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19 K 2817/26•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-07-21, 19 K 2817/26
19 K 2817/26Tribunale amministrativo21 lug 2026
1. Die materielle Beweislast für den Zugang eines per E-Mail übersandten Bescheides trägt nach § 41 Abs. 2 Sätze 2-3 VwVfG NRW die Behörde. Beruft sich der Adressat des Bescheids darauf, diesen überhaupt nicht erhalten zu haben, so ist ihm kein über diese Erklärung hinausgehendes substantiiertes Bestreiten möglich; bereits das schlichte Bestreiten löst dann regelmäßig Zweifel am Zugang aus. Etwas anderes gilt erst dann, wenn trotz des Bestreitens aufgrund der weiteren Umstände keine Zweifel am Zugang bestehen; nicht ausreichend sind bloße Zweifel an der Richtigkeit des Bestreitens. 2. Aus der Versendung einer E-Mail folgt kein Anscheinsbeweis für ihren Zugang. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, von dem Zugang einer E-Mail auszugehen, weil andere E-Mails desselben Absenders an denselben Empfänger zugegangen sind. 3. Bestreitet ein Adressat den Zugang eines Bescheides per E-Mail, so kann ihm weder ein Negativattest seines E-Mail-Providers, noch eine eidesstattliche Versicherung abverlangt werden. Die Vorlage eines Negativattests ist bereits unmöglich, weil der Provider die hierfür erforderlichen Daten zu diesem Zweck nicht speichern darf. 4. Ein Bescheid, der an einen Toten adressiert ist, ist mangels Bestimmtheit des Adressaten rechtswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm durch Umdeutung entnommen werden kann, dass der Rechtsnachfolger Adressat sein sollte. 5. Zur Frage der Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide der Soforthilfe im Land NRW
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 19 K 2817/26
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0721.19K2817.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 41 Abs 2; VwVfG § 37
Die materielle Beweislast für den Zugang eines per E-Mail übersandten Bescheides trägt nach § 41 Abs. 2 Sätze 2-3 VwVfG NRW die Behörde. Beruft sich der Adressat des Bescheids darauf, diesen überhaupt nicht erhalten zu haben, so ist ihm kein über diese Erklärung hinausgehendes substantiiertes Bestreiten möglich; bereits das schlichte Bestreiten löst dann regelmäßig Zweifel am Zugang aus. Etwas anderes gilt erst dann, wenn trotz des Bestreitens aufgrund der weiteren Umstände keine Zweifel am Zugang bestehen; nicht ausreichend sind bloße Zweifel an der Richtigkeit des Bestreitens.
Aus der Versendung einer E-Mail folgt kein Anscheinsbeweis für ihren Zugang. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, von dem Zugang einer E-Mail auszugehen, weil andere E-Mails desselben Absenders an denselben Empfänger zugegangen sind.
Bestreitet ein Adressat den Zugang eines Bescheides per E-Mail, so kann ihm weder ein Negativattest seines E-Mail-Providers, noch eine eidesstattliche Versicherung abverlangt werden. Die Vorlage eines Negativattests ist bereits unmöglich, weil der Provider die hierfür erforderlichen Daten zu diesem Zweck nicht speichern darf.
Ein Bescheid, der an einen Toten adressiert ist, ist mangels Bestimmtheit des Adressaten rechtswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm durch Umdeutung entnommen werden kann, dass der Rechtsnachfolger Adressat sein sollte.
Zur Frage der Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide der Soforthilfe im Land NRW
Der Bescheid vom 19. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,
Tatbestand
Mit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie und der anlässlich dessen auch in Nordrhein-Westfalen erlassenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Ansteckungsgeschehens (sogenannter „Harter Lockdown“) wurden die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Betätigung und Umsatzerzielung erheblicher Teile der Bevölkerung, namentlich im Dienstleistungssektor, in massiver Weise eingeschränkt. Zur Milderung der hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Notlage der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer legte der Bund das Hilfsprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ auf. Hierzu veröffentlichte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen unter dem 23. März 2020 ein Eckpunktepapier und nachfolgend ein Kurzfaktenpapier vom 30. März 2020.
Auf Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land übernahm Letzteres die eigenverantwortliche Organisation, Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfen. Dabei entschied sich das beklagte Land dazu, die Bundesmaßnahme für gewerbliche Kleinunternehmen vollständig an die Zielgruppe (Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen) weiterzureichen und zugleich auf gewerbliche Kleinunternehmen bis einschließlich 50 Beschäftigte im Rahmen eines eigenen Soforthilfeprogramms auszuweiten. Beide Maßnahmen wurden in der „NRW-Soforthilfe 2020“ gebündelt. Die federführende Verantwortung für die Organisation und Ausgestaltung des Programms lag beim damaligen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landeswirtschaftsministerium). Eine Beantragung der NRW-Soforthilfen konnte im Zeitraum zwischen dem 27. März 2020 und dem 31. Mai 2020 erfolgen. Hierzu war auf der Internet-Seite des Landeswirtschaftsministeriums,
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020,
ein Antragsformular
„Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“
abrufbar. Im Rahmen dieses Internetauftritts waren sogenannte „FAQ“ (Frequently Asked Questions) in mindestens 13 nachfolgend veröffentlichen Versionen bereitgestellt, deren Inhalt während des laufenden Bewilligungsverfahrens kontinuierlich verändert bzw. ergänzt wurde.
Auszugsweise befanden sich in den „FAQ“ u.a. folgende Aussagen:
Version vom 25.03.2020
„ Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?
Der Antragsteller versichert in dem Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistungen führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.
[…]
Muss nachgewiesen werden, wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.“
Version vom 26.03.2020
„ Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.a. sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Voraussetzung erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
oder
oder
oder
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ handelte.
Wie ist eine Überkompensation definiert?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als erforderlich wäre, um den Finanzierungsengpass zu beseitigen.
[…]
Wird immer der Maximalbetrag ausgezahlt?
Ja. Die Zuschüsse sind nach Mitarbeiterzahl gestaffelt. Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitern 25.000 Euro. Bei Überkompensation können Beträge zurückgefordert werden.“
Version vom 27.03.2020
„ Wie ist eine Überkompensation definiert?
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden - also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.“
Version vom 29.03.2020
„ Wofür darf der Zuschuss genutzt werden?
