährleisten sei. Eine Gefährdung der Betriebssicherheit sei danach durch das gebrochene Reibelement (Bremssohle) der Klotzbremse gegeben, da dies nicht dem technischen Sollzustand entsprochen habe. (DIN 27 205-1:2017-03, Tab. 1 #Zustand der Bauteile, laufende Nr. 1.4). Durch das Nichteinhalten sicherheitsrelevanter Regelungen und das Fehlen eines Nachweises gleicher Sicherheit liege zugleich ein Verstoß gegen die EBO vor. Es sei davon auszugehen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Zugbildung vorgelegen und durch den verantwortlichen Wagenuntersuchungsbeamten hätten festgestellt werden müssen, denn es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine solche Menge an Bremssohlen (insgesamt sieben an fünf Wagen) auf der genannten Strecke breche oder durchreiße. Aufgrund der nachfolgend ergriffenen Maßnahmen habe das Verwaltungsverfahren ohne die Einleitung aufsichtsrechtliche Maßnahmen abgeschlossen werden können. Die anlassbedingte Überwachung sei eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des § 3 Abs. 4 BEVVG. Aufgrund des Mangels habe die Klägerin Anlass für die Überwachung gegeben. Die Gebührenhöhe ergebe sich aus dem Gebührenverzeichnis zur BEGebV (hier: Gebühr Nr. 1.2 = „nach Aufwand zwischen 300 und 1000 Euro“) unter Berücksichtigung eines tatsächlich angefallenen Zeitaufwandes von insgesamt 3 Stunden und eines pauschalen Stundensatzes von 120 Euro. Darüber hinaus seien als individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße (beginnend ab Anhörung) gebührenpflichtig (Gebühr 1.3 = nach Zeitaufwand). Unter Berücksichtigung eines tatsächlichen Zeitaufwandes von insgesamt 3,75 Stunden sowie eines pauschalen Stundensatzes von 120,- Euro, ergebe sich daher eine Gebührenhöhe von insgesamt 810,- Euro.

