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22 K 5212/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-02-03, 22 K 5212/18.A
22 K 5212/18.ATribunale amministrativo3 feb 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-03
Aktenzeichen: 22 K 5212/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0203.22K5212.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Kläger:innen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2018 verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 1 hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu einem Zwölftel, die Klägerin zu 1 zu einem Sechstel und die Kläger:innen zu 2 bis 4 jeweils zu einem Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der:die jeweilige Vollstreckungsschuldner:in darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der:die jeweilige Vollstreckungsgläubiger:in vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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