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw. zu bedienen […]. Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und damit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“
Die Bewilligung und Auszahlung der Hilfeleistungen erfolgte anschließend durch die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
Der 2023 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Erblasser) beantragte bei dem Beklagten am 3. April 2020 die Gewährung einer Soforthilfe, die ihm mit Bewilligungsbescheid vom selben Tag in Höhe vom 9.000 Euro gewährt und sodann ausgezahlt wurde. In dem Antragsformular hieß es unter
„5. Art und Umfang der Förderung:
Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.“
In dem Formular gab der Erblasser zudem u.a. folgende vorgegebene Erklärungen ab:
„6.1
Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die COVID-19-Pandemie weggefallen sind oder
die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)
[…]
6.2
Ich versichere, dass die in Nr. 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.
[…]
6.11
Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss“.
In dem Bewilligungsbescheid heißt es unter Ziff. II. („Nebenbestimmungen“) auszugsweise:
„Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel […] zurückzuzahlen. […] Die Soforthilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. […] Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor.“
Am 31. Mai 2020, dem letzten Tag des Bewilligungszeitraums, veröffentlichte das Landeswirtschaftsministerium die „Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ (nachfolgend: Soforthilferichtlinie) im Rahmen eines Runderlasses. Dieser gelte nach Ziffer 9. mit Wirkung vom 27. März 2020. In der Folge versandte der Beklagte an sämtliche Antragsteller E-Mails, in denen er auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines Rückmeldeverfahrens, den hierfür bereit gestellten Vordruck sowie auf aus seiner Sicht geltende Regelungen und Fristen hinwies. In einem den Vordrucken vorangestellten Informationsschreiben ist u.a. folgendes festgehalten:
„3. Erfassung eines Liquiditätsengpasses
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn im dreimonatigen Förderzeitraum die tatsächlich fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausgereicht haben, um die tatsächlich laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben zu bezahlen. Private und betriebliche Finanzreserven müssen nicht berücksichtigt werden.“
Nach Aufforderung durch den Beklagten füllte der Erblasser am 22. Oktober 2021 ein elektronisches Rückmeldeformular aus, in dem aus seinen Angaben automatisch ein Rückzahlungsbetrag von 7.000 Euro errechnet wurde. Zudem hieß es dort, der Erblasser erhalte in der Folge einen Schlussbescheid.
Im Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich ein Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021, in welchem der Erblasser zur Rückzahlung vom 7.000 Euro aufgefordert wird und der am selben Tag per E-Mail an den Erblasser übersandt worden sein soll. Darin heißt es zur Begründung: Die Feststellung des Liquiditätsengpasses und die Festsetzung der Soforthilfe beruhe auf § 53 LHO NRW i. V. m. der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars-CoV-2 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige“ vom 01.04.2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise sowie den Soforthilfe-Richtlinien. Nach Ziffern 3.1, 3.2, 5.2 und 5.3 der Soforthilfe-Richtlinien werde die NRW-Soforthilfe 2020 antragsberechtigten Leistungsempfängern, die die Antragsvoraussetzungen erfüllten, zunächst in voller Höhe gewährt. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Meldung der Berechnung der Höhe des Liquiditätsengpasses. Ergebe sich dabei, dass der vorläufig vollständig gezahlte Soforthilfebetrag nicht oder nur teilweise vom Liquiditätsengpass abgedeckt sei, werde die Soforthilfe nur in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt; anderenfalls sei die vorläufige Zahlung endgültig. Auf dieser Grundlage sei ein Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 Euro festzustellen und eine Soforthilfe in gleicher Höhe festzusetzen gewesen.
Am 8. Mai 2023 verstarb der Erblasser und wurde von der Klägerin als Alleinerbin beerbt.
Unter dem 5. Februar 2026 sowie dem 5. März 2026 erinnerte der Beklagte mit an den verstorbenen Erblasser adressierten Schreiben an die Rückzahlung bzw. mahnte diese an. Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hin gewährte der Beklagte ihr am 23. März 2026 Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang.
Die Klägerin hat am 21. April 2026 Klage zu dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Mai 2026 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Die Klägerin behauptet, der Schlussbescheid sei dem Erblasser nicht bekanntgegeben worden. Eine entsprechende E-Mail habe ihn nie erreicht. Sie habe von dem Rückforderungsverlangen erstmals durch das Erinnerungsschreiben Kenntnis erlangt und den Schlussbescheid erstmals durch die Gewährung von Akteneinsicht zu Gesicht bekommen. Der Schlussbescheid sei rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält den Vortrag der Klägerin für unglaubhaft. Mit dem Erblasser sei während des gesamten Verwaltungsverfahrens per E-Mail kommuniziert worden; sämtliche anderen E-Mails habe er offenbar erhalten. Aus der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Versendung der E-Mail folge ein Anscheinsbeweis des Zugangs, dem die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beklagte hat anschließend erklärt, an seinem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr festzuhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Dem steht die Erklärung des Beklagten, sein Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nicht mehr aufrecht zu erhalten, nicht entgegen. Denn ein - wie hier - einmal erklärtes Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht widerruflich. Etwas anderes gilt allenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, für die hier aber nichts erkennbar ist.
Vgl. statt aller BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 73.96 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BFH, Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17 -, NJW 2019, 877, 880.
Dass das Gericht in einem anderen Verfahren eine Rechtsauffassung vertreten hat, die nicht der des Beklagten entsprach,
vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juli 2026 - 19 K 4362/24 -, n.v.,
stellt offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar.
Die Bindung an ein Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO dürfte auch unabhängig davon eintreten, ob zum Zeitpunkt des vermeintlichen Widerrufs des Einverständnisses der Beklagten ein gleichlautendes Einverständnis der Klägerseite bereits vorlag. Dies dürfte schon daraus folgen, dass ein Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO dem jeweils anderen Beteiligten nicht notwendigerweise bekanntgegeben werden muss, die Möglichkeit eines Widerrufs des Einverständnisses aber nicht von Voraussetzungen abhängen kann, die der widerrufende Beteiligte nicht kennt.
