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22 K 6136/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-11-05, 22 K 6136/19.A
22 K 6136/19.ATribunale amministrativo5 nov 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-05
Aktenzeichen: 22 K 6136/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1105.22K6136.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-425) verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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