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21a L 894/26.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-07-06, 21a L 894/26.A
21a L 894/26.ATribunale amministrativo6 lug 2026
Die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG geregelte Strafschwelle von drei Jahren Freiheitsstrafe vermag den unionsrechtlichen Begriff der "besonders schweren Straftat" i.S.v. Art. 14 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 2024/1347 nicht verbindlich auszuformen. Erforderlich ist vielmehr eine unionsautonome Auslegung und mithin eine einzelfallbezogene Würdigung unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union dazu entwickelten Kriterien. Art. 14 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 2024/1347 setzt keine Verurteilung durch das Gericht des Mitgliedstaats voraus, dessen Behörde den Flüchtlingsstatus entzieht. Maßgeblich ist, ob die abgeurteilte Tat nach dem unionsrechtlichen Maßstab als besonderes schwere Straftat anzusehen ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-06
Aktenzeichen: 21a L 894/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0706.21A.L894.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21a. Kammer
Normen: VO (EU) 2024/1347 Art. 14 Abs. 1 lit. e); AufenthG § 60 Abs. 8 Nr. 2
Die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG geregelte Strafschwelle von drei Jahren Freiheitsstrafe vermag den unionsrechtlichen Begriff der "besonders schweren Straftat" i.S.v. Art. 14 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 2024/1347 nicht verbindlich auszuformen. Erforderlich ist vielmehr eine unionsautonome Auslegung und mithin eine einzelfallbezogene Würdigung unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union dazu entwickelten Kriterien.
Art. 14 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 2024/1347 setzt keine Verurteilung durch das Gericht des Mitgliedstaats voraus, dessen Behörde den Flüchtlingsstatus entzieht. Maßgeblich ist, ob die abgeurteilte Tat nach dem unionsrechtlichen Maßstab als besonderes schwere Straftat anzusehen ist.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: … L1. …/….B1. ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2026 (Az.: …-…-…) anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Soweit er die Widerrufsentscheidung in dessen Ziffer 1. betrifft, ist er unbegründet (I.), im Übrigen - hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. - ist er bereits unzulässig (II.).
I.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: …. L1. …/...B1. ) gegen die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21. April 2026 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Für die verfahrensrechtliche Behandlung des vorliegenden Eilverfahrens sind die bis zum 11. Juni 2026 geltenden Vorschriften des Asylgesetzes (a.F.) maßgeblich, weil das Widerrufsverfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eingeleitet wurde.
Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) gilt für vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes das bisherige unionsrechtliche Verfahrensregime nach der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug eines Schutzstatus gilt.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.B1. -, juris Rn. 6; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 16; vgl. zur unzutreffenden Datumsbezeichnung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a L1. 3706/23.B1. -, juris Rn. 117 ff.
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu. Art. 79 Abs. 3 Satz 4 AsylVfVO ordnet für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen haben, die Fortgeltung der Richtlinie 2013/32/EU an. Hieraus folgt indes noch nicht, welche nationalen Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Indem § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich auf das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 verweist, stellt der nationale Gesetzgeber sicher, dass die durch Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO angeordnete Fortgeltung des bisherigen Verfahrensregimes auch auf nationaler Ebene in Form der Fortgeltung des AsylG a.F. vollzogen wird. Der deutsche Gesetzgeber wollte ersichtlich unionsrechtliche und nationale Regelungen parallelisieren.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.B1. -, juris Rn. 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17.
b)
Der Antrag ist statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung auf § 3 Abs. 4 AsylG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes a.F. (AufenthG a.F.) gestützt mit der Folge, dass diese Entscheidung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der Antragsteller hat den am 7. Mai 2026 bei Gericht eingegangen Antrag auch fristgemäß gestellt. Für den am 29. April 2026 zugestellten Bundesamtsbescheid gilt - entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung - die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Alt. AsylG a.F., weil keiner der Fälle des § 34a oder § 36 AsylG a.F. vorliegt, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche zu stellen war.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag folgt trotz fehlender Abschiebungsandrohung jedenfalls daraus, dass durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller (vorerst) nicht der gesetzlichen Pflicht aus § 73b Abs. 8 Satz 2 AsylG a.F. i. V. m. § 72 Abs. 2 AsylG a.F. unterfiele, den Zuerkennungsbescheid und ggf. einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgeben zu müssen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung in einem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt.
Das Gericht entscheidet auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten, wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8 f.
Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft überwiegt.
a)
Für die Entziehung internationalen Schutzes sind seit dem 12. Juni 2026 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ („StatusVO“) maßgeblich. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren - einschließlich der Verfahren des Entzugs eines zuerkannten Status - Anwendung.
Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - B1. 12 S 1014/24 - juris Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für Entzugsverfahren nur in Bezug auf Verfahren Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO und Art. 288 Abs. 2 AEUV). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Verfahren vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber auch nicht auf die anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden.
b)
Dies vorangestellt, ist Rechtsgrundlage für die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft Art. 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO. Danach entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
aa)
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört worden (vgl. Bl. 134 f. Beiakte Heft 1).
bb)
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO liegen vor. Der Antragsteller stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(1)
Der Antragsteller ist wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
(a)
Der in Art. 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO enthaltene Begriff der „besonders schweren Straftat“ ist allein unionsrechtlich zu bestimmen; für eine verbindliche Festschreibung von Auslegungsregeln durch den nationalen Gesetzgeber ist dabei kein Raum.
Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 288 AEUV Rn. 21.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der deutsche Gesetzgeber den unionsrechtlichen Ausdruck der „besonders schweren Straftat“ nicht - wie (soweit hier von Relevanz) in § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG geschehen - verbindlich auszufüllen. Dem kommt vorliegend indes keine durchgreifende Bedeutung zu, weil der Antragsteller wegen einer „besonders schweren Straftat“ im (allein) unionsrechtlichen Sinne rechtskräftig verurteilt wurde und dies zugleich dem Begriffsverständnis des deutschen Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG entspricht. Im Einzelnen:
(b)
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des österreichischem Landgerichts Eisenstadt wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4 erster Fall des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (FPG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Unerheblich ist, dass die Verurteilung in Österreich erfolgte. Art. 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO beschränkt seinen Anwendungsbereich nicht auf Verurteilungen durch das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Behörde sodann die Flüchtlingseigenschaft entzieht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die rechtskräftig abgeurteilte Tat nach ihrem Gewicht die Annahme einer besonders schweren Straftat rechtfertigt und der Ausländer hierdurch als Gefahr für die Allgemeinheit einzustufen ist. Entscheidend ist daher nicht der Staat, durch den die Verurteilung erfolgt, sondern vielmehr, ob die abgeurteilte Tat ihrem Gewicht nach als „besonders schwer“ zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst der Begriff der besonders schweren Straftat eine Straftat, die eine außerordentliche Schwere aufweist. Die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger verurteilt wurde, setzt eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls voraus.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - juris Rn. 26, 40, 47.
Als „besonders schwere Straftat“ kann somit nur eine Straftat, die im Hinblick auf die im betreffenden Mitgliedstaat allgemein geltende Strafmaßskala die Verhängung einer besonders strengen Strafe gerechtfertigt hat, angesehen werden. Neben der angedrohten und der verhängten Strafe sind auch u. a. die Art der begangenen Straftat, da diese dazu beitragen kann, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft aufzuzeigen, alle mit der Begehung der Straftat verbundenen Umstände, insbesondere etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, sowie Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - juris Rn. 42 f.
Hiervon ausgehend begegnet die Heranziehung der Verurteilung des Antragstellers durch das österreichische Landgericht Eisenstadt keinen Bedenken. Das österreichische Recht stellt die Schlepperei in § 114 FPG unter Strafe. Während das Grunddelikt in Absatz 1 bereits mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird, sind die vom Kläger begangenen Qualifikationen nach den Absätzen 3 und 4 deutlich strenger bestraft; das höchste Strafmaß sieht insoweit Absatz 4 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Allein aus dem Strafrahmen ergibt sich dabei eine Straftat von besonderer Erheblichkeit nach österreichischem Recht. Auch in Deutschland wird das Einschleusen von Ausländern in § 96 AufenthG unter Strafe gestellt. Der Strafrahmen in der vorgenannten Vorschrift entspricht jenem in Österreich, weil der Kläger auf der Grundlage der vorliegenden Informationen die Qualifikationen in § 96 Abs. 2 Nr. 2, 5 AufenthG verwirklicht hat. Der österreichische wie der deutsche Straftatbestand dient dem Schutz der Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens und der Individualrechtsgüter der geschleusten Ausländer und berührt damit gewichtige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Vgl. MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 96 Rn. 1.