Vgl. - jeweils m.w.N. - VGH BW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 6 S 2913/20 -, juris Rn. 4 f.; VG Minden, Urteile vom 30. Dezember 2021 - 3 K 395/20.A -, juris Rn. 13 ff., und vom 6. April 2022 - 10 K 3200/20.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Köln, Urteile vom 12. Oktober 2021 - 2 K 4649/17.A -, juris Rn. 15 ff., vom 19. Februar 2021 - 14 K 3838/17.A -, juris Rn. 14 ff., vom 1. Januar 2021 - 20 K 2397/20.A -, juris Rn. 13 ff., vom 4. Januar 2023 - 22 K 984/20.A -, juris Rn. 15 ff., und vom 3. Mai 2021 - 25 K 1856/18.A -, juris Rn. 14 f.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. Februar 2021 - 1a K 2928/20.A -, n.v., vom 30. April 2021 - 5a K 5842/17.A -, n.v., und vom 17. November 2021 - 19a K 7844/17.A -, n.v.
Selbst wenn man demgegenüber von einer Bindungswirkung erst dann ausgehen wollte, wenn die Verzichtserklärungen beider Hauptbeteiligter vorliegen,
so BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1955 - I C 86.53 -, DÖV 1965, 411, allerdings vor Inkrafttreten der VwGO und auf Grundlage von § 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für die amerikanische Zone,
wäre eine Bindungswirkung vorliegend bereits eingetreten. Denn die Klägerin hat mit der am 21. April 2026 bei Gericht eingegangenen Klageschrift auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, sodass mit Eingang des Verzichts des Beklagten am 24. April 2026 die Verzichtserklärungen beider Hauptbeteiligter vorlagen. Den Widerruf dieses Einverständnisses hat der Beklagte aber erst mit am 20. Juli 2026 eingegangenem Schriftsatz erklärt.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Danach ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides zu erheben.
Der Lauf der Klagefrist begann vorliegend frühestens mit der Gewährung von Akteneinsicht am 23. März 2026; ob sie überhaupt zu laufen begann, kann dahinstehen, weil bei Unterstellung einer Bekanntgabe am 23. März 2026 die am 21. April 2026 erhobene Klage die Klagefrist wahrt.
Eine vorherige Bekanntgabe durch die am 19. Dezember 2021 beabsichtigte elektronische Übermittlung ist nicht nachweisbar. Dies geht nach § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) zu Lasten des insoweit beweisbelasteten beklagten Landes. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der damals gültigen Fassung gilt ein Verwaltungsakt, der - wie hier - elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Diese Vorschrift macht die Drei-Tages-Fiktion des Satzes 2 vom Zugang des Verwaltungsakts abhängig und legt insoweit im Zweifel die Beweislast der Behörde auf. Solche Zweifel sind vorliegend dadurch veranlasst, dass die Klägerin den Zugang des Schlussbescheids im Dezember 2021 bestreitet. Von einem Adressaten, der den Zugang eines Bescheids überhaupt bestreitet, kann nämlich anders als von demjenigen, der dessen verspäteten Zugang behauptet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3.22 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, juris Rn. 10.
Ihm obliegt es hiernach nicht, nähere Angaben zu seinem E-Mail-Account zu machen, sein Bestreiten mit einer eidesstattlichen Versicherung zu untermauern oder gar bei einer Überprüfung seines E-Mail-Accounts aktiv mitzuwirken.
Vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 3. April 2024 - 7 U 2/24 -, juris Rn. 5.
Mit dem von dem Beklagten in den Raum gestellten Negativattest des E-Mail-Providers würde der Klägerin im Übrigen etwas Unmögliches abverlangt. Den Nachweis über den Eingang einer E-Mail - unabhängig von einer möglichen späteren Löschung durch den Empfänger aus dem Postfach - könnte der E-Mail-Provider nur aufgrund gespeicherter Verkehrsdaten erbringen. Zur Speicherung dieser ist er indes nur zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen und zur Aufdeckung und Unterbindung von Störungen berechtigt (§ 12 TDDDG). Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist rechtswidrig (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TDDDG), zudem sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zu den dargelegten Zwecken nicht mehr erforderlich sind. Den Nichterhalt der E-Mail an Eides statt versichern wiederum könnte vorliegend allenfalls der Erblasser als Adressat; dieser ist aber verstorben. Der Klägerin wäre eine Versicherung an Eides statt schon deshalb nicht möglich, weil sich diese nur auf eigene Wahrnehmungen beziehen kann.
Auch einer Anhörung der Klägerin bedurfte es vorliegend zur Gewinnung der obigen Überzeugung nicht. Denn diese ist nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides gewesen; Adressat war vielmehr ihr - bereits vor Klageerhebung verstorbener - Ehemann. Dass sich aus der Anhörung der den Zugang des Schlussbescheides bei ihrem verstorbenen Ehemann bestreitenden Klägerin belastbar die Überzeugung ergeben könnte, dass diesem der Schlussbescheid zweifelsfrei zugegangen ist, ist derart abwegig, dass es keine gerichtliche Aufklärungspflicht auslöst. Der Erblasser als Adressat des Bescheides hingegen steht aufgrund seines Versterbens zur Aufklärung nicht mehr zur Verfügung.
Dem beklagten Land kommen nicht die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugute. Die bloße Absendung einer E-Mail reicht hierfür nicht aus. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt.
Vgl. etwa BFH, Urteil vom 29. April 2025 - VI R 2/23 -, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - IX ZB 73/16 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.
Dass zuvor E-Mails des Beklagten bzgl. der Durchführung eines Rückmeldeverfahrens der Klägerin zugegangen sind, begründet ebenfalls keinen Anscheinsbeweis des Zugangs des Schlussbescheids. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagen würde, dass E-Mails auf einem E-Mail-Account immer ankommen, wenn zuvor eine E-Mail dort angekommen ist.
Auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die durch das Bestreiten der Klägerin begründeten Zweifel am Zugang des Schlussbescheids im Dezember 2021 nicht ausgeräumt. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW legt der Behörde keine formelle Beweislast auf, sondern regelt die materiell-rechtlichen Folgen der Unerweislichkeit. Die Vorschrift ändert am Erfordernis richterlicher Überzeugungsbildung, dem Amtsaufklärungsgrundsatz und der Möglichkeit einer Beweisaufnahme nichts. Sie bewirkt aber, dass bereits Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zulasten der Behörde gehen. Als zugegangen gilt ein Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW mithin nur dann, wenn an seinem Zugang keine Zweifel bestehen, und nicht schon dann, wenn mehr oder Überwiegendes für den Zugang spricht. Die Vorschrift bürdet damit der Behörde - in deren Verantwortung es stand, sich für eine vergleichsweise unzuverlässige und wenig nachweistaugliche Bekanntgabeform entschieden zu haben - ein erhebliches Risiko auf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3.22 -, juris Rn. 24; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 5. Lfg. 2024, § 41 VwVfG Rn. 88.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung besteht gleichwohl die Möglichkeit, dass aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, auf einen Zugang des Bescheids geschlossen werden kann.
Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin ergibt sich nichts dafür, dass der Erblasser den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 zeitnah zu seiner Versendung erhalten hat. Bis zum Erhalt der Zahlungserinnerung hat weder sie, noch der Erblasser in keiner Weise auf den Schlussbescheid reagiert. Danach hat sie den Erhalt des Bescheides in Abrede gestellt und diese Position konsequent beibehalten. Wie bereits dargelegt, gibt die dem Bescheid vorangegangene Kommunikation zum Rückmeldeverfahren nichts Belastbares dafür her, dass dem Erblasser auch die E-Mail mit dem Schlussbescheid zugegangen ist.
Daraus, dass die Klägerseite den Zugang des Schlussbescheides aufgrund des Ergebnisses der Rückmeldung hätte erwarten müssen, folgt für die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ebenfalls nichts. Abgesehen davon, dass die Rückmeldung keinen zeitlichen Horizont für die Übersendung eines Schlussbescheides mitteilt und - was gerichtsbekannt ist - das beklagte Land im Rahmen anderer pandemiebezogener Subventionsprogramme Schlussbescheide auch lange Zeit nach einer Rückmeldung erlässt, lässt sich aus der Erwartung eines Schlussbescheides nicht dessen Zugang folgern. Ebenso plausibel ist es, dass der Erblasser einen Schlussbescheid zwar erwartete, aber nicht erhielt. In diesem Fall ist auch nicht ersichtlich, dass er verpflichtet gewesen sein könnte, sich bei dem Beklagten nach dem womöglich untergegangenen Bescheid zu erkundigen. Den potentiellen Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts trifft keine Obliegenheit, die Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts aktiv einzufordern.
Dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, regelmäßig den Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfachs zu sichten, geht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu ihren Lasten. Denn der Bescheid wurde nicht ihr, sondern ihrem verstorbenen Ehemann bekanntgegeben. Im Übrigen würde selbst eine unterbliebene Sichtung höchstens Zweifel daran begründen, dass der Bescheid nicht zugegangen ist, nicht aber, dass er zweifelsfrei zugegangen ist, was § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW verlangt.
Das beklagte Land kann den ihm obliegenden Nachweis des Zugangs nicht führen. Dass dies zu seinen Lasten geht, bedeutet unbeschadet der entsprechenden Vorgabe des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW keine unbillige Risikoverteilung. Der Versender einer E-Mail wählt diese Art der Übermittlung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, durch Anfordern einer Eingangs- oder Lesebestätigung vorzubeugen.
Das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs hat das beklagte Land zudem dadurch gesteigert, dass es bis zu einer ersten Zahlungserinnerung mehr als vier Jahre hat verstreichen lassen. Dass es nach einem solch langen Zeitraum zu Nachweisproblemen kommen konnte, musste sich dem Beklagten bei der Art der Übermittlung durch einfache E-Mail geradezu aufdrängen. Auch dieses gesteigerte Risiko kann aus den genannten Gründen nicht dem Empfänger angelastet werden. Ihn trifft keineswegs eine Obliegenheit, sich nach dem Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes zu erkundigen.
Soweit der Beklagte annimmt, die Klägerin bestreite den Zugang des Schlussbescheides aufgrund verschiedener Veröffentlichungen von Verbänden und Rechtsanwältin im Internet, die dies nahelegten, handelt es sich um reine Spekulation, die von vornherein nicht geeignet ist, Zweifel am Zugang auszuschließen.
Zudem verfügt die Klägerin unabhängig davon, ob sich der Schlussbescheid an sie oder an ihren verstorbenen Ehemann richtet, über die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn selbst wenn sie in die durch den Bescheid begründete Rückzahlungsverpflichtung nicht als Erbin eingerückt sein sollte, weil der Bescheid dem Erblasser niemals bekanntgegeben wurde, und sie auch nicht Inhaltsadressatin des Bescheides war (s.u.), begründet der Bescheid jedenfalls den gegen sie als Erbin gerichteten Rechtsschein einer Rückzahlungsverpflichtung.
Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid dürfte bereits formell rechtswidrig sein, weil er hinsichtlich seines Adressaten unbestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn er richtet sich an eine Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits verstorben war. Mangels Bekanntgabe an den Erblasser ist der Schlussbescheid diesem gegenüber nicht wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW), sodass auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht in eine dadurch begründete Rechtsposition einrücken konnte.
Ob eine Umdeutung dahingehend, dass die Klägerin Inhaltsadressatin des Bescheides sein soll, obwohl von ihr in dem Bescheid nicht die Rede ist, ist zweifelhaft. Denn dem Beklagten war der Erbfall bei dem Erlass des Bescheides naturgemäß nicht bekannt, sodass er beabsichtigte, den Bescheid mit Wirkung gegen den Erblasser zu erlassen.
Jedenfalls aber ist der Bescheid materiell rechtswidrig. Vieles spricht dafür, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides schon daraus folgt, dass er darauf gerichtet ist, einen vorangegangenen vorläufigen Bescheid zu ersetzen, der vorangegangene Bescheid jedoch nicht vorläufig ist. Der Berichterstatter nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 23. September 2022 - 19 K 317/22 -, juris Rn. 111 ff., die er sich zu eigen macht:
Die Möglichkeit, zunächst einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt (besser: einen Verwaltungsakt, der eine vorläufige Regelung trifft) zu erlassen, der zu einem späteren Zeitpunkt durch einen abschließenden Verwaltungsakt ersetzt wird, ist allgemein anerkannt. Der Regelungsgehalt eines vorläufigen Bescheides im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen beschränkt sich darauf, dem Leistungsempfänger den Förderungsbetrag bis zur abschließenden Regelung des Sachverhaltes zuzuweisen. Dieser Vorbehalt schränkt die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes in der Form ein, dass er sich auf andere Weise i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG (NRW) erledigt, wenn er durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt wird. Der Vorbehalt ist damit unselbständiger Bestandteil der Hauptregelung des Ausgangsbescheides und betrifft dessen innere Wirksamkeit. Da dem Leistungsempfänger allein eine vorläufige Rechtsposition zugewiesen ist, muss sich die Schlussentscheidung nicht an den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG (NRW) messen lassen. Einer Aufhebung des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides bedarf es folglich nicht.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99, juris Rn. 23 ff und Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 - 247, Rn. 15 ff,; OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 708/88 -, NVwZ 1991, 588; Stelkensin: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 245 f.
Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang muss sich aus diesem selbst ergeben. Der Vorbehalt muss dabei, schon um dem in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zum Ausdruck kommendem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Dies kann ausdrücklich oder in sonstiger unmissverständlicher Weise erfolgen. Wird ein Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich unter Vorbehalt gestellt, ist von einer endgültigen Regelung auszugehen, auch weil bei Auslegung eines Verwaltungsaktes Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
Vgl. Stelkens*,* a. a. O, § 35 Rn. 247, u. a. unter Hinweis auf namentlich OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990, a. a. O.
Insbesondere die in § 165 Abs. 1 Satz 3 AO, § 41a Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III getroffenen Regelungen bieten Anhalt für die Konkretisierung der Bestimmtheitsanforderungen. Die genannten Vorschriften betreffen spezialgesetzlich Konstellationen, in denen ein vorläufiger Verwaltungsakt ergehen darf, und verlangen, dass Umfang bzw. Grund und Umfang der Vorläufigkeit in dem entsprechenden Bescheid anzugeben sind. Diese Vorgaben lassen sich als Ausdruck von allgemein für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes geltenden Anforderungen auffassen.
Eine vom ursprünglichen Bescheid abweichende Regelung in einem diesen ersetzenden Schlussbescheid kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und soweit sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a. a. O, Rn. 17 sowie OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990, a. a. O., (S. 589).
Eine Behörde darf vorbehaltlich spezialgesetzlicher Ermächtigungen eine Regelung in einem Verwaltungsakt nicht nach Belieben nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Das ist bei einer tatsächlichen Ungewissheit nur dann der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten.
BVerwG, Urteil vom 19. November 2009, a. a. O. Rn. 21.
Das Vorliegen einer solchen Ungewissheit ist aber nur Voraussetzung dafür, einen vorläufigen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen. Es besagt hingegen nicht, dass eine Regelung auch tatsächlich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Regelung getroffen wurde. Einer solchen Unsicherheit kann ggf. auch mit anderen Instrumenten wie z.B. einem Widerrufsvorbehalt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW) begegnet werden. Ob eine Leistungsbewilligung ggf. unter dem Vorbehalt einer abschließenden Regelung oder einem Widerrufsvorbehalt steht, unterliegt der Würdigung des jeweiligen Einzelfalles. Für den Vorbehalt einer abschließenden Regelung kann dabei sprechen, dass der Förderbescheid die endgültige Höhe in jedem Fall variabel hält. In diesem Fall muss der Leistungsempfänger nämlich in jedem Fall mit einer späteren Festsetzung des Förderungsbetrages rechnen. Bei einer vorbehaltlosen Förderung darf er hingegen davon ausgehen, dass der Widerrufsfall nur bei atypischem Geschehensablauf eintritt und die Ausübung eines Widerrufes auch dann nicht zwingend ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 26.
Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts einschließlich entsprechender Nebenbestimmungen ist dabei analog der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes.
BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 14; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 71.
Neben dem Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie des Antragsformulars können auch weitere Erkenntnisse den auslegungsrelevanten Empfängerhorizont des Leistungsempfängers beeinflussen und damit für die Auslegung des Bescheides relevant werden. Dabei kann allerdings nur auf solche Quellen - namentlich behördliche Verlautbarungen - abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides bereits veröffentlicht waren und daher dem Leistungsempfänger bekannt oder zumindest für ihn erkennbar waren. Nicht nach außen kundgetane Vorbehalte sind unerheblich.
Zu den für den Empfängerhorizont besonders relevanten Informationsquellen zählen vorliegend die auf der Antragsplattform des Beklagten bereitgestellten „FAQ“. Denn mittels dieser Informationen hat der Beklagte als Zuwendungsgeber über das federführende Landeswirtschaftsministerium den Zuwendungsempfängern gegenüber unmittelbar Voraussetzungen und Verfahren des Soforthilfeprogramms kommuniziert. Etwaigen Verlautbarungen von Ministerien des Bundes kommt kein gleiches Gewicht zu, weil und soweit sie nicht zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger kommuniziert wurden. Ein verständiger Empfänger in der Situation des Antragstellers darf auf die in den FAQs des Zuwendungsgebers bestimmten Maßgaben in aller Regel vertrauen. Er muss nicht ergänzend schwerer greifbare Bundesquellen sichten und auf etwaige Widersprüche zu den Verlautbarungen des Zuwendungsgebers überprüfen.
Völlig unerheblich für die Bestimmung des Bescheidinhaltes ist der vom Beklagten angeführte Umstand, dass sich gemessen an der Gesamtzahl der Soforthilfeleistungsempfänger nur ein verhältnismäßig geringer Teil gerichtlich gegen die Schlussbescheide zur Wehr gesetzt hat. Der objektive Empfängerhorizont wird hierdurch in keiner Weise tangiert. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass viele Empfänger, zumal in einer wirtschaftlichen Notlage, das mit einer Klage einhergehende Prozesskostenrisiko gescheut haben. Dies gilt umso mehr, als sie insbesondere aufgrund der vom Beklagten in den gegen die E-Mails zum eingeforderten Rückmeldeverfahren gerichteten Klageverfahren verfolgten Praxis der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten damit rechnen mussten, dass er sich - wie zum Teil auch geschehen - erneut verfahrenskostenintensiver anwaltlicher Hilfe bedienen würde. Entsprechendes gilt für den Einwand des Beklagten, dass im Rückmeldeverfahren über 60.000 Soforthilfeempfänger freiwillig erklärt hätten, mangels eines Liquiditätsengpasses auf die Zuwendung zu verzichten, zumal auf der Hand liegt, dass zahlreiche Zuwendungsempfänger diese Erklärung abgegeben haben, weil sie auf ein rechtmäßiges Verhalten des an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten vertraut haben.
