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19 L 172/26•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-03-04, 19 L 172/26
19 L 172/26Tribunale amministrativo4 mar 2026
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Wachperson außerhalb eines mit der Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden eingeleiteten Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 BewachV ist nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Eine Wachperson bedarf einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere im Hinblick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Eigentums- und vermögensbezogene Straftaten sind grundsätzlich geeignet, diese spezifische Zuverlässigkeit auszuschließen. Liegt keine Verurteilung vor, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Begehungen solcher Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit führende Negativprognose weiter Bestand haben kann.
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 19 L 172/26
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0304.19L172.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 123; GewO § 34 a; BewachV § 16
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Wachperson außerhalb eines mit der Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden eingeleiteten Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 BewachV ist nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet.
Eine Wachperson bedarf einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere im Hinblick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Eigentums- und vermögensbezogene Straftaten sind grundsätzlich geeignet, diese spezifische Zuverlässigkeit auszuschließen.
Liegt keine Verurteilung vor, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Begehungen solcher Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit führende Negativprognose weiter Bestand haben kann.
Gründe
Der Antrag,
einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller zuverlässig im Sinne der §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV ist,
hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (I.) und jedenfalls unbegründet (II.)
I. Es fehlt schon an der Statthaftigkeit des Antrags. Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sachentscheidungsvoraussetzung ist damit ein streitiges Rechtsverhältnis. Als Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Kein Rechtsverhältnis sind demgegenüber bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten und Pflichten haben. Zu solchen Vorfragen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht.
Nach diesen Maßgaben zielt der Antrag nicht auf die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Mit der Feststellung seiner vermeintlichen Zuverlässigkeit „im Sinne der §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV“ begehrt er vielmehr nur die Klärung der Frage, ob das damit bezeichnete Tatbestandsmerkmal der genannten Vorschriften erfüllt ist. Dieses Begehren ist losgelöst von einer rechtlichen Beziehung bzw. von der Anwendung der besagten Vorschriften auf einen konkreten Sachverhalt. §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV finden im Kontext eines Verfahrens Anwendung, das gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewachV mit der Anmeldung der Wachperson durch einen Gewerbetreibenden, der sie beschäftigen will, eingeleitet wird und gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BewachV damit endet, dass die Behörde dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit mitteilt und der Gewerbetreibende die Wachperson über diese Mitteilung unterrichtet. An einem solchen Kontext fehlt es hier. Zwar hat in der Vergangenheit einmal eine Überprüfung des Antragstellers auf Anmeldung durch die N. T. GmbH in S. stattgefunden, diese Überprüfung wurde aber bereits am 7. Dezember 2023 und später noch einmal am 8. Juli 2025 mit der Mitteilung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers abgeschlossen. Aktuell steht eine Beschäftigung durch diese Gewerbetreibende nicht in Rede. Das Arbeitsverhältnis zwischen der N. T. GmbH und dem Antragsteller ist vielmehr seit dem 31. Dezember 2025 beendet. Seither hat kein Gewerbetreibender den Antragsteller angemeldet. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Oktober 2025 nur losgelöst von einer Anmeldung im Zusammenhang mit seiner Unzuverlässigkeit in der im nächstfolgenden Absatz wiedergegebenen Weise kontaktiert. Die erst in diesem gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller genannte L. T. GmbH aus C. hat den Antragsteller nicht angemeldet. Sie hat dem Antragsteller lediglich auf dessen Betreiben eine „Arbeitsbescheinigung“ „zur Vorlage bei der zuständigen Behörde“ ausgestellt.
Dem Antragsteller fehlt es auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das folgt nicht nur aus den vorstehenden Gründen, sondern auch daraus, dass er vor Stellung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit einem entsprechenden Begehren an die Antragsgegnerin herangetreten ist. Seit Kontaktaufnahme am 10. Oktober 2025 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt eine Feststellung seiner Zuverlässigkeit beantragt. Er hat zunächst lediglich um einen „Bescheid über die Ablehnung“ gebeten, um eine Prüfung durch einen Fachanwalt und eine Veränderung in Zukunft durch ein „positiveres Verhalten“ zu ermöglichen. Am 23. Oktober 2025 hat er um eine persönliche Besprechung ersucht, um unbestimmte „mögliche weitere Schritte zu klären“. Am 27. Oktober 2025 hat er schließlich nur um Mitteilung einer Frist gebeten, ab der eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung sinnvoll sei.
II. Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Insoweit gelten erhöhte Anforderungen, weil der Antragsteller mit der beantragten Feststellung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Denn damit würde er trotz der einschränkenden Formulierung, dass die Feststellung „einstweilen“ erfolgen solle, für einen unter Umständen mehrjährigen Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren bereits vollständig das erwirken, was er in diesem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. In solchen Fällen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur begründet, wenn dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht und ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung irreparable, schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden.
