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6 L 1354/21•Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-01, 6 L 1354/21
6 L 1354/21Tribunale amministrativo1 mar 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-01
Aktenzeichen: 6 L 1354/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0301.6L1354.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Es wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Antragstellerin zur Übermittlung von Inhalten nach § 3a Abs. 2 NetzDG, zur Prüfung und Übermittlung nach § 3a Abs. 3 und 4 NetzDG, zur Information nach § 3a Abs. 6 NetzDG, zur Auskunftserteilung nach § 3a Abs. 7 NetzDG und zur Vorhaltung eines wirksamen Verfahrens für Meldungen nach § 3a Abs. 2 bis 5 NetzDG gemäß § 3a Abs. 1 NetzDG nicht verpflichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.201.500,00 Euro festgesetzt.
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