Ähnlich VG Köln, Urteil vom 16. September 2022 - 16 K 125/22 -, juris Rn. 103.
Nach den dargelegten Maßstäben vermag die Kammer die Vorläufigkeit der ursprünglichen Bewilligung nicht festzustellen […].
Der Beklagte sieht im Einklang mit der von ihm angeführten Ziffer 5.3 der Soforthilferichtlinie eine zum Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes berechtigende Ungewissheit in der Höhe des aus seiner Sicht für die abschließende Festsetzung der Höhe der Soforthilfe maßgeblichen Liquiditätsengpasses. In Anlehnung an diese Bestimmung behauptet er, die Soforthilfebewilligung vom 30. März 2020 habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Höhe der Soforthilfe in jedem Fall nach Durchführung eines obligatorischen Rückmeldeverfahrens auf Grundlage der Berechnung des Liquiditätsengpasses abschließend festzusetzen gewesen sei. Für einen solchen Vorbehalt geben indes weder der Bewilligungsbescheid noch die zu dessen Auslegung aus objektiver Empfängersicht heranzuziehenden Informationsquellen etwas her.
Dass die vom Beklagten angeführte Soforthilferichtlinie vom 31. Mai 2020 unter Ziffer 5.3 ein obligatorisches Rückmeldeverfahren einschließlich entsprechender Rückzahlungsverpflichtungen der Leistungsempfänger vorsieht und damit die Vorläufigkeit der Bewilligung offensichtlich voraussetzt, ist für die Bestimmung des Regelungsgehalts des Bewilligungsbescheids vom 30. März 2020 nicht maßgeblich. Die Soforthilferichtlinie gehört nicht zum insoweit auslegungsrelevanten Empfängerhorizont, weil sie erst mehr als zwei Monate nach Erlass des Bewilligungsbescheids veröffentlicht wurde. Die Ausführungen des Beklagten zur rückwirkenden Anwendbarkeit der Soforthilferichtlinie gehen an diesem Ansatz vorbei. Es handelt sich bei ihr im Übrigen nicht um eine unmittelbar im Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger relevante Rechtsnorm, sondern um eine zunächst nur nach innen wirkende Handlungsanweisung des federführenden Landeswirtschaftsministeriums gegenüber den ihm nachgeordneten Bezirksregierungen.
Allein aus dem Umstand, dass angesichts der Unklarheiten, in welcher Höhe sich ein Liquiditätsengpass bei den jeweiligen Antragsstellern ergeben würde, eine vorläufige Bewilligung der Soforthilfen hätte erfolgen können, folgt aus den vorstehenden Erwägungen nicht, dass der Beklagte die Soforthilfebewilligung auch unter einen entsprechenden Vorbehalt gestellt hat. Die Vorläufigkeit ergibt sich weder unmittelbar aus dem Bescheid selbst noch aus den weiteren den auslegungsrelevanten Empfängerhorizont bestimmenden Umständen. Entgegen der Darstellung des Beklagten bewirken diese keineswegs, dass sich die Vorläufigkeit der Bewilligung „jedem Verständigen“ „hätte aufdrängen müssen“ bzw. „hätte klar sein müssen“. Im Gegenteil fehlt es hierfür an tragfähigen Anhaltspunkten.
Im Sprachgebrauch des Bewilligungsbescheids vom 30. März 2020 findet der vom Beklagten behauptete Vorbehalt der Vorläufigkeit nicht einmal andeutungsweise Ausdruck. Namentlich die Überschrift des Bescheides, der Bewilligungstenor unter Ziffer 1. und die übrigen (Neben-)Bestimmungen enthalten keine entsprechenden Formulierungen. Für einen vorläufigen Verwaltungsakt typische Wendungen wie „Vorläufige Bewilligung“, „Ich bewillige Ihnen folgende Leistungen vorläufig“, „Dieser Bescheid ist (teilweise) vorläufig“ etc. finden sich an keiner Stelle.
Vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 - 20 K 7488/20 -, juris Rn. 104.
Das Fehlen jeglichen grammatikalischen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Bewilligung steht der gebotenen Eindeutigkeit und Bestimmtheit eines solchen Vorbehalts entgegen. Es liegt sogar nahe, dass es sie bereits für sich gesehen ausschließt. Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch dem übrigen Inhalt des Bescheides und den zu dessen Auslegung heranzuziehenden Informationsquellen lässt sich nichts für die Vorläufigkeit der Bewilligung entnehmen.
Dass der Klägerin die Auszahlung einer einmaligen „Pauschale“ in Höhe von 9.000,- € bewilligt wurde, lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgt ist. Der allgemeine Zweck von Pauschalisierungen, exakte Berechnungen zu vermeiden, legt eher das Gegenteil nahe. Unter einer Pauschale wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Geldbetrag verstanden, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen einzelnen Posten zusammensetzt, ohne Spezifizierung abgegolten wird,
vgl. nur: https://www.duden.de/rechtschreibung/Pauschale.
Ein Vorbehalt der späteren Spezifizierung ist dem Begriff der Pauschale nicht zu eigen. Vielmehr hat die Pauschalisierung in vielen Fällen endgültigen Charakter.
Der vom Beklagten angeführte mehrmonatige Bewilligungszeitraum ist ebenfalls kein Indiz für eine bloß vorläufige Regelung. Die Festlegung von solchen Zeiträumen gehört zum Standard von Subventionsverfahren. Sie dient zunächst nur der Definition der Zuwendung und ihres Zwecks durch Zuordnung zu dem bestimmten Zeitraum. Nach der Erfahrung der Kammer finden sich derartige Bestimmungen in einer Vielzahl eindeutig nicht vorläufiger Subventionsbewilligungen. Sie sind oftmals mit einer Pflicht zur Vorlage von Verwendungsnachweisen verknüpft, deren Nichterfüllung einen späteren Widerruf einer - endgültigen - Bewilligung ermöglicht.
Ebenso wenig rechtfertigt die Zweckbestimmung in Ziffer 2. des Bewilligungsbescheides die Annahme eines Vorbehalts der Vorläufigkeit. Entsprechende Zweckbestimmungen finden sich vor dem Hintergrund, dass die einschlägigen Haushaltsordnungen des Bundes bzw. der Länder (vgl. jeweils §§ 23, 46) Zuwendungen außerhalb der Verwaltung nur für die Erfüllung eines bestimmten Zweckes zulassen, regelmäßig in Subventionsbescheiden. Sie dienen insbesondere dazu, eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen und bei zweckwidriger Verwendung den späteren Widerruf der - endgültigen - Bewilligung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu ermöglichen.