Innerhalb des Strafrahmens liegt die erfolgte Verurteilung mit drei Jahren und sechs Monaten nicht am unteren Rand desselben. Auch wenn dieser nicht weit überwiegend ausgeschöpft wurde, sah sich das erkennende Gericht trotz der Milderungsgründe (namentlich des „bisher ordentlichen Lebenswandels“) veranlasst, ihn beträchtlich über das Mindestmaß zu heben. Die Straftat wurde ferner vorsätzlich begangen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Eisenstadt beschränkte sich die Beteiligung des Antragstellers bei der verurteilten Tat auch nicht auf einen untergeordneten Tatbeitrag. Vielmehr fungierte der Antragsteller als Auftraggeber der Tat und nahm innerhalb der kriminellen Vereinigung eine gehobene Position ein. Die abgeurteilte Tat betraf die Schleusung von 46 syrischen Staatsangehörigen, wovon 45 Personen in den Planenaufbau eines LKWs einstiegen (darunter zwei Kinder). Die Fahrt dauerte insgesamt vier Stunden, wobei keine Pause gemacht wurde und den syrischen Staatsangehörigen keine Verpflegung, somit weder Wasser noch sonstige Lebensmittel gewährt wurden. Am Tag der Tat herrschte große Hitze. Die sich im Planaufbau des LKWs befindlichen Personen waren auf engem Raum zusammengedrängt und konnten die Tür des Laderaums von innen nicht selbstständig öffnen. Es gab weder Fenster noch eine andere ausreichende Versorgungsmöglichkeit mit Tageslicht oder Frischluft. Die syrischen Staatsangehörigen wurden durch die engen Platzverhältnisse, die lange Fahrt ohne Pause, die fehlende Möglichkeit der Verrichtung der Notdurft sowie der mangelnden Versorgung mit Wasser, Nahrungsmitteln oder Frischluft sowie die dadurch eingetretene Überhitzung, Dehydrierung und dem Mangel an Sauerstoff für längere Zeit, nämlich zumindest für mehrere Stunden, in einen qualvollen Zustand versetzt. Für seine Tätigkeit wurde dem Antragsteller zumindest ein Entgelt in unbekannter Höhe von der kriminellen Vereinigung versprochen. Damit ist die Rechtsordnung des Mitgliedstaats in ganz erheblicher Weise beeinträchtigt worden. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Zahl an Schlepperverfahren seit Mitte 2023 erheblich zugenommen hat; der Antragsteller hat an dieser erheblichen Störung des Rechtsfriedens mitgewirkt. Bedeutsam ist auch die Anzahl von 45 Personen, die über längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. In einer Zusammenschau all dieser Aspekte hat der Antragsteller eine „besonders schwere Straftat“ begangen und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt.
(c)
Auch wenn der deutsche Gesetzgeber den unionsrechtlichen Begriff der „besonders schweren Straftat“ nicht verbindlich ausformen konnte, erfüllt die Verurteilung des Antragstellers zugleich die Voraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG.
Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylG anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG ist von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abzusehen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtkräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Antragsteller wurde wegen eines Verbrechens zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe (nämlich drei Jahren und 6 Monaten) verurteilt. Die vorstehenden Ausführungen dazu, dass eine derartige Verurteilung in Österreich und nicht in Deutschland stattgefunden hat, gilt auch hinsichtlich der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG. Denn auch diese Vorschriften differenzieren nicht nach dem Land, in dem die Verurteilung erfolgte.
(2)
Der Antragsteller stellt wegen der vorgenannten rechtskräftigen Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik dar.
Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil ein Ausländer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 45.
Vielmehr erfordert das Unionsrecht eine zweiteilige Prüfung: Es muss zum einen festgestellt werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass er deswegen eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 50 und - C-8/22 -, juris Rn. 47.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit im unionsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Auch dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 60 f.
Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, da der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Je später eine statusentziehende Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat.
EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 63 f.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG führte die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wurde.
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris Rn. 4.
Nur dann ist die Annahme der - schon in der früheren Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG geforderten - Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt.
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 13.
Dies gilt gleichfalls für § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG in der aktuellen Fassung; eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.e. Wiederholungsgefahr muss also im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, mithin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vorliegen.
Vgl. im Ergebnis ebenso: BeckOK AuslR/Koch, 47. Ed. 31. Oktober 2024, AufenthG, § 60 Rn. 54.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 -, juris Rn. 4.
