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12 K 2150/20•Verwaltungsgericht Köln, 2022-05-31, 12 K 2150/20
12 K 2150/20Tribunale amministrativo31 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 12 K 2150/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0531.12K2150.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 02.04.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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