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16 K 3063/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-20, 16 K 3063/21
16 K 3063/21Tribunale amministrativo20 ott 2023
1. In Verwaltungsvorschriften bestimmte Fristen sind keine gesetzlichen Fristen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Auf behördliche Fristen findet § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine analoge Anwendung. 2. Materiell-rechtliche Fristen müssen im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. 3. Behördliche materiell-rechtliche Fristen sind gemäß § 31 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwVfG verlängerbar, wenn es sich nicht um Ausschlussfristen im engeren Sinne handelt. 4. Ausschlussfristen im engeren Sinne, die sich auf eine reine Subventionsgewährung beziehen, können durch ständige Verwaltungspraxis begründet werden. 5. Die in Nummer 8.2.2 und 10.1.1 der "De-minimis"-Richtlinie vom 15. Dezember 2015 geregelten Fristen sind nach derzeit ständiger Verwaltungspraxis keine Ausschlussfristen im engeren Sinne. 6. Die Behörde kann die Gewährung einer Fristverlängerung in ständiger Verwaltungspraxis oder unter Vorwegnahme einer solchen durch Bestimmungen im Zuwendungsbescheid von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und so ihre Ermessensausübung vorzeichnen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-20
Aktenzeichen: 16 K 3063/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1020.16K3063.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: VwVfG §§ 31, 32
In Verwaltungsvorschriften bestimmte Fristen sind keine gesetzlichen Fristen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Auf behördliche Fristen findet § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine analoge Anwendung.
Materiell-rechtliche Fristen müssen im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen.
Behördliche materiell-rechtliche Fristen sind gemäß § 31 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwVfG verlängerbar, wenn es sich nicht um Ausschlussfristen im engeren Sinne handelt.
Ausschlussfristen im engeren Sinne, die sich auf eine reine Subventionsgewährung beziehen, können durch ständige Verwaltungspraxis begründet werden.
Die in Nummer 8.2.2 und 10.1.1 der "De-minimis"-Richtlinie vom 15. Dezember 2015 geregelten Fristen sind nach derzeit ständiger Verwaltungspraxis keine Ausschlussfristen im engeren Sinne.
Die Behörde kann die Gewährung einer Fristverlängerung in ständiger Verwaltungspraxis oder unter Vorwegnahme einer solchen durch Bestimmungen im Zuwendungsbescheid von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und so ihre Ermessensausübung vorzeichnen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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