Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-09, 19 K 5745/24

19 K 5745/24Tribunale amministrativo9 ott 2025

Regest

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei der (endgültigen) Entscheidung über eine im Ermessen der Behörde stehende Subvention durch Schlussbescheid ist jedenfalls dann der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, wenn es der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde entspricht, nachträgliche Einreichungen nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Von einem Steuerberater kann erwartet werden, dass dieser behördliche Nachfragen in einem Subventionsverfahren auch dann zur Kenntnis nimmt, wenn eine Benachrichtigung über die Nachfrage keinen gesonderten Hinweis darauf enthält, dass im Falle einer ausbleibenden Antwort der Antrag auf Gewährung der Subvention abgelehnt werden kann.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5745/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2025-10-09

Aktenzeichen: 19 K 5745/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1009.19K5745.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 114; VwVfG NRW § 49a

Leitsätze

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei der (endgültigen) Entscheidung über eine im Ermessen der Behörde stehende Subvention durch Schlussbescheid ist jedenfalls dann der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, wenn es der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde entspricht, nachträgliche Einreichungen nicht mehr zu berücksichtigen.

  2. Von einem Steuerberater kann erwartet werden, dass dieser behördliche Nachfragen in einem Subventionsverfahren auch dann zur Kenntnis nimmt, wenn eine Benachrichtigung über die Nachfrage keinen gesonderten Hinweis darauf enthält, dass im Falle einer ausbleibenden Antwort der Antrag auf Gewährung der Subvention abgelehnt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 5. Juli 2021 über seinen Steuerberater als sogenanntem prüfendem Dritten durch Nutzung des hierfür bereitgestellten elektronischen Antragsportals die Gewährung einer Neustarthilfe, die ihm mit Bescheid vom Folgetag in Höhe von 7.797,50 EUR gewährt wurde. Bei der Beantragung gab er an, nicht mehr als einen Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) zu beschäftigen. In dem Bescheid heißt es auszugsweise:

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. […] Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern.“

Nachdem der Kläger - wiederum durch seinen Steuerberater - die geforderte Endabrechnung vornahm, richtete der Beklagte Nachfragen an ihn, deren Zugang im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig ist. Unstreitig erreichte den Steuerberater am 22. August 2024 eine E-Mail, in der es heißt:

„Betreff: Neue Informationen liegen zur Neustarthilfe Endabrechnung S. -F. -000000 vor

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der im Betreff aufgeführten Neustarthilfe Endabrechnung der Bundesregierung gibt es neue Informationen. Diese finden Sie im Antragssystem im Bereich Kommunikation oder im Antrag unter „Alle Fragen und Antworten“.

Mit freundlichen Grüßen

Bezirksregierung Düsseldorf“

Ausweislich des Verwaltungsvorgangs heißt es in der entsprechenden Nachfrage des Beklagten:

„Betrifft S. -F1. -000000

II.

Nachweis der Mitarbeiteranzahl zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 (z.B. Lohnjournal). Bitte legen Sie zusätzlich die wöchentliche vereinbarte Stundenanzahl der jeweiligen Mitarbeiter dar. […] Hiermit erhalten Sie letztmalig die Gelegenheit, die angeforderten Nachweise innerhalb der nächsten neun Tage über das Antragsportal einzureichen. Sollten Sie der Mitwirkungspflicht erneut nicht nachkommen, wird über den vorliegenden Antrag nach Aktenlage entschieden. Wir weisen darauf hin, dass wegen fehlender Mitwirkung auch eine vollständige Ablehnung Ihrer Endabrechnung erfolgen kann.“

Zu einer Antwort kam es nicht.

Mit Schlussbescheid vom 16. Oktober 2024 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter Ersetzung des vorangegangenen Bescheides ab und forderte ihn zur Rückzahlung des gewährten Betrages auf. Zur Begründung verwies er auf die unterbliebene Mitwirkung des Klägers.

Der Kläger hat am 14. November 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, am 16. Oktober 2024 seien im Antragsportal keine Nachfragen des Beklagten auffindbar gewesen. Die Nachfragen seien nicht in den einzelnen Antragsverfahren, sondern gesammelt in einem einzigen Verfahren gestellt worden. Der Steuerberater des Klägers habe nur die Benachrichtigungs-E-Mail vom 22. August 2024 erhalten; es könne von ihm nicht verlangt werden, bei etlichen parallel gestellten Nachfragen des Beklagten ständig über einen längeren Zeitraum das Antragsportal proaktiv zu durchsuchen. Zudem sei die Frage unverständlich; der Kläger beschäftige überhaupt keine Mitarbeiter. Schließlich fehle es in der Benachrichtigungs-E-Mail an einem Hinweis auf die Konsequenzen einer unterbleibenden Antwort.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Schlussbescheid vom 16. Oktober 2024 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich ohne weitere Ausführungen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. September 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Sodann sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in dem vorliegenden Verfahren und den weiteren drei Verfahren gleichen Rubrums Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Schlussbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die darin angeordnete Rückforderung stützt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f. m.w.N.

