Verwaltungsgericht Köln, 2021-08-31, 14 K 6369/17.A

14 K 6369/17.ATribunale amministrativo31 ago 2021

Regest

1. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes sind bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. 2. Besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. 3. Eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit sind aktuell keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sicher

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 14 K 6369/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-31

Aktenzeichen: 14 K 6369/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0831.14K6369.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

  1. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes sind bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.

  2. Besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.

  3. Eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit sind aktuell keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sicher

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 19.4.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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