Nach diesen Maßstäben stellt der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
Es ist dabei zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatbegehung zu verweisen. Auch wenn nicht automatisch von der Begehung einer besonders schweren Straftat auf eine Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden darf, hat die Begehung einer solchen Straftat auch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH - insbesondere dann, wenn sie nicht lange zurückliegt - indizielle Bedeutung für eine derartige gegenwärtige Gefahr. Der Antragsteller hat die Tat am 8. Juli 2023 begangen und damit vor nahezu exakt drei Jahren. Seit Tatbegehung ist mithin noch keine besonders lange Zeitspanne vergangen. Die zuvor geschilderten Tatumstände lassen auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie, eine professionelle Einbindung in organisierte Schleuserstrukturen sowie eine nicht lediglich spontane Tatbegehung schließen. Die Tat offenbart eine erhebliche Bereitschaft, eigene wirtschaftliche Interessen über die körperliche Unversehrtheit von einer Vielzahl von Menschen zu stellen, namentlich auch ihm vollkommen unbekannte. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich auf dem Planenaufbau des LKWs überdies auch zwei Kinder. Der Antragsteller war mithin bereit, zwei besonders vulnerable Personen in die oben geschilderte - qualvolle - Situation zu versetzen. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts Eisenstadt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller bereits zuvor eine Schleusung in Ungarn beauftragt hatte. Deshalb stellt sich die dem Strafurteil zugrunde liegende Tat nicht als einmaliges Fehlverhalten dar, sondern als Ausdruck einer erheblichen Einbindung in organisierte kriminelle Strukturen.
Hinreichend belastbare Umstände, die auf eine nachhaltige Abkehr von den zugrunde liegenden kriminellen Strukturen schließen lassen, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen mit dem Hinweis auf die angeblich mangelnde Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen in Zweifel zieht, vermag dies die Indizwirkung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht zu entkräften. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen sind weder ersichtlich noch sonst vorgetragen. Auch die geltend gemachten familiären Strukturen in Deutschland führen nicht zu einer günstigeren Gefahrenprognose. Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er Vater von drei Kindern ist und zu diesen Kindern - nach seinem Vortrag - Kontakt hält. Die familiären Beziehungen zu seinen zwei Kindern aus erster Ehe bestanden jedoch bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung und haben ihn nicht davon abgehalten, sich in erheblichem Umfang an organisierter Schleusungskriminalität zu beteiligen.
Schließlich vermögen die von dem Antragsteller bekundete Reue und sein Wunsch, künftig ein legales Leben zu führen, die bestehende Wiederholungsgefahr derzeit nicht auszuräumen. Derartige Erklärungen sind zwar zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Ihnen kommt jedoch angesichts der Schwere der Tat, seiner hervorgehobenen Rolle innerhalb der Tatorganisation sowie des Umstands, dass er sich noch im Strafvollzug befindet, derzeit kein entscheidendes Gewicht zu. Besondere Umstände, die bereits jetzt auf eine nachhaltige Distanzierung von den der Verurteilung liegenden kriminellen Strukturen schließen lassen, sind nicht erkennbar.
(3)
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig. Angesichts der Schwere der abgeurteilten Straftat sowie der festgestellten Gefahr für die Allgemeinheit erweist sich die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO als verhältnismäßig.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 21. April 2026 anzuordnen, ist bereits unzulässig.
Soweit das Bundesamt durch den Bescheid vom 21. April 2026 unter Ziffer 2 den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat und unter Ziffer 3 festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft. Denn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist im Hauptsacheverfahren nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Verpflichtungsklagen kommt anders als Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 34 L 29/24 B1. - juris Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 L 592/24.B1. -, juris Rn. 11.
Dieser Teil des Antrages dürfte aber auch dann abzulehnen sein, wenn er in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO umgedeutet würde, mittels derer die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage …L. …/…. nicht aufgrund einer von der Ausländerbehörde ggf. erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. Denn für ein solches Begehren dürfte es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen für den Antragsteller eine vorzeitige Feststellung von Abschiebungsverboten dringlich und ihm ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung in seinem Klageverfahren nicht zuzumuten ist. Das Bundesamt hat vorliegend keine Abschiebungsandrohung erlassen. Es ist auch weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Ausländerbehörde in absehbarer Zeit eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG erlassen wird. Sollte dies geschehen, kann dagegen noch ohne Weiteres Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Der Vortrag des Antragstellers zu seinen familiären Bindungen ist mithin für dieses Verfahren ohne Belang.
Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 L 592/24.B1. -, juris Rn. 11.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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