Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-06, 19 K 757/23

19 K 757/23Tribunale amministrativo6 ott 2025

Regest

Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 757/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-06

Aktenzeichen: 19 K 757/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1006.19K757.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.