Hieran gemessen ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht in hohem Maße wahrscheinlich, sondern im Gegenteil aller Voraussicht nach zu verneinen. Für einen Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit außerhalb eines Verfahrens nach § 16 Abs. 2 BewachV und ohne entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin dürfte es schon an einer Anspruchsgrundlage fehlen. Das bedarf keiner abschließenden Klärung, weil unabhängig davon alles dafür spricht, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV ist. Dass er kein Regelbeispiel nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 GewO erfüllt, hindert eine Unzuverlässigkeit nach allgemeinen Grundsätzen nicht. Hiernach müssen Wachpersonen die Gewähr bieten, künftig die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ordnungsgemäß auszuüben. In die Bewertung ist einzustellen, dass einer Wachperson aufgegeben ist, Leben und Eigentum fremder Personen zu bewachen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Insoweit bedarf eine Wachperson einer spezifischen Zuverlässigkeit, d. h. einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere mit Blick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Der Begriff des Eigentums i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst auch das Vermögen fremder Personen, wie sich aus der Nennung der Straftaten u. a. des Betrugs und der Untreue in den Regelbeispielen des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO ergibt. Dementsprechend sind eigentums- und vermögensbezogene Straftaten grundsätzlich geeignet, die Gewähr der Wachperson für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung der Bewachungstätigkeit auszuschließen. Außerhalb der Regelbeispiele nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 GewO sind dabei die Taten bzw. Lebenssachverhalte selbst zu bewerten, auf den Ausgang der strafrechtlichen Verfahren kommt es nicht an.
Nach diesen Maßgaben bietet der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, künftig die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Dem steht durchgreifend entgegen, dass er im Jahr 2022 wiederholt von 2 verschiedenen Arbeitgebern eingeräumte Vertrauenspositionen zur Begehung von gegen deren Eigentum im eben genannten Sinne gerichteten Straftaten ausgenutzt hat. Zum einen war ihm bis August 2022 die Kasse in einer T1. -Tankstelle anvertraut. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Kassierer eignete er sich rechtswidrig im Eigentum seines Arbeitgebers stehendes Geld zu und verschleierte diese Straftat durch Vortäuschung von Stornierungen. Zum anderen war er Schichtleiter einer G. -Filiale im S1. C. . Hier veruntreute der Antragsteller in einem vom 1. April bis zum 15. Oktober 2022 reichenden Zeitraum 13.820 Euro durch Vortäuschungen von Rücknahmen und Wiederverkäufen von Schuhen zu reduzierten Preisen. Den Taten ist gemeinsam, dass der Antragsteller ein mit besonderer Nähe zu ihm anvertrauten Rechtsgütern verbundenes Arbeitsverhältnis missbraucht hat, um sich auf Kosten derjenigen zu bereichern, die ihm dieses Vertrauen entgegengebracht haben. Diese wiederholten und massiven Vertrauensbrüche stehen der gerade von einer Wachperson im Hinblick auf die anvertrauten Rechtsgüter zu fordernden besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit diametral entgegen. Sie stellen diese so tiefgreifend in Frage, dass allein der Ablauf von 3 bis 4 Jahren nicht ausreicht, um eine günstigere Prognose zu rechtfertigen. Vielmehr drängt sich die Gefahr geradezu auf, dass der Antragsteller in dem Fall, dass ihm wieder Rechtsgüter fremder Personen anvertraut werden, die damit verbundenen Zugriffsmöglichkeiten zur Begehung gleichartiger Straftaten ausnutzen könnte. In Anlehnung an die in § 11b Abs. 8 Nr. 7 und 8 GewO bestimmten Fristen für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und die in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO bestimmte Dauer, für die eine Verurteilung wegen einer der dort aufgeführten Straftaten die Zuverlässigkeit regelmäßig ausschließt, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit den Begehungen der vorgenannten Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers führende Negativprognose weiter Bestand haben kann. Für einen grundlegenden Einstellungswandel ist im Übrigen nichts Belastbares ersichtlich. Die vom Antragsteller in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgegebene Reue hat sich zumindest teilweise als substanzlos erwiesen. So wird die am 10. August 2022 im Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuungen in der Tankstelle behauptete Reue durch die bis zum 15. Oktober 2022 fortgesetzten Veruntreuungen bei G. widerlegt. Auch das Vorbringen zur Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren spricht gegen einen notwendigen Einstellungswandel. Auf sein o. g. Fehlverhalten geht der Antragsteller nicht einmal ansatzweise ein. Seine Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit den Lebenssachverhalten auseinandergesetzt habe, die zu den Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt haben, blendet seine Verantwortlichkeit aus und trifft zudem nicht zu. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass sich der Antragsteller substanziell mit seinen fortgesetzten Veruntreuungen im Jahr 2022 und der zugrundeliegenden Fehleinstellung in Bezug auf ihm anvertraute Rechtsgüter auseinandersetzt bzw. auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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