Die Klägerin legte hiergegen am 30.01.2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ein fehlerhaftes Verhalten sei ihr nicht nachzuweisen. Zudem stünden Risse in den Bremssohlen einem sicheren Eisenbahnbetrieb nicht zwangsläufig entgegen. Soweit diese tatsächlich durchgerissen gewesen seien, werde davon ausgegangen, dass dieses Schadensbild erst auf dem Laufweg entstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 wies das EBA den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die fehlende Ausschaltung und Kennzeichnung von Wagen mit gebrochener oder durchgerissener Bremssohle sei gegen die Vorgaben der DIN 27 2051-1 :2017-03, Tab. 1 Nr. 1.4 in Verbindung mit den Regeln der AVV verstoßen worden. Diese Vorgaben seien anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 2 EBO, sodass ein Verstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG gegen eine auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung gegeben sei. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass die Mängel bereits vor Fahrtantritt vorgelegen haben. Darüber hinaus handele es sich bei der hier in Rede stehenden anlassbedingten Überwachung um eine Maßnahme im Sinne von § 5a Abs. 2 AEG, die gegenüber der Klägerin als Betreiberin und damit als verantwortliche Stelle wahrgenommen worden sei. Somit habe diese auch die aus der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, in Gestalt der anlassbedingten Überwachung, resultierenden Gebühren zu tragen. Auch die Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 31.07.2020 Klage erhoben.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Wagenuntersuchung am 26.11.2019 sei ohne Auffälligkeiten gewesen. Diese sei nach einer Richtlinie des internationalen Eisenverbandes UIC (Richtlinie 474) für die gesamte Fahrt gültig. Aus der von der Beklagten zitierten DIN und somit aus den anerkannten Regeln der Technik ergebe sich zudem nicht, dass der dort beschriebene technische Zustand zu jeder Zeit während einer Fahrt vorliegen müsse. Bestandteil der anerkannten Regeln der Technik sei ein System mit Untersuchungen und Instandhaltungsmaßnahmen. Ein solches existiere bei der Klägerin und werde auch befolgt. Es sei unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung am 27.11.2019 Bremssohlen durchgebrochen gewesen seien, jedoch hätten eher zwei als sieben Durchrisse vorgelegen. Auch sei es üblich und normal, dass auf einer Fahrt wie vorliegend von 915 km Bremssolen durchreißen. Hingegen könne sich die Beklagte auf eine allgemeine Lebenserfahrung, dass die Durchrisse bereits bei Zugbildung vorgelegen hätten, nicht berufen. Dagegen spreche auch der Untersuchungsbericht vom 26.11.2019. Jedenfalls aber fehle es an der nach § 7h Abs. 1 AEG vorausgesetzten individuellen Zurechenbarkeit einer durch die Beklagte erbrachten öffentlichen Leistung, wobei es für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach Ziff. 1.2 BEGebV einer Pflichtwidrigkeit eines Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift bedürfe. Eine solche habe der Klägerin aber gerade nicht nachgewiesen werden können. Eine Gebühr nach Ziff. 1.3 BEGebV habe schon deshalb nicht erhoben werden dürfen, weil eine Gefahrenabwehrverfügung nicht erlassen worden sei. Es fehle daher an einer Grundlage, ein Anhörungsverfahren abzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid des EBA vom 22.01.2022 (Geschäftszeichen: N01) und den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 (Geschäftszeichen: N02) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für die Klägerin nur zwei durchgehende Risse erkennbar seien, sei vermutlich der Bildqualität geschuldet. Es werde unverändert angenommen, dass innerhalb eines Tages nicht insgesamt sieben Bremssohlen reißen würden, was für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wagenuntersuchung spreche. Es sei nicht auszuschließen, dass Brüche, die - wie hier - auch als durchgehende Haarrisse auftreten könnten in der Winterzeit bei schlechter Witterung und schlechten Lichtverhältnissen bzw. in der Dämmerung (hier: Wagenuntersuchung vom 26.11.2019, bis 17:00 Uhr) übersehen worden seien. Auf eine Breite der Risse von mehr als 25 mm komme es bei den hier vorliegenden Graugussbremssohlen nicht an.

Werde ein Mangel und somit ein Rechtsverstoß festgestellt, so habe die verantwortliche Stelle, hier die Klägerin als Betreiberin des Zuges, auch die aus der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, hier die anlassbedingte Überwachung, resultierenden Gebühren zu tragen. Die individuelle Zurechenbarkeit eines Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift verlange nicht dessen Pflichtwidrigkeit. Aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht und mit Blick auf § 5a Abs. 2 AEG müsse ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift bejaht werden, wenn im Rahmen einer Kontrolle mangelhafte Bremssohlen festgestellt werden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob eine zuvor durchgeführte Wagenuntersuchung keine Mängel ergeben habe. Würde man in so einem Fall einen Rechtsverstoß ablehnen, so könne das EBA seinen gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG nicht mehr nachkommen, da der Tatbestand dieser Befugnisnorm nicht erfüllt wäre. Werde ein Rechtsverstoß festgestellt, dürften Gebühren für die Kontrollmaßnahmen nach Ziff. 1.2 BEGebV stets erhoben werden. Jedenfalls aber wäre der Klägerin eine Verletzung der Pflichten vorzuwerfen, nur Fahrzeuge zu betreiben, die den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO genügen sowie gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG den Eisenbahnbetrieb sicher zu führen. Die Erstellung von Anhörungsschreiben und die damit verbundenen Sachverhaltsermittlungen stellten grundsätzlich Maßnahmen im Sinne der Ziff. 1.3 BEGebV dar. Das behördliche Handeln müsse dabei der Gefahrenabwehr gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG dienen, was hier der Fall gewesen sei. Denn das Anhörungsverfahren und die weitere Kommunikation sollte den korrekten Umgang mit den festgestellten Mängeln gemäß der einschlägigen DIN und den Regelungen der AVV gewährleisten.

Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Gebührenbescheid des EBA vom 22.01.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 01.01.2020 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Danach ist der Gebührenbescheid bereits insoweit rechtswidrig, als durch ihn gestützt auf Teil I Ziffer 1.2 der Anlage 1 zur Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV) eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 360,- Euro festgesetzt wird. Denn dieser Gebührentatbestand verstößt nach Auffassung der Kammer gegen höherrangiges Recht und ist damit unwirksam.

Rechtsgrundlage der vorgenannten Tarifstelle ist § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.06.2017 (gültig vom 14.08.2018 bis 05.12.2020) i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der Fassung vom 11.06.2019 (gültig vom 01.09.2019 bis 15.06.2020) i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung vom 18.07.2016 (gültig vom 14.08.2018 bis 30.09.2021) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 18.07.2016 i.V.m. Anlage 1 Teil I Ziffer 1.2 BEGebV vom 26.07.2018 (gültig vom 14.08.2018 bis 05.12.2019).

Der Gebührentatbestand in Ziffer 1.2 BEGebV bestimmt, dass für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften aufgrund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde, Gebühren „nach Aufwand von 300 bis 1000 Euro“ erhoben werden. Dieser Gebührentatbestand steht nicht im Einklang mit § 26 Abs. 1 a AEG in der hier maßgeblichen Fassung. Denn der Verordnungsgeber durfte gemäß § 26 Abs. 1a AEG in der hier maßgeblichen Fassung - wie auch schon nach der Vorgängerfassung vom 20.07.2017 (gültig vom 14.08.2018 bis 31.08.2019) - keine Rahmengebühr festlegen. In Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gemäß § 7a Abs. 1 AEG durften die Gebühren vielmehr nur als Zeitgebühr oder als Festgebühr festlegt werden. Bei der hier festgelegten Gebühr handelt es sich nicht um eine Zeitgebühr bzw. jedenfalls nicht um eine ordnungsgemäß bestimmte Zeitgebühr,

vgl. VG Köln, Urteil vom 12.06.2023 - 22 K 3176/20 - und Urteile vom 10.07.2023 - 22 K 2899/20 - und - 22 K 2833/20 - (sämtlichst nicht rechtskräftig), in Verfahren betreffend Gebührenfestsetzungen der Beklagten nach Ziff.1.2 der Anlage 1 Teil I BEGebV i.V.m. § 26 Abs. 1a AEG in der hier maßgeblichen Fassung.

Die in Ziffer 1.2 BEGebV festgelegte Gebühr enthält eine Mindest- und eine Höchstgebühr.

Soweit bei einer Zeitgebühr eine Mindest- und Höchstgebühr vorgesehen ist, verstößt der Gebührentatbestand gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und ist, wenn es insoweit an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt, unwirksam. So liegt der Fall hier.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 47.

In Ziffer 1.2 BEGebV werden nach den Erkenntnissen der Kammer durch die Beklagte sämtliche der Tarifstelle unterfallenden Amtshandlungen, die einen Zeitaufwand von weniger als 2,5 Stunden verursachen, unterschiedslos mit einer Gebühr von 300,- Euro und sämtliche Amtshandlungen, die einen Zeitaufwand von mehr als 8,33 Stunden verursachen, unterschiedslos mit einer Gebühr von 1.000,- Euro belegt. Dabei geht die Beklagte von einem Stundensatz in Höhe von 120 Euro bzw. von 30 Euro je angefangene Viertelstunde aus (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEGebV). Durch die Einführung einer solchen Kappungsgrenze bei 300,- Euro bzw. 1.000,- Euro wird also wesentlich Ungleiches gleichbehandelt. Damit dieser Verstoß gerechtfertigt ist, bedarf es eines hinreichenden sachlichen Grundes. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen sachlichen Grund im Falle des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) darin gesehen, dass die ansonsten stets weiter steigenden Beträge abschreckend auf ein an sich gesetzlich gewünschtes Verhalten wirken. Es hat ausgeführt, dass das Abschreckungsverbot des § 10 Abs. 2 IFG gerade dazu diene, dem Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes (BT-Drs. 15/4493 S. 6) effektive Wirkung zu verschaffen. Der Bürger soll von dem gesetzgeberisch gewünschten Verhalten der Erlangung von amtlichen Informationen nicht durch zu hohe Belastungen abgehalten werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10. 2020 - 10 C 23/19 -, juris, Rn. 26 f.

