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6 K 3639/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-01, 6 K 3639/23
6 K 3639/23Tribunale amministrativo1 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 6 K 3639/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1001.6K3639.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: GebG NRW § 13; GebG NRW § 14; BGB § 421; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 2
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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