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19 K 1597/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-16, 19 K 1597/24
19 K 1597/24Tribunale amministrativo16 set 2025
Nach der durch Richtlinien vorgegebenen Verwaltungspraxis durften außerordentliche Wirtschaftshilfen (hier: Dezemberhilfe) nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht im Haupterwerb selbständig tätig war. Die Selbständigkeit im Haupterwerb setzte regelmäßig voraus, dass nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 mindestens 51 der Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden. Außerordenltiche Wirtschaftshilfen durften nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht im Sinne von Ziffer 3 Abs. 1 der maßgeblichen Richtlinien qualifiziert von den Bund-Länder-Beschlüssen vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 betroffen war.
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 19 K 1597/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0916.19K1597.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art. 3; VwVfG NRW § 49a Abs. 1
Nach der durch Richtlinien vorgegebenen Verwaltungspraxis durften außerordentliche Wirtschaftshilfen (hier: Dezemberhilfe) nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht im Haupterwerb selbständig tätig war. Die Selbständigkeit im Haupterwerb setzte regelmäßig voraus, dass nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 mindestens 51 der Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden.
Außerordenltiche Wirtschaftshilfen durften nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht im Sinne von Ziffer 3 Abs. 1 der maßgeblichen Richtlinien qualifiziert von den Bund-Länder-Beschlüssen vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 betroffen war.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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