Ein vergleichbarer Rechtfertigungsgrund ist für die hier in Rede stehende Gebührentarifstelle nicht ersichtlich. Die Vertreterin des EBA hat hierzu - insbesondere zu den vorgenannten bei der Kammer geführten Verfahren - ausgeführt, dass die Kappungsgrenzen dazu dienten, den betroffenen Eisenbahnunternehmen die maximal möglichen Gebühren für die in Ziffer 1.2 BEGebV beschriebenen Amtshandlungen des EBA transparent zu machen. Ob dies einen hinreichend sachlichen Grund darstellen könnte, um den Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Denn er hat jedenfalls in den gesetzlichen Grundlagen der Gebührenerhebung keinen Ausdruck gefunden. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Verordnungsgeber ermächtigt sein soll, Festgebühren und Zeitgebühren zu bestimmen. Zeitgebühren sind Kappungsgrenzen in der hier gegebenen Form jedoch grundsätzlich fremd. Dies ergibt sich bereits aus den Begriffsbestimmungen in § 11 Bundesgebührengesetz (BGeb). Danach sind Zeitgebühren solche Gebühren, die nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmt werden (Nr. 2), während Rahmengebühren durch Rahmensätze bestimmt werden (Nr. 3). Hätte der Gesetzgeber es hier dem Verordnungsgeber erlauben wollen, die Zeitgebühr nach § 11 Nr. 2 BGebG mit Rahmensätzen nach § 11 Nr. 3 BGebG zu kombinieren, hätte er dies ausdrücklich regeln und einen sachlichen Grund für ein derartiges Abweichen von der überkommenen gebührenrechtlichen Terminologie angeben müssen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 12.06.2023 - 22 K 3176/20 - und Urteile vom 10.07.2023 - 22 K 2899/20 - und - 22 K 2833/20 -.

Da es für die Gebührenerhebung insoweit bereits an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehlt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Gebührentatbestand hier erfüllt war und ob die festgesetzte Gebühr der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden ist.

Der Gebührenbescheid erweist sich auch im vorliegenden Fall darüber hinaus als rechtswidrig.

Er verfügt mit Teil I Ziffer 1.3 der Anlage 1 zur BEGebV zwar über eine taugliche Ermächtigungsgrundlage (dazu 1.). Auch führt die bestehende formelle Rechtswidrigkeit nicht zu seiner Aufhebung (dazu 2.). Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 450,- Euro erweist sich aber der Höhe nach als materiell rechtswidrig (dazu 3.).

Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.06.2017 i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 1a AEG in der Fassung vom 11.06.2019 i. V. m. § 7h Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung vom 18.07.2016 i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 BEGebV in der Fassung vom 18.07.2016 i. V. m. Anlage 1 Teil I Ziff. 1.3 BEGebV in der Fassung vom 26.07.2018. Danach werden für Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist, Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Der Bescheid vom 22.01.2020 ist zwar formell im Ergebnis rechtswidrig, weil die Klägerin entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass des Gebührenbescheids nicht angehört worden ist. Ein Ausnahmefall des § 28 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. Dieser formelle Rechtsverstoß ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung hier im Rahmen des Wiederspruchverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wurde.

Die Gebührenfestsetzung erweist sich als der Höhe nach rechtswidrig.