Vgl. in der Sache übereinstimmend: Stelkens a. a. O., § 36 Rn. 102 und Tiedemann in: BeckOK-VwVfG, 56. Aufl. Stand: 1.7.2022, § 36 Rn. 75.
Auch der „Nebenbestimmung“ in Ziffer 3. des Bewilligungsbescheides lässt sich die Vorläufigkeit der Bewilligung nicht entnehmen. Ziffer 3. bestimmt eine Rückzahlungspflicht, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, also wenn kumulativ die bewilligte Finanzhilfe höher ist als der Umsatzausfall abzüglich eingesparter Kosten und die Mittel nicht vollständig zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich eines Liquiditätsengpasses benötigt werden.
Dass diese „Nebenbestimmung“ Ausdruck einer Ungewissheit ist, die sachlichen Grund für einen Vorbehalt der Vorläufigkeit bieten könnte, besagt nach den oben genannten Maßstäben nicht, dass die Bewilligung tatsächlich unter einen solchen Vorbehalt gestellt wurde. Nach diesen Maßstäben stellt die fragliche Ziffer, sofern es sich überhaupt um eine Nebenbestimmung im Rechtssinne mit Regelungsgehalt und nicht um einen bloßen Hinweis etwa auf die Möglichkeit eines Widerrufs handelt, allenfalls einen Widerrufsvorbehalt dar.
Die Klägerin musste aufgrund des Wortlautes der Bestimmung und den übrigen für sie erkennbaren Umständen nicht damit rechnen, dass in jedem Fall ein Rückmeldeverfahren durchgeführt und die Höhe der Förderung anschließend endgültig festgesetzt würde. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die in der Bestimmung beschriebene Rückzahlungsverpflichtung nur im dort definierten (Ausnahme-)Fall zum Tragen kommt.
Die an den jeweiligen Adressaten persönlich gerichtete Bestimmung, „Sollten Sie […] feststellen, dass […]“ beinhaltet dem Wortsinn nach zunächst nur eine von einer Feststellung des Zuwendungsempfängers abhängige Rückzahlungsverpflichtung, wobei die Anknüpfung an die Feststellung durch den Zuwendungsempfänger selbst eher einen appellativen als einen zwingenden Charakter der „Überprüfung“ andeutet. Dass eine solche Feststellung im Rahmen eines für jeden Zuwendungsempfänger obligatorischen Abrechnungsverfahrens zur erst dann vorgesehenen Bestimmung der endgültigen Höhe der Zuwendung erfolgen sollte, findet in der Formulierung der Ziffer 3 keine Stütze. Besonders deutlich wird dies im Vergleich mit den in Ziffer 5.3 der - aus den genannten Gründen nicht maßgeblichen - späteren Soforthilferichtlinie getroffenen Bestimmungen. Hiernach ist u.a. bestimmt, dass „jeder Leistungsempfänger […] verpflichtet sei, […]. eine Abrechnung […] anzufertigen und ihr Ergebnis […] einzureichen “ und dass hinsichtlich Soforthilfen, die „nicht oder nur teilweise durch Deckung des […] Liquiditätsengpasses verwendet wurden “, eine Rückzahlung zu veranlassen sei. Diesen Bestimmungen ließe sich der vom Beklagten behauptete Vorbehalt einer vorläufigen Regelung entnehmen. Die Formulierung der Ziffer 3. des Bewilligungsbescheides hat nach dem zuvor Gesagten indes mit den besagten Bestimmungen der Soforthilferichtlinie nichts gemein.
Hinzu kommt, dass die Bestimmung die Rückzahlungsverpflichtung grammatikalisch („Sollten Sie“) und in Würdigung des Zwecks der Soforthilfe an den Eintritt eines atypischen Geschehensablaufs knüpft, der im Verhältnis zum im Bewilligungsverfahren angenommenen Regelfall eine Ausnahme darstellt. Bei der Bewilligung der Soforthilfen wurde nämlich vorausgesetzt, dass die Antragsteller durch die pandemiebedingten Einschränkungen wesentlich in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt wurden (vgl. Ziffer 6.1 des Antragsformulars) bzw. in „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ geraten waren (vgl. Antwort zur Frage „Was wird gefördert?“ in den „FAQ“). Es wurde aufgrund entsprechender Versicherungen der Antragsteller in den Anträgen zugrunde gelegt, dass diese Voraussetzungen die Folge von gravierenden (mindestens hälftigen) Umsatzeinbußen oder massiven Einschränkungen der Betätigung im Zusammenhang mit behördlichen Infektionsschutzmaßnahmen waren. Der die Rückzahlungsverpflichtung nach Ziffer 3 des Bewilligungsbescheids auslösende Tatbestand, dass Hilfen über die Umsatzausfälle hinausgingen und nicht zur Existenzsicherung oder Beseitigung von Liquiditätsengpassen benötigt wurden, stellt sich damit als von den regelmäßig der Bewilligung zugrunde gelegten Annahmen abweichender Geschehensablauf dar.
Untermauert wird dieses Verständnis durch die in Ziffer 5. enthaltene Bestimmung, dass „im Einzelfall (Hervorhebung durch die Kammer) eine Überprüfung der Soforthilfen“ vorbehalten werde. Die Formulierung besagt nämlich klar und eindeutig, dass eine Überprüfung der Mittelverwendung nur in bestimmten Fällen, nicht aber generell und schon gar nicht in Gestalt eines obligatorisch durchzuführenden Rückmeldeverfahrens erfolgen werde.
Einer vorläufigen Bewilligung unter dem Vorbehalt einer in einem solchen obligatorischen Verfahren nachzuweisenden Verwendung der Mittel, hier zur Deckung eines Liquiditätsengpasses, steht ferner durchgreifend entgegen, dass nach den „FAQ“ eine Nachweispflicht für die Verwendung der Mittel gerade ausdrücklich nicht vorgesehen war. Dort heißt es nämlich auf die Frage: „Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird? “,„Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erfolgen. “ Der vom Beklagten behauptete Vorbehalt der Vorläufigkeit läuft aber auf eben eine solche Nachweispflicht hinaus.
