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14 K 2676/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-18, 14 K 2676/17.A
14 K 2676/17.ATribunale amministrativo18 feb 2020
1. Für afghanische Staatsangehörige besteht ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson wegen der dortigen Sicherheitslage. 2. Erwachsende und (junge) arbeitsfähige Männer können ihre Existenz in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif eigenständig sichern.
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 14 K 2676/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0218.14K2676.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: AsylG § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EMRK Art. 3
Für afghanische Staatsangehörige besteht ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson wegen der dortigen Sicherheitslage.
Erwachsende und (junge) arbeitsfähige Männer können ihre Existenz in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif eigenständig sichern.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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