Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-23, 23 K 3085/18

23 K 3085/18Tribunale amministrativo23 set 2020

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 23 K 3085/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-09-23

Aktenzeichen: 23 K 3085/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0923.23K3085.18.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 23. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2017 in der Gestalt der Berichtigungsverfügung vom 26. Februar 2018 und des Beschwerdebescheides vom 8. März 2018 verpflichtet, dem Kläger eine Zulage nach § 46 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009 auch für die Monate Januar 2015 bis März 2015 sowie für den Monat November 2015 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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