Nach Ziffer 1.3 der Anlage 1 Teil I zur BEGebV vom 26.07.2018 (gültig vom 14.08.2018 bis 05.12.2019) bzw. in der inhaltlich gleichlautenden Fassung vom 26.11.2019 (gültig vom 06.12.2019 bis 23.06.2020) werden für Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist, Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Der Bescheid enthält insoweit zur Begründung folgende tabellarische Aufschlüsselung der abgegoltenen Amtshandlungen:

Geb.-Pos.DatumZeitTätigkeit
1.327.11.20192,00 STDDurchführung des Anhörungsverfahrens
1.310.12.20190,75 STDNachfrage bezüglich der Stellungnahme Triebfahrzeugführerin (Nachfrage per E-Mail)
1.306.01.20201,00 STDDurchführung des Anhörungsverfahrens

Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es der Beklagten, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand nachvollziehbar zu dokumentieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2019 - 9 A 325/16 -, juris, Rn. 9.

Die Anforderungen sind hier in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend erfüllt.

Zwar diente die Durchführung des Anhörungsverfahrens dem Grunde nach der Beseitigung des festgestellten Verstoßes und der Verhütung künftiger Verstöße. Die für die „Durchführung des Anhörungsverfahrens“ unter dem 27.11.2019 angesetzten 2,0 Stunden stellen sich jedoch in zeitlicher Hinsicht als offensichtlich überhöht dar.

Der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand wird weder im Bescheid vom 22.01.2020 bzw. Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 noch an anderer Stelle, im Verwaltungsvorgang oder durch eine Stellungnahme im Klageverfahren, näher dokumentiert und aufgeschlüsselt. Damit ist zunächst einmal unklar, welche Tätigkeiten die Beklagte insoweit überhaupt erfasst hat. Dazu ist anzumerken, dass die gedankliche Befassung mit der Sache und die Bewertung, ob ein Verstoß vorliegt, Teil der Überprüfung und nicht der Anhörung ist. Die eigentliche Überprüfung, mithin die rechtliche Bewertung und Feststellung eines Verstoßes, wäre demnach unter die Tarifstelle Ziffer 1.2 BEGebV und nicht unter die Ziffer 1.3 BEGebV in Ansatz zu bringen gewesen, wie es die Beklagte nach dem Erkenntnisstand der Kammer aus dem Verfahren 22 K 3176/20 in der Vergangenheit praktiziert hat. Ebenfalls rechtswidrig wäre es, Aufwand für die Erstellung des Gebührenbescheides hier zu berücksichtigen. Jedenfalls aber ist nichts ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen worden, dass den Schluss rechtfertigt, dass das Abfassen und Versenden des knapp eineinhalbseitigen Anhörungsschreibens 2,0 Stunden gedauert hat.

Entsprechendes gilt für die weiteren unter Tarifstelle Ziff. 1.3 BEGebV erfassten Tätigkeiten.

So stellen sich auch die für die am 10.12.2019 vorgenommene „Nachfrage bezüglich der Stellungnahme der Betriebsfahrzeugführerin“ angesetzten 0,75 Stunden in zeitlicher Hinsicht als offensichtlich überhöht dar. Die im Verwaltungsvorgang befindliche, per E-Mail vorgenommene Nachfrage an die Klägerin (Bl. 52 der Akte) umfasst drei Sätze. Daher stellt sich der Ansatz einer ¾ Stunde ohne nähere Begründung, die auch insoweit weder in den Bescheiden noch im Verwaltungsvorgang zu finden ist, als nicht haltbar dar.

Auch die dritte unter Ziffer 1.3 BEGebV erfasste Position, die bezüglich einer Tätigkeit am „06.01.2020 bezeichnet ist mit „Durchführung des Anhörungsverfahrens“ stellt sich als nicht gerechtfertigt dar.