Die obligatorische Durchführung eines Rückmeldeverfahrens im Nachgang zu der Bewilligung ist in den „FAQ“ auch sonst an keiner Stelle erwähnt. Die Antwort auf die Frage: „Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden? “ untermauert im Gegenteil, dass keine generelle Prüfung durch die Bezirksregierungen vorgesehen war. Denn stattdessen wird lediglich auf die an die Steuererklärung der Antragsteller anknüpfende Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle durch die Finanzämter verwiesen. Im Übrigen heißt es nur, dass neben Fällen der täuschungsbedingten Erwirkung der Leistung eine Rückzahlung erfolgen müsse, wenn es zu „einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen)“ gekommen sei. Einen Hinweis auf einen generellen Überprüfungsvorbehalt beinhaltet auch diese Formulierung nicht.
Der vom Beklagten behauptete Vorbehalt wird aus Sicht eines objektiven Empfängers zum Zeitpunkt der Bewilligung der Soforthilfe an die Klägerin am 30. März 2020 auch dadurch widerlegt, dass die „FAQ“ im Zeitraum zwischen dem 29. und 31. März einen Passus enthielten, wonach bei Soloselbständigen, die pandemiebedingt ihr „regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften […] (können) , „die Soforthilfe auch dazu (diene), das eigene Gehalt und damit den Lebensunterhalt zu finanzieren“. Mit diesem Zweck der Soforthilfe war nämlich der Vorbehalt eines auf Liquiditätsengpässe verengten, in jedem Fall obligatorischen Abrechnungsverfahrens im Sinne von Ziffer 5.3 der späteren Soforthilfe-Richtlinie nicht vereinbar.
Schließlich legt auch Ziffer 4. des Bewilligungsbescheides die Annahme nahe, dass Ziffer 3. eher als Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufes zu verstehen ist. Die „Nebenbestimmung“ in Ziffer 4. bezieht sich in den ersten beiden Varianten auf Fälle, in denen die Bewilligung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Bei verständiger Würdigung kann dies als Hinweis auf die in §§ 48 ff. VwVfG NRW vorgesehene Möglichkeit aufgefasst werden, die Bewilligung im Einzelfall aufzuheben. Daneben sieht die Bestimmung im selben Satz als dritte Variante den Fall einer „Überkompensation“ vor, der ebenfalls eine Rückerstattung zur Folge habe. Dafür, dass hiermit eine andere Konstellation gemeint sein könnte als in Ziffer 3. hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil wird der Begriff der „Überkompensation“ in den „FAQ“ als ein Mehr an Zuwendung gegenüber dem Umsatzausfall definiert. Es widerspräche der inneren Logik der Bestimmung, im Hinblick auf die Fälle von falschen oder unvollständigen Angaben auf die Möglichkeit einer Rücknahme der Bewilligung zu verweisen, im Falle der Überkompensation hingegen einen im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalt der Vorläufigkeit zu regeln. Vielmehr drängt es sich auf, die Bestimmung in Ziffer 4. einheitlich und damit auch bzgl. der „Überkompensation“ als Hinweis auf die in §§ 48 f. VwVfG NRW vorgesehenen Ermächtigungen zur Aufhebung endgültiger Bewilligungsbescheide zu verstehen. Erhärtet wird dies dadurch, dass die Bestimmung hinsichtlich der Verzinsung auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW verweist.
Ob hieran trotz der gegenteiligen, allerdings nicht entscheidungstragenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 143 ff.,
festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob stattdessen oder zusätzlich der Beklagte bei Erlass des Schlussbescheides bindende Vorgaben des Bewilligungsbescheides aufgrund der Eröffnung eines Rückmeldeverfahrens, das im Bewilligungsbescheid keine Grundlage findet, nicht beachtet hat und der Schlussbescheid deswegen rechtswidrig ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023, a. a. O Rn. 187 ff.
Denn jedenfalls ist der angegriffene Schlussbescheid deshalb rechtswidrig, weil er vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen, und eine Heilung ausscheidet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023, a.a.O. Rn. 190 ff.
Insoweit nimmt der Berichterstatter Bezug auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 -, juris Rn. 192 ff., die er sich zu eigen macht und die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind:
Nach § 35a VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW muss die Behörde für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden, wenn sie automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten einsetzt.
Der hier erfolgte vollständige Erlass des Schlussbescheids durch automatische Einrichtungen war bereits rechtswidrig, weil er nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen und überdies bei der konkreten Ausgestaltung nicht sichergestellt war, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden würden. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten, wonach aus den Angaben der Antragsteller im Rahmen der nachträglich geforderten elektronischen Rückmeldung „durch das System automatisch ein entsprechender Schlussbescheid generiert“ wurde, erfolgte der Erlass des Schlussbescheids vollständig durch automatische Einrichtungen und nicht lediglich teilautomatisiert. Für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten blieben unberücksichtigt. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wird, ist nicht entscheidend, ob der Bescheid auf Angaben beruht, die Betroffene elektronisch abgegeben haben. Der Einsatz vollautomatischer Systeme erfolgt bereits dann, wenn es an einer Willensbetätigung einer die Regelung erlassenden Person im jeweiligen Einzelfall fehlt und diese bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen wird.
Vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 121.
So lag es hier. Dass die Adressaten ihre Angaben noch einzeln eingeben mussten, ändert daran nichts. Abgesehen davon waren sie hierbei im Rahmen des vom Beklagten geforderten Rückmeldeverfahrens an Berechnungsvorgaben gebunden, die im Bewilligungsbescheid keine Grundlage fanden und deshalb für den Erlass des Schlussbescheids rechtlich nicht maßgeblich waren. Nicht einmal Angaben von Hilfeempfängern, die hierauf zutreffend hingewiesen hätten, hätten im Rahmen des automatisierten Systems berücksichtigt werden können. Unerheblich war, dass an der Gewährung einer Soforthilfe zunächst ein Mitarbeiter mitgewirkt hatte. Diese Entscheidung erfolgte im Bewilligungsverfahren, das mit Erlass des vorläufigen und begünstigenden Bewilligungsbescheids sein Ende gefunden hatte. Der vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgte Erlass des im Gegensatz zum Ausgangsbescheid belastenden Schlussbescheids steht hierdurch nicht im Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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