progetti
8 K 5182/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-10-20, 8 K 5182/22.A
8 K 5182/22.ATribunale amministrativo20 ott 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-20
Aktenzeichen: 8 K 5182/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1020.8K5182.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 – soweit die vorgenannten Ziffern die Klägerin betreffen – verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.