Zwar ist die Durchführung eines Anhörungsverfahrens - wie ausgeführt - dem Grunde nach von der Tarifstelle Ziff. 1.3 BEGebV erfasst. Es ist jedoch dem Bescheid vom 22.01.2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 und auch dem Verwaltungsvorgang schon im Ansatz nicht zu entnehmen, welche Tätigkeit hiermit weiter konkret erfasst sein soll. Es ist im Verwaltungsvorgang keine Tätigkeit dokumentiert, die mit Bezug zum Anhörungsverfahren im vorliegenden Fall am 06.01.2020 durchgeführt wurde. Auch im Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid und im Rahmen der Klageerwiderung wurde dazu nichts vorgetragen. Dementsprechend liegt auch keine Aufschlüsselung zur Höhe der angesetzten Zeit von 1,0 Stunde bezüglich der „Durchführung des Anhörungsverfahrens“ vor.

Da die in Ansatz gebrachten Zeiten von 2,0 Stunden und 0,75 Stunden nicht aufgeschlüsselt sind bzw. der Anfall einer weiteren Stunde für die „Durchführung des Anhörungsverfahrens“ nicht erkennbar ist, erweist sich die Gebührenfestsetzung insoweit als nicht teilbar mit der Folge, dass die Festsetzungen insgesamt der Aufhebung unterliegen. Denn für das Gericht ist kein abtrennbarer Teil feststellbar der aufrechterhalten bleiben könnte.

Auf die darüber hinaus aufgeworfene Frage, ob es an der nach § 7h Abs. 1 AEG vorausgesetzten individuellen Zurechenbarkeit einer durch die Beklagte erbrachten öffentlichen Leistung fehlt, weil es für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach Ziff. 1.2 BEGebV einer Pflichtwidrigkeit der Klägerin hinsichtlich eines Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift bedürfte, die hier nicht anzunehmen ist, kommt es danach hier im Ergebnis nicht mehr an. Die Kammer erlaubt sich aber den Hinweis, dass insoweit Einiges für die von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung spräche, die ausgeführt hat, dass aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht und mit Blick auf § 5a Abs. 2 AEG ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift bejaht werden müsse, wenn im Rahmen einer Kontrolle mangelhafte Bremssohlen festgestellt werden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob eine zuvor durchgeführte Wagenuntersuchung keine Mängel ergeben habe. Die Klägerin unterliege der Pflicht nur Fahrzeuge zu betreiben, die den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO genügen sowie gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG den Eisenbahnbetrieb sicher zu führen. Dass jedenfalls aber eine Gebührenerhebung nach den Tarifstellen Ziff. 1.2 und 1.3 BEGebV nur im Falle eines vorwerfbaren Verschuldens der Klägerin erfolgen soll, lässt sich der BEGebV dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Gegenteiliges lässt sich wohl auch nicht ohne weiteres und zwingend aus Nr. 8 der Richtlinie des internationalen Eisenverbandes UIC (Richtlinie 474) folgern. Im Übrigen wird in Ansehung des von der Beklagten elektronisch vorgelegten Bildmaterials zum Zustand der Bremssohlen am 27.11.2019 die Darstellung der Klägerin, dass dieses nur zwei vollständig gebrochene/gerissene Bremssohlen erkennen lasse, nicht geteilt. Vielmehr lassen sich auf nahezu allen Bildern Durchrisse bzw. vollständige Brüche erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Rechtmäßigkeit des in Teil I Ziffer 1.2 der Anlage 1 zur Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV) geregelten Gebührentatbestandes. Da diese Rechtsfrage die BEGebV betrifft und nicht nur im vorliegenden Einzelfall, sondern - auch aktuell noch - für mehrere Verfahren von Bedeutung ist, ist sie grundsätzlich klärungsbedürftig. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der insoweit herangezogenen Norm um eine solche handelt, die für aktuelle Überwachungsmaßnahmen keine Gültigkeit mehr beansprucht, ist die Berufung aber auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

810,- €

festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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