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8 K 6737/19•Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-16, 8 K 6737/19
8 K 6737/19Tribunale amministrativo16 nov 2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 8 K 6737/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1116.8K6737.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2019 verpflichtet, die Grundstücke Gemarkung E.-S., Flur 0, Flurstücke 0000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 0000, 0000 und
Gemarkung A.-U., Flur 00, Flurstücke 000/000, 000/000 und 000/000 sowie
Flur 0, Flurstücke 00, 000/00, 000/00, 000/00, 0000/0, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000
mit Wirkung vom 1. April 2025 zu befriedeten Bezirken zu erklären.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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