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33 K 3267/22.PVB•Verwaltungsgericht Köln, 2023-06-05, 33 K 3267/22.PVB
33 K 3267/22.PVBTribunale amministrativo5 giu 2023
1. Der Ausdruck eines mittels Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signíerten Wahlvorschlags ist nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO. 2. Durch einen Verstoß gegen Wahlvorschriften konnte ein Wahlergebnis nur dann nicht geändert oder beeinflusst werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Vorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
Entscheidungsdatum: 2023-06-05
Aktenzeichen: 33 K 3267/22.PVB
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0605.33K3267.22PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
Normen: § 20 Abs. 5 BPersVG; § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO; § 26 BPersVG
Der Ausdruck eines mittels Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signíerten Wahlvorschlags ist nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO.
Durch einen Verstoß gegen Wahlvorschriften konnte ein Wahlergebnis nur dann nicht geändert oder beeinflusst werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Vorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
Die Wahl zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bundesamt *Name wurde entfernt wird für ungültig erklärt.
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