Verwaltungsgericht Köln, 2021-02-18, 14 K 378/17.A

14 K 378/17.ATribunale amministrativo18 feb 2021

Regest

1. Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.6.2017 gilt trotz „Widerrufs“ für bereits vorher anhängige Verfahren fort. 2. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes liegt aktuell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans jedenfalls dann vor, wenn er über keine (nennenswerte) Arbeitserfahrung in Afghanistan verfügt, kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat und er nicht nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.“

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 14 K 378/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 14 K 378/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0218.14K378.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

    1. Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.6.2017 gilt trotz „Widerrufs“ für bereits vorher anhängige Verfahren fort.
    1. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes liegt aktuell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans jedenfalls dann vor, wenn er über keine (nennenswerte) Arbeitserfahrung in Afghanistan verfügt, kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat und er nicht nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.“

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 4.1.2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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