Dies ist hier der Fall. Der Bescheid, mit welchem dem Kläger die streitbefangene Subvention zunächst gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist. Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich aus Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides, nach welchem die Subvention nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach der Endabrechnung gewährt wird. Aus Satz 2 der Ziff. 3 der Nebenbestimmungen zu dem Bewilligungsbescheid ergibt sich überdies, dass der Beklagte anlässlich der Endabrechnung weitere Unterlagen anfordern kann, um die gemachten Angaben zu überprüfen.

Die (endgültige) Ablehnung der Subvention ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte - die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat.

Dies ist hier der Fall. Nach der ständigen, gerichtsbekannten Verwaltungspraxis des Beklagten lehnt dieser Anträge - in Gestalt der Endabrechnung - durch Schlussbescheid ab, wenn im Anschluss an die Endabrechnung Nachfragen zu den im Rahmen der Endabrechnung zu prüfenden Fördervoraussetzungen nicht beantwortet wurden. Dabei ist es regelmäßig nicht ermessensrelevant, ob einer versäumten Mitwirkung ein Verschulden zugrunde liegt. Denn es liegt grundsätzlich allein in der Risikosphäre des Antragstellers, die Mitwirkung zu gewährleisten.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2025 - 19 K 5157/23 -, juris Rn. 27.

So liegt der Fall hier. Der Beklagte richtete jedenfalls am 22. August 2024 die im Tatbestand dargestellte Nachfrage an den vom Kläger bevollmächtigten prüfenden Dritten, was sich der Kläger nach den allgemeinen Regeln zurechnen lassen muss. Anhaltspunkte, an der Einstellung der Nachfrage im Antragsportal zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Die von dem Kläger vorgelegten Screenshots, auf denen die Nachfrage nicht zu sehen ist, datieren auf den 16. Oktober 2024; es ist gerichtsbekannt, dass die von dem Beklagten gestellten Nachfragen nach Ablauf der dort genannten Frist wieder entfernt werden. Für die Einstellung der Nachfrage spricht im Gegenteil die dem prüfenden Dritten unstreitig zugegangene, ersichtlich automatisch übersandte Benachrichtigungs-E-Mail.

Dass sich die Nachfrage auf mehrere Antragsverfahren bezog, ist unschädlich, zumal aus der Benachrichtigungs-E-Mail deutlich hervorgeht, in welchem Antragsverfahren sie eingesehen werden kann. Die Nachfrage ist zudem auch nicht unverständlich. Entgegen der Behauptung des Klägers hat dieser nicht bereits im Antrag erklärt, keine Mitarbeiter zu haben, sondern lediglich - entsprechend des zu verwendenden Formulars - weniger als einen Vollzeitmitarbeiter zu beschäftigen. Insoweit wäre die Frage - die angesichts der Fördervoraussetzung, weniger als einen Vollzeitmitarbeiter zu beschäftigen, auch bewilligungsrelevant war - mit einer schlichten Mitteilung hierüber zu beantworten gewesen.

Dass die Benachrichtigungs-E-Mail keinen Hinweis auf eine drohende Antragsablehnung enthält, ist gleichfalls unschädlich. Die Nachfrage im Antragsportal enthält einen deutlichen Hinweis hierauf. Einer zusätzlichen Warnung bereits in der E-Mail bedurfte es nicht. Der Beklagte konnte zurecht erwarten, dass Personen, die - wie der als Steuerberater tätige prüfende Dritte - von Gesetzes wegen zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung verpflichtet sind (vgl. § 57 Abs. 1 StBerG), auf eine Benachrichtigung per E-Mail hin im Antragsportal die entsprechende Nachfrage auch zur Kenntnis nehmen. Dabei kann sich der prüfende Dritte auch nicht unter Berufung auf zahlreiche parallele Nachfragen exkulpieren. Die dem Steuerberater obliegenden Organisationspflichten werden nicht durch die Anzahl übernommener Mandate, sondern vielmehr die Anzahl der bearbeitbaren Mandate durch die Organisationspflichten begrenzt.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2024 - 19 K 1769/23 -, juris Rn. 24.

Der Kläger - bzw. der von ihm bevollmächtigte prüfende Dritte - hat die gestellte Nachfrage zur Anzahl der Mitarbeiter in dem oben genannten Sinne bis zum Erlass des Schlussbescheides nicht beantwortet. Da dies allein bereits selbständig tragend zur Ablehnung der Subventionsgewährung führt, ist es unerheblich, ob die weitere zugleich gestellte Frage bereits beantwortet war und ob dem Kläger weitere Nachfragen gestellt wurden bzw. die zugehörigen Benachrichtigungen zugingen.

Eine Nachreichung ist nach Erlass eines Schlussbescheides nicht mehr möglich. Denn für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage kommt es im Falle der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Subvention - wie hier - auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde legen konnte.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.1310